Ist die tätige Reue nach § 306e StGB auch analog auf § 306f StGB anwendbar?

Überblick

Umstritten ist, ob § 306e StGB trotz der Tatsache, dass der Wortlaut besagt, dass die tätige Reue nur für §§ 306, 306a und 306b StGB gelte, auch analog auf § 306f StGB anwendbar ist.


Folgen und Auswirkungen des Meinungsstreites

1. Ansicht - § 306e StGB ist auf § 306f StGB nicht analog anwendbar.1

Argumente für diese Ansicht

Keine planwidrige Regelungslücke

Im Gegensatz zu § 310 StGB a.F., hat der Reformgesetzgeber hinsichtlich des neu gefassten § 306e StGB die tätige Reue ausdrücklich auf die Fälle der §§ 306, 306a, 306b und 306d StGB beschränkt. Es handelt sich mithin nicht um eine planwidrige Regelungslücke, die zu einer Analogie berechtigen würde.2

2. Ansicht - § 306e StGB ist auf § 306f StGB analog anwendbar.3

Argumente für diese Ansicht

Erst-Recht-Schluss

Das Privileg der tätigen Reue ist erst recht auf schutzrichtungsgleiche, unrechtsmindere Gefährdungsdelikte, namentlich § 306f StGB, anwendbar. Alles andere wäre sinnwidrig.4

  • 1. Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 306e Rn. 8; Schönke/Schröder/Heine/Bosch, StGB, 30. Auflage 2019, § 306e Rn. 16.
  • 2. Schönke/Schröder/Heine/Bosch, StGB, 30. Auflage 2019, § 306e Rn. 16; LK/Valerius, StGB, 13. Auflage 2020, § 306e Rn. 4.
  • 3. Geppert in Jura 98, 597 (605 f.).
  • 4. Geppert in Jura 98, 597 (606).

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