Ist in der Vorspiegelung werterhöhender Eigenschaften die Verwirklichung eines Betrugs nach § 263 StGB zu sehen?

Überblick

Es wird darum gestritten, ob sich ein Verkäufer, der einer Sache im Verkaufsgespräch werterhöhende Eigenschaften zuerkennt, nach § 263 StGB strafbar macht, wenn der Käufer dadurch zu einem vermeintlich günstigen Kauf veranlasst wird, obwohl der Preis der Sache in Wahrheit dem Marktwert entspricht – Leistung und Gegenleistung also äquivalent sind.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Es liegt kein Betrug gemäß § 263 StGB vor, da kein Vermögensschaden eingetreten ist.1

Argumente für diese Ansicht

§ 263 StGB schützt nur das Vermögen und nicht die Dispositionsfreiheit2

Durch § 263 StGB wird nur das Vermögen geschützt. Ein Vermögensschaden liegt nur dann vor, wenn sich Leistung und Gegenleistung nicht decken. Eine solche Deckung ist aber in der vorliegenden Situation gegeben. Geschützt wird allerdings nicht die Freiheit über sein Vermögen zu disponieren.

Es bleibt lediglich eine erhoffte Vermögensmehrung aus

Der Anspruch auf die Gegenleistung entsteht erst mit Vertragsschluss und ist daher im Zeitpunkt der Vermögensverfügung noch kein Bestandteil des Vermögens des Getäuschten. Geschädigt wird damit nicht bestehendes Vermögen; vielmehr bleibt lediglich eine erhoffte Vermögensmehrung aus. Dieses bloße „Nicht-reicher-Werden“ stellt grundsätzlich keinen Vermögensschaden iSd. § 263 StGB dar.3

2. Ansicht - Es liegt ein Betrug gemäß § 263 StGB vor.4

Argumente für diese Ansicht

Es liegt sehr wohl ein Schaden vor

Der Schaden wir durch die Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Leistung und der geschuldeten Leistung hervorgerufen. Hierin liegt ein wirtschaftliches Minus.5 Der Käufer zahlt im Ergebnis mehr als er aufgrund seines zivilrechtlichen Minderungsrechts verpflichtet wäre zu zahlen.

Der Anspruch auf eine höherwertige Sache gehört bereits mit Vertragsschluss zum Vermögen, sodass sehr wohl ein Vermögensschaden vorliegt.6

Dies wird vor allem durch das Recht zur Minderung gemäß §§ 434, 437 BGB belegt.

Der Täter, der bereits beim Vertragsschluss täuscht (unechter Erfüllungsbetrug) würde gegenüber demjenigen, der nach Vertragsschluss täuscht (echter Erfüllungsbetrug) privilegiert werden. 7

  • 1. BGHSt 16, 220 (223 f.); Esser/Rübenstahl/Saliger, Wirtschaftsstrafrecht, § 263 Rn. 209; Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 263 Rn. 178; Hilgendorf/Kudlich/Valerius/Kindhäuser/Schumann, Handbuch des Strafrechts, Bd. 5, § 33 Rn. 245.
  • 2. LK/Tiedemann, StGB, 12. Auflage 2012, § 263 Rn. 157, 201.
  • 3. Ähnlich: Esser/Rübenstahl/Saliger, Wirtschaftsstrafrecht, § 263 Rn. 209.
  • 4. Maurach/Schroeder/Maiwald, BT I, 10. Auflage 2009, § 41 Rn. 117; Eisele, BT II, 6. Auflage 2021, Rn. 590 ff.; NK/Kindhäuser, StGB, 5. Auflage 2017, § 263 Rn. 334.
  • 5. Maurach/Schroeder/Maiwald, BT I, 10. Auflage 2009, § 41 Rn. 117.
  • 6. Eisele, BT II, 6. Auflage 2021, Rn. 591.
  • 7. Schönke/Schröder/Perron, StGB, 30. Auflage 2019, § 263 Rn. 137.

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