Welche innere Verbindung der Teilnehmer ist für eine Versammlung i.S.d. Art. 8 GG erforderlich?

Überblick

Art. 8 GG schützt die Versammlungsfreiheit. Umstritten ist jedoch, welche Anforderungen an den gemeinsamen Zweck der Teilnehmer zu stellen sind, damit eine schutzwürdige Versammlung vorliegt.
Fraglich ist insbesondere, ob bereits jeder beliebige gemeinsame Zweck genügt, ob die Teilnehmer zur gemeinsamen Meinungsbild oder Meinungsäußerung zusammenkommen müssen oder ob darüber hinaus ein Bezug zu öffentlichen oder politischen Angelegenheiten erforderlich ist.

Die Meinungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Weiter Versammlungsbegriff1

Nach dieser Ansicht liegt eine Versammlung dann vor, wenn mehrere Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen, beliebigen Zwecks zusammenkommen. Dieser Zweck kann auch rein geselliger Natur sein.

Argumente für diese Ansicht

Wortlaut Art. 8 GG

Der Wortlaut des Art. 8 GG verlangt lediglich das Vorliegen einer Versammlung. Das Erfordernis einer gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung lässt sich dagegen nicht entnehmen. Insofern ist im Hinblick auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit auch die gemeinschaftliche Betätigung einer Gruppe als Versammlung schutzwürdig. Es reicht aus, wenn mehrere Personen einen gemeinsamen Zweck verfolgen.

2. Ansicht - Erweiterter Versammlungsbegriff2

Nach dieser Ansicht liegt eine Versammlung vor, wenn der gemeinsame Zweck der Teilnehmer in der Bildung oder Äußerung einer Meinung besteht.

Argumente für diese Ansicht

Sachlicher Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit

Die Versammlungsfreiheit steht in einem engen Zusammenhang mit dem der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG. Der Art. 8 GG enthält insoweit eine Komplementärfunktion, denn die Bildung und Äußerung einer Meinung setzt regelmäßig die Kommunikation zwischen den Teilnehmern voraus.

Keine Abgrenzung der Meinungen

Für eine Versammlung und die dazugehörige Meinungsbildung bzw. Meinungsäußerung ist es nicht notwendig, dass es sich um öffentliche oder politische Angelegenheiten handelt. Eine Beschränkung des Versammlungsbegriffs auf solche Themen erscheint daher nicht sachgerecht.

3. Ansicht - Enger Versammlungsbegriff3

Nach dieser Ansicht liegt dann eine Versammlung vor, wenn die Teilnehmer einen gemeinsamen Zweck verbunden sind, der gerade auf die öffentliche und politische Meinungsbildung gerichtet ist.

Argumente für diese Ansicht

Historische Entwicklung

In der Geschichte der Versammlungsfreiheit spielte der Schutz von Veranstaltungen die der öffentlichen Meinungsbildung dienten eine große Rolle. Diese Veranstaltungen sollten vor staatlichen Eingriffen geschützt werden. Rein gesellige, religiöse oder auch wirtschaftliche Zusammenkünfte wurde hingegen nicht geschützt.

Demokratieprinzip

Versammlungen erfüllen insbesondere in einer repräsentativen Demokratie eine wichtige Funktion für die politische Teilhabe der Bürger. Sie bieten die Möglichkeit der gemeinschaftlichen Erörterung und Kundgebung von Meinungungen mit dem Ziel, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken. Daher muss der innere Zweck auf öffentliche oder politische Belange gerichtet sein.

  • 1. Ipsen, Staatsrecht II, 24. Aufl. 2021, §12 Rn. 562; Kniesel NJW 2000, 2857; Herrmanns JA 2001, 79 (80).
  • 2. BVerfGE 84, 203 (209); VGH Kassel NJW 1994,1750.
  • 3. BVerfGE 104, 92 (104); OVG Münster, NVwZ 2001, 1316; Lembke JuS 2005, 984.

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