Gibt es beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG einen Lebensbereich, der dem staatlichen Zugriff entzogen ist?

Überblick

Nicht nur bei der Frage der Verwertbarkeit von Tagebüchern in Strafprozessen stellt sich die Frage, ob es einen Lebensbereich geben kann, der dem Staat entzogen ist.

Die Meinungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Sphärentheorie1

Nach der Sphärentheorie enthält das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG eine unantastbare Spähre privater Lebensgestaltung, die sogenannte Intimsphäre. Diese Sphäre ist dem staatlichen Zugriff entzogen, es gibt keine Rechtfertigung für Eingriffe in diesen Lebensbereich.

Argumente für diese Ansicht

Freie Entfaltung der Persönlichkeit

Jedem Einzelnen muss ein autonomer Bereich privater Lebensgestaltung verbleiben, in dem dieser seine Individualität entwickeln und bewahren kann. Dieser Bereich ist absolut geschützt und kann nicht im Wege der Abwägung geschwächt werden. Dies begründet sich auf dem Recht der Menschenwürde und dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.

Intimsphäre ist Innenraum

Die Intimsphäre ist ein Innenraum, der vom Einzelnen von der Umwelt abgeschottet wird, wo er nur sich selbst „besitzt“ und niemand außer ihm Zutritt hat. Insofern kann und darf dieser Kernbereich der freien Entfaltung der Persönlichkeit nicht durch einen Eingriff entwertet werden.

2. Ansicht - Ablehnende Theorie2

Nach dieser Theorie gibt es bei Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG keinen dem staatlichen Zugriff entzogenen Bereich. Bei einem Eingriff ist stets im Einzelfall abzuwägen.

Argumente für diese Ansicht

Drittinteressen sind immer zu berücksichtigen

Wenn es einen Bereich der Intimsphäre gäbe, so müsste auch in diesem Bereich geprüft werden, ob Drittinteressen beeinträchtigt sein können. Das Privatinteresse des Einzelnen kann nicht stärker gewichtet werden, als Drittinteressen. Sind durch die freie Entfaltung der Persönlichkeit Drittinteressen berührt, so bedarf es einer Abwägung, auch wenn es sich um den höchstpersönlichen Bereich des Einzelnen handelt.

Keine Kategorisierung möglich

Es ist nicht möglich Verhaltensweisen einzelnen Sphären zuzuordnen und diese Sphären dann dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit bietet auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es beabsichtigt war einen Lebensbereich zu schaffen, der dem staatlichen Zugriff entzogen sein sollte. Dogmatisch bietet sich keine Grundlage für eine Intimsphäre.

  • 1. BVerfGE 6,32 (41); BGHZ 73, 120 (124); Manssen, Staatsrecht II, 20. Auflage 2024, § 11 Rn. 297.
  • 2. Germann, Jura 2010, 734 (742 ff.); Hufen, Staatsrecht II, 10. Auflage 2023, § 11, Rn. 25; Degenhart JuS 1992, 361 (364).

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