Gehören ausländische Staatsbürger zum „Volk“ i.S.d. Art. 28 I 2 GG?

Überblick

Streitig ist die Frage, ob grds. ein kommunales Ausländerwahlrecht besteht. Dieses Problem stellt sich jedoch nicht bei EU- Bürgern, da für diese speziell Art. 28 I 3 GG gilt.1 Entscheidend ist mithin die Frage, ob auch ausländische Staatsbürger („Nicht- EU-Ausländer“) unter den Volksbegriff des Art. 28 I 2 GG fallen.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - auch ausländische Staatsbürger fallen unter Volksbegriff2

Nach einer Ansicht fallen auch ausländische Staatsbürger unter den Volksbegriff des Art. 28 I 2 GG mit der Folge, dass diesen ein kommunales Wahlrecht eingeräumt werden muss.

Argumente für diese Ansicht

Abweichender Volksbegriff

Der Art. 28 GG meint einen anderen Volksbegriff als Art. 20 GG. Art. 28 GG meint vielmehr ein „Gemeindevolk“.

Keine formale Bestimmung möglich

Es ist nicht möglich den Volksbegriff des Art. 28 I 2 GG formal zu bestimmen. Vielmehr muss die soziale Lebens- und Schicksalsgemeinschaft mitberücksichtigt werden.3

2. Ansicht - ausländische Staatsbürger fallen nicht unter den Volksbegriff4

Nach der Gegenauffassung meint „Volk“ i.S.d. Art. 28 I 2 GG nur das aus Deutschen bestehende Staatsvolk. Nach dieser Ansicht haben ausländische Bürger kein kommunales Wahlrecht.

Argumente für diese Ansicht

Systematik

Für diese Ansicht spricht die Systematik, da die Volksbegriffe in Art. 20 GG und Art. 28 GG vom selben Volksbegriff ausgehen. Diese sollen für alle Gebietskörperschaften einheitlich einen Legitimationsgrund schaffen, sodass eine unterschiedliche Auslegung schlichtweg systemwidersprüchlich wäre.

  • 1. Sieveking, DÖV 1993, 449.
  • 2. OVG Lüneburg, DÖV 1985, 1067; Bryde, JZ 1989, 257.
  • 3. Vgl. Rittstieg, NJW 1989, 1018.
  • 4. J/P, Art. 20 Rn. 4.; BVerfGE 83, 37; 83, 60.

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