Welche Klageart ist im Kommunalverfassungsstreit statthaft?

Überblick

Im Kommunalverfassungsstreit (auch: Binnenstreit) stellt sich die Frage, welche Klageart statthaft ist.
Problematisch ist insbesondere, dass sich der Streit zwischen Organen und Organteilen derselben Körperschaft abspielt und damit kein klassisches Außenrechtsverhältnis vorliegt.
Umstritten ist daher, ob für diese Konstellationen eine eigenständige Klageart erforderlich ist oder ob auf die in der VwGO vorgesehenen Klagearten zurückgegriffen werden kann.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Klageart sui generis1

Nach dieser Ansicht ist für den Kommunalverfassungsstreit eine eigenständige Klageart sui generis statthaft.

Argumente für diese Ansicht

Klagearten der VwGO nur für Außenrechtsbeziehungen konzipiert

Die von der VwGO konzipierten Klagearten gelten nur für Außenrechtsbeziehungen, also zwischen Verwaltung und Bürger. Im Kommunalverfassungsstreit liegt jedoch lediglich ein Innenrechtsverhältnis zwischen den Organen oder Organteilen vor.


Argumente gegen diese Ansicht

Ausreichend Rechtsschutz durch andere Klagearten

Die VwGO stellt bereits verschiedene Klagearten zur Verfügung, die einen ausreichenden Rechtsschutz gewährleisten. Für die Anerkennung einer zusätzlichen Klageart besteht kein Bedürfnis. Die VwGO ist insoweit abschließend.

2. Ansicht - Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage

Nach dieser Ansicht könnten die Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage statthaft sein.

Argumente gegen diese Ansicht

Fehlender Verwaltungsakt

Mangels einer Behörde liegt schon kein notwendiger Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S.1 VwVfG vor. Die Organe stellen keine Behörde dar, da es an einer organisatorischen Selbstständigkeit fehlt.2

Fehlende Außenwirkung

Die erforderliche Außenwirkung liegt grundsätzlich nur im Verhältnis Bürger und Verwaltung vor, nicht jedoch im Verhältnis zwischen Organen oder Organteilen derselben Körperschaft.

3. Ansicht – Leistungsklage mit kassatorischer Wirkung3

Eine andere Ansicht sieht eine Leistungsklage mit kassatorischer Wirkung als statthaft an.

Argumente für diese Ansicht

Effektiver Rechtsschutz

Dafür spricht der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 IV GG. Mit einer bloßen Leistungsklage könnte das eigentliche Klageziel, nämlich die Aufhebung einer Maßnahme, gar nicht erreicht werden.


Argumente gegen diese Ansicht

Abschließende Regelung der Gestaltungsklagen

Der Gesetzgeber hat die Gestaltungsklagen mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage abschließend geregelt. Für die Anerkennung weiterer Gestaltungsklagen besteht daher kein Bedarf.

4. Ansicht - Je nach Begehren Leistungs- oder Feststellungsklage4

Nach überwiegender Ansicht richtet sich die statthafte Klageart nach dem konkretem Klagebegehren. Begehrt der Kläger ein Handeln, Dulden oder Unterlassen, ist die Leistungsklage statthaft. Richtet sich das Begehren gegen die Rechtswidrigkeit einer bereits getroffenen Maßnahme, ist die Feststellungsklage statthaft.

Argumente für diese Ansicht

Systemgerechte Lösung

Diese Lösung scheint am systemgerechtesten, da bei Fehlen eines Verwaltungsakts und dem Begehren auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen, die VwGO die Leistungsklage als statthaft ansieht.
Geht der Kläger hingegen gegen eine rechtswidrige und bereits getroffene Maßnahme vor, so ist auch nach der VwGO die Feststellungsklage vorgesehen, soweit die Voraussetzungen vorliegen.
Dafür ist insbesondere ein Rechtsverhältnis darzulegen, welches gerade keinen Verwaltungsakt darstellen muss und auch keine Außenwirkung benötigt.5

  • 1. OVG Münster, OVGE 17, 261 (265); OVG Lüneburg, OVGE 2, 225.
  • 2. Vgl. Schoch, JuS 1987, 783 (788).
  • 3. BayVGH BayVBl 1976,753; VG Regensburg vom 11.1.2006 Rn 3 K 05.1162.
  • 4. Rennert, JuS 2008, 119 (124).
  • 5. BVerwGE 89, 327, 329.

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