Können die Tatbestände des § 306a I StGB auch dann erfüllt sein, wenn bei gemischt genutzten Gebäuden der Gebäudeteil durch Brandlegung teilweise zerstört wird, der nicht zur Wohnung von Menschen bzw. nicht zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient?

Überblick

Anknüpfend an den vorherigen Meinungsstreit, stellt sich nun die Frage, ob die dort vertretenen Grundsätze auch dann gelten, wenn der gewerblich genutzte Teil des Gebäudes nun nicht in Brand gesetzt wird, sondern durch Brandlegung (teilweise) zerstört wird. Diese weitergehende Frage ist nur innerhalb der Auffassung umstritten, die eine vollendete Inbrandsetzung der Objekte iSd. § 306a I Nr. 1 und Nr. 3 StGB annimmt, obwohl nur der gewerblich genutzte Teil in Brand gesetzt wird. Es stellt sich also die Frage, ob dies auch gilt, wenn es sich nicht um eine Inbrandsetzung, sondern um eine Brandlegung handelt. Ist § 306a I Nr. 1 und 3 StGB also erfüllt, wenn bei einem gemischt genutzten einheitlichen Gebäude der gewerblich genutzte Gebäudeteil durch Brandlegung teilweise zerstört wird und das Feuer auf höher gelegene Wohnungen hätte übergreifen können?


Folgen und Auswirkungen des Meinungsstreites

1. Ansicht - § 306a I Nr. 1/Nr. 3 StGB ist bei einer teilweisen Zerstörung durch Brandlegung nicht erfüllt, wenn nur der gewerblich genutzte Gebäudeteil zerstört wurde.1

Argumente für diese Ansicht

Schutzzweck des § 306a I Nr. 1 StGB

Aus dem auf das Wohnen bezogenen Schutzzweck des § 306a I Nr. 1 StGB folgt, dass die Alternative des teilweisen Zerstörens eines Wohngebäudes bei einer Brandstiftung in einem einheitlichen, teils gewerblich, teils als Wohnung genutzten Gebäudes erst dann vollendet ist, wenn zumindest ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist.2

2. Ansicht - § 306a I Nr. 1/Nr. 3 StGB wird auch dann erfüllt, wenn nur der gewerblich genutzte Gebäudeteil durch Brandlegung teilweise zerstört wird.3

Argumente für diese Ansicht

Die Brandlegung ist genauso gefährlich wie das Inbrandsetzen

Das Inbrandsetzen und die Brandlegung sind nach der gesetzgeberischen Intention gleichermaßen gefährlich. Auch die Brandlegung kann bei einer Explosion oder Verpuffung zu einer Gefährdung von Personen führen.4

  • 1. BGH NJW 11, 2148 f.; BGH vom 26.10.11 – 2 StR 287/11, NStZ-RR 12, 309; Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 306a Rn. 8b.
  • 2. Dazu LK/Valerius, StGB, 13. Auflage 2020, § 306a Rn. 36.
  • 3. So jedenfalls noch BGH vom 19.07.2007 – 2 StR 266/07, BeckRS 2007, 12823.
  • 4. LK/Valerius, StGB, 13. Auflage 2020, § 306 Rn. 47.

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