Schema zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde bzgl. der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG

Das Grundrecht ist verletzt, wenn die hoheitliche Maßnahme in den Schutzbereich des Grundrechts eingreift und dieser Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.

A. Schutzbereich betroffen

I. Sachlicher Schutzbereich

Art. 2 I GG: Jegliches menschliche Verhalten (Auffanggrundrecht)

II. Persönlicher Schutzbereich

1. Grundrechtsfähigkeit

2. Grundrechtsberechtigung

3. Grundrechtsmündigkeit

B. durch Eingriff

Ein Eingriff liegt vor, wenn ein staatliches Handeln dem Einzelnen ein grundrechtlich geschütztes Verhalten erschwert oder ganz oder teilweise unmöglich gemacht wird.

C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

I. Einschränkbarkeit

Schrankentrias: "Rechte anderer", "verfassungsmäßige Ordnung", "Sittengesetz".

- „Rechte anderer“, bereits vollständig von „verfassungsmäßige Ordnung“ mitumfasst

- „Sittengesetz“, kommt keine eigenständige Bedeutung mehr zu

- „verfassungsmäßige Ordnung“, umfasst die gesamte Rechtsordnung, d.h. alle gültigen Rechtsnormen jeder Rangstufe sowie die darauf gestützten Einzelmaßnahmen.

Die Schranke wird wie ein einfacher Gesetzesvorbehalt geprüft

II. Einschränkendes Gesetz

1. Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage

a) formelle Verfassungsmäßigkeit

b) materielle Verfassungsmäßigkeit

(1) Vorschriften außerhalb des Grundrechte-Katalogs

(2) Schranken-Schranken

(aa) Besondere Anforderungen

(bb) Verhältnismäßigkeit

Gemäß des Prinzips der Verhältnismäßigkeit muss jede Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, einem legitimen öffentlichen Zweck dienen und außerdem geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn (angemessen) sein.

(aaa) Legitimer Zweck

(bbb) Geeignetheit

Grundsatz der Zwecktauglichkeit

(ccc) Erforderlichkeit

Es darf kein milderes Mittel geben, das in gleicher Weise den bezweckten Erfolg erreicht.

(ddd) Angemessenheit

Vor- und Nachteile müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.

2. Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen staatlichen Einzelmaßnahme

Akt bedarf einer wirksamen Rechtsgrundlage

a) formelle Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage

b) materielle Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage

(1) Vorschriften außerhalb des Grundrechte-Katalogs

(2) Schranken-Schranken

(aa) Besondere Anforderungen

(bb) Verhältnismäßigkeit

Gemäß des Prinzips der Verhältnismäßigkeit muss jede Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, einem legitimen öffentlichen Zweck dienen und außerdem geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn (angemessen) sein.

(aaa) Legitimer Zweck

(bbb) Geeignetheit

Grundsatz der Zwecktauglichkeit

(ccc) Erforderlichkeit

Es darf kein milderes Mittel geben, das in gleicher Weise den bezweckten Erfolg erreicht.

(ddd) Angemessenheit

Vor- und Nachteile müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.

c) Materielle Verfassungsmäßigkeit des Aktes

d) Verhältnismäßigkeit des Einzelaktes

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