Wie muss die Schuldbeziehung zwischen dem Rauschzustand und der Rauschtat nach § 323a StGB beschaffen sein?

Überblick

Wie bereits erwähnt (s. oben), fordern Stimmen in der Literatur, dass das Unrecht nicht nur in dem Rauschzustand als solchen zu sehen sein soll, sondern zwischen dem Rauschzustand und der in diesem Zustand begangenen Tat (Rauschtat) eine bestimmte Schuldbeziehung bestehen muss. Wie diese auszugestalten ist, ist innerhalb dieser Auffassung allerdings umstritten.
Einigkeit besteht zumindest darüber, dass der Rausch mit Blick auf die Rauschtat eine zum Unrecht gehörende Gefährlichkeit aufweisen muss. Dies ist also allen Auffassungen gemein und dient als Ausgangspunkt.1


Folgen und Auswirkungen des Meinungsstreites

1. Ansicht - Der Täter muss die Rauschtat zumindest fahrlässig begehen. Er muss die Tat als Folge voraussehen können, und zwar nicht nur irgendeine Tat, sondern eine Tat mit der Wirkung von der, die dann letztlich eingetreten ist.2

Argumente für diese Ansicht

Alles andere würde gegen das Schuldprinzip verstoßen

Es verstößt gegen das Schuldprinzip, wenn die Umstände, die das Unrecht erst begründen oder wesentlich erhöhen, von der Schuld des Täters nicht umfasst wären.3

2. Ansicht - Der Täter muss von seiner Rauschgefährlichkeit gewusst oder die Kenntnis darüber fahrlässig verfehlt haben. Insoweit ist die Vorhersehbarkeit der Rauschtat auf die dann verwirklichte Tat zu beziehen (Insoweit entspricht diese Auffassung der Ansicht zuvor).

Die Vorhersehbarkeit muss sich aber nicht zwingend auf die konkret verwirklichte Tat beziehen. Es genügt, dass die begangene und die vorhersehbare Tat ihrer Art nach gleich oder ähnlich sind. Dies kann sich auf das verletzte Rechtsgut oder auf den gleichen Handlungsunwert beziehen. Eine vergleichbare Rauschtat genügt somit.4 (Dies bildetet den einzigen Unterschied zwischen M1 und M2).

Argumente gegen die 1. und 2. Ansicht

Der Tatbestand würde durch die Forderung einer konkreten Gefährlichkeit erheblich eingeschränkt werden.5

3. Ansicht - Nicht die (vergleichbare) Rauschtat muss vorhersehbar sein, sondern die durch den Vollrausch begründetet Gefahr, im Rauschzustand Straftaten zu begehen.6

Es muss für den Täter vorhersehbar gewesen sein, dass er sich durch den Rausch in einen Zustand versetzt, in dem er wegen Ausschluss des Einsichts- oder Hemmungsvermögens möglicherweise Straftaten begehen wird.

  • 1. Rengier, BT II, 22. Auflage 2021, § 41 Rn. 8.
  • 2. Roxin/Greco, AT I, 5. Auflage 2020, § 23 Rn. 9.
  • 3. Roxin/Greco, AT I, 5. Auflage 2020, § 23 Rn. 10.
  • 4. Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Auflage 2019, § 323a Rn. 1.
  • 5. Rengier, BT II, 22. Auflage 2021, § 41 Rn. 9.
  • 6. BGHSt 10, 247.

Lass dir das Thema Wie muss die Schuldbeziehung zwischen dem Rauschzustand und der Rauschtat nach § 323a StGB beschaffen sein? noch mal ausführlich erklären auf Jura Online!


Zurück zu allen Streitständen


Karrierestart

Wie finde ich das passende Praktikum, die passende Anwaltsstation oder den passenden Nebenjob im Referendariat? Ausgeschrieben Jobs & Karriere Events & Arbeitgeber

Der Semesterplaner, den wir uns im Studium gewünscht hätten:

Der perfekte Semesterplaner Mehr dazu

Unsere Inhalte als Downloads:

Mehr dazu

3.000 Euro Stipendium

Zur Anmeldung

Event-Kalender

Aktuelle Events für Jurastudenten und Referendare in Deutschland!
Finde heraus, was PwC Legal Dir als Arbeitgeber zu bieten hat
Das könnte Dich auch interessieren
Überblick Laut § 315c StGB ist nicht nur der Täter strafbar, der durch sein verkehrswidriges Verh…
Überblick Uneinigkeit herrscht in Literatur und Rechtsprechung bezüglich der Anwendbarkeit des §§…
Überblick Im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs kommt es zu der Frage, ob die…
Was hat PLUTA als Arbeitgeber zu bieten