Muss das Nötigungsmittel für die Wegnahme objektiv kausal sein?

Überblick

Umstritten ist, ob zwischen dem Nötigungsmittel, also dem Einsatz von Gewalt oder Drohung und der Wegnahme eine kausale Verknüpfung dergestalt bestehen muss, dass das Nötigungsmittel gerade zu der Wegnahme führt – also objektiv kausal für diese ist.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Es ist nicht erforderlich, dass das Nötigungsmittel objektiv kausal für die Wegnahme ist. Es kommt allein darauf an, dass nach der Vorstellung des Täters (also subjektiv) das Mittel zur Wegnahme eingesetzt wird.1

Argumente für diese Ansicht

Der Wortlaut des § 249 StGB steht dem nicht entgegen.2

Die besondere Gefährlichkeit des Täters, der zur Wegnahme qualifizierte Nötigungsmittel einsetzt, spricht für eine subjektive Auslegung. 3

2. Ansicht - Das Nötigungsmittel muss objektiv kausal für die Wegnahme gewesen sein.4

Argumente für diese Ansicht

Vergleich mit Wortlaut des § 255 StGB

Nach dem Wortlaut des § 255 StGB heißt es bezüglich der Gewalt „durch“ und im Übrigen „unter Anwendung von Drohung“. Würde man der obigen Auffassung zustimmen, würde dies für § 255 StGB bedeuten, dass hinsichtlich der Gewalt (objektiv) Kausalität und hinsichtlich der Drohung (subjektiv) Finalität gefordert werden müssten. Allerdings wird bei § 255 StGB einheitlich Kausalität verlangt.5

Raub (§ 249 StGB) müsste als Spezialfall der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB), wie diese selbst auch, dann Kausalität zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme erfordern.

Alles andere wäre inkonsequent.6

In der Praxis gibt es keinen Fall, in dem es tatsächlich an der objektiven Kausalität fehlt.7

  • 1. Rengier, BT I, 22. Auflage 2020, § 7 Rn. 22; wohl auch Fischer, StGB, 71. Auflage 2024, § 249 Rn. 6b; BGHSt 4, 210; Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Auflage 2019, § 249 Rn. 7; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT II, 45. Auflage 2022, § 7 Rn. 367; NK/Kindhäuser, StGB, 5. Auflage 2017, § 249 Rn. 11 f.; Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, § 249 Rn. 4.
  • 2. Rengier, BT I, 22. Auflage 2020, § 7 Rn. 22.
  • 3. Rengier, BT I, 22. Auflage 2020, § 7 Rn. 22; ähnlich auch: Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Auflage 2019, § 249 Rn. 7.
  • 4. SK/Sinn, StGB, 9. Auflage 2019, § 249 Rn. 29.
  • 5. SK/Sinn, StGB, 9. Auflage 2019, § 249 Rn. 29.
  • 6. SK/Sinn, StGB, 9. Auflage 2019, § 249 Rn. 29.
  • 7. SK/Sinn, StGB, 9. Auflage 2019, § 249 Rn. 29.

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