Kann die finale Verknüpfung zwischen Nötigungsmittel und der Wegnahme auch dann gegeben sein, wenn die Gewaltanwendung durch Unterlassen erfolgt?
Überblick
Konkret umstritten ist, ob der Täter, der bei dem Opfer zunächst mit einer anderen Intention - beispielsweise dem Fesseln - Gewalt anwendet oder droht und erst dann den Entschluss fasst, dem Opfer unter Ausnutzung der dadurch geschaffenen Wehrlosigkeit eine Sache zu entwenden, ebenfalls Gewalt (gerade) final zur Wegnahme anwendet.1
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Der finale Konnex ist auch bei Aufrechterhaltung und bloßer Ausnutzung der Gewaltanwendung gegeben.2
Argumente für diese Ansicht
Täter ist Garant aus Ingerenz
Der Täter ist aufgrund der vorherigen Gewaltanwendung Garant aus vorangegangenem Verhalten (Ingerenz) und somit dazu verpflichtet, die Wirkung seines Nötigungsmittels zu beseitigen.
Soweit der Täter dies nicht tut, um die Wegnahme letztlich auf diesem Wege zu ermöglichen, stellt er die Gewalt durch Unterlassen in den Dienst der Wegnahme.3
Gewalt besteht weiterhin fort
Dadurch, dass der Täter die Gewaltanwendung nicht beendet, setzt sich diese fort. Eine zunächst mit anderer Zielsetzung erfolgte Nötigung, die der Täter dann doch zur Wegnahme ausnutzt, erfüllt aber dann den Raubtatbestand, wenn die Gewalt noch andauert oder als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung auf das Opfer einwirkt und dieses dazu veranlasst, die Wegnahme zu dulden.4
2. Ansicht - Das Aufrechterhalten und Ausnutzen einer vorab durch Gewaltanwendung geschaffenen Zwangslage zur Wegnahme genügt nicht, um den Raubtatbestand zu erfüllen.5
Argumente für diese Ansicht
Wer allein im Bewusstsein einen Gegenstand wegnimmt, eine Zwangslage beseitigen zu müssen, kann begrifflich bereits nicht mit einem Täter gleichgestellt werden, der aktive Gewalt anwendet.6
Der Täter, der sein Opfer bewusstlos schlägt und somit die von ihm geschaffene Zwangslage nicht mehr beseitigen kann, würde durch die Unterlassenskonstruktion privilegiert werden.7
- 1. Hilgendorf/Kudlich/Valerius/Wittig, Handbuch des Strafrechts Bd. V, § 249 Rn. 58.
- 2. BGHSt 48, 365; Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 249 Rn. 4a; Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Auflage 2019, § 249 Rn. 6b; LK/Vogel/Burchard, StGB, 13. Auflage 2023, § 249 Rn. 48 ff.
- 3. Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Auflage 2019, § 249 Rn. 6b; BGHSt 48, 365 (368 f.); Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 249 Rn. 4a.
- 4. BGHSt 48, 365 (368).
- 5. Hilgendorf/Kudlich/Valerius/Wittig, Handbuch des Strafrechts Bd. V, § 249 Rn. 59 mwN.
- 6. Hilgendorf/Kudlich/Valerius/Wittig, Handbuch des Strafrechts Bd. V, § 249 Rn. 59 mwN.
- 7. Hilgendorf/Kudlich/Valerius/Wittig, Handbuch des Strafrechts Bd. V, § 249 Rn. 59 mwN.
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