Jauchegruben-Fall - BGH, Urteil v. 26.04.1960 – 5 StR 77/60 - BGHSt 14, 193 f. = NJW 1960, 1261

Kind in Jauchegrube geworfen um es zu verstecken bzw. es umzubringen.

Sachverhalt

A und B haben einen Streit, dabei will A die B daran hindern zu schreien und stopft ihr deshalb zwei Hände voll Sand in den Mund. A handelt dabei mit bedingtem Tötungsvorsatz. Die B wird bewusstlos, die A hält die B jedoch für tot. Daraufhin wirft sie die bewusstlose B in eine Jauchegrube. Aus Sicht der A entsorgt sie damit die Leiche der B. Die B hingegen ertrinkt in der Jauchegrube.

Die Fallhistorie

Im Jauchegrubenfall hat der BGH festgestellt, dass es keinen Generalvorsatz geben kann, sondern nur durch eine Kausalkette die Verantwortlichkeit für einen Erfolg bejaht werden kann.

Der Problemkreis

Im Jauchegruben-Fall kann das Tun des Täters in mehrere Handlungsabschnitte unterteilt werden. Am Ende der Abschnitte steht ein tatbestandsmäßiger Erfolg. Aufgrund eines Irrtums geht der Täter jedoch davon aus, dass dieser bereits nach dem ersten Handlungsabschnitt und nicht erst später eingetreten ist.

Lösungsskizze

A. § 212 I StGB durch Werfen der B in die Jauchegrube

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Taterfolg

b) Kausalität

c) Objektive Zurechnung

2. Subjektiver Tatbestand

II. Ergebnis

B. §§ 212 I, 211 StGB durch Stopfen des Sandes in den Mund der B

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Taterfolg

b) Kausalität

c) Objektive Zurechnung

2. Subjektiver Tatbestand

II. RWK und Schuld

III. Ergebnis

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Gutachten

A. § 212 I StGB durch Werfen der B in die Jauchegrube

A könnte sich wegen eines Totschlags an B, § 212 I StGB, strafbar gemacht haben, indem sie die B in die Jauchegrube warf.
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Taterfolg
Es müsste der Taterfolg vorliegen. B ist tot, mithin ist der Taterfolg eingetreten.
b) Kausalität
Das Hineinwerfen der B in die Jauchegrube müsste kausal für deren Tod gewesen sein. Kausalität liegt nach der conditio sine qua non-Formel vor, wenn eine Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tat-bestandsmäßige Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele . Vorliegend kann das Werfen der B in die Jauchegrube nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Taterfolg entfiele. Damit liegt Kausalität vor.
c) Objektive Zurechnung
A müsste auch eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen haben, welche sich sodann in tatbestandstypischer Weise im Erfolg verwirklicht hat. Dies liegt hier vor, denn die A hat durch das Hineinwerfen der B in die Jauchegrube eine Gefahr geschaffen, die sich sodann im konkreten Erfolg (Ertrinken der B ) verwirklicht hat.
2. Subjektiver Tatbestand
Es müsste auch der subjektive Tatbestand vorliegen. A müsste vorsätzlich gehandelt haben (§ 15 StGB).
Das ist dann der Fall, wenn sie mit Wissen und Wollen den objektiven Tatbestand verwirklicht hat. Zum Zeitpunkt des Werfens in die Jauchegrube ging die A jedoch davon aus, die B sei bereits tot. Aus ihrer Sicht warf sie also eine Leiche in die Jauchegrube. Daher handelte sie zu diesem Zeitpunkt nicht vorsätzlich. Denn die A ging davon aus, dass die B bereits durch das Stopfen des Sandes in den Mund verstorben ist. Der Vorsatz muss nach dem Koinzidenzprinzip zum Zeitpunkt der Handlung vorliegen, so dass ein vor oder nach der Handlung liegender Wille der A die B zu töten nicht herangezogen werden kann. Ebenso liegt nach der finalen Handlungslehre, nach der der steuernde Wille des Täters Element der Handlung als solches ist und nicht von der Handlung gelöst werden kann, kein Tötungsvorsatz beim Werfen in die Jauchegrube vor.
II. Ergebnis
Wegen des Werfens in die Jauchegrube darf A daher nicht nach § 212 StGB bestraft werden, da sie zu diesem Zeitpunkt keinen Tötungsvorsatz hatte.

B. §§ 212 I, 211 StGB durch Stopfen des Sandes in den Mund der B

A könnte sich gem. §§ 212 I, 211 StGB zu Lasten der B strafbar gemacht haben, indem sie der B Sand in den Mund stopfte.
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Taterfolg
Der Taterfolg liegt vor (s.o.).
b) Kausalität
Es müsste Kausalität vorliegen. Die Kausalität wird nach der Äquivalenztheorie bestimmt. Danach ist eine Handlung kausal, wenn der attbestandliche Erfolg nicht hinwegegdacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Hier hat A die B später durch eine neue Handlung zu Tode gebracht, in dem sie sie in die Jauchegrube warf. Dies war die Handlung, die den Tod unmittelbar verursachte. Diese unmittelbare Handlung ist mittelbar durch erste Handlung, das Stopfen des Sandes in den Mund der B, verursacht worden. Denn ohne dieses Stopfen wäre B nicht bewusstlos geworden und A hätte sie nicht für tot gehalten und sie auch nicht in die Jauchegrube geworfen und so unwissentlich ertränkt. Nach überwiegender Ansicht bricht eine nachfolgende Zweithandlung des Täters oder anderer wegen der Äquivalenz aller Bedingungen die Kausalität nicht ab. Dass B erst unmittelbar durch das dem Werfen in die Jauchegrube als Zweithandlung folgende Ertrinken stirbt, ändert nichts an dem Kausalzusammenhang.
c) Objektive Zurechnung
Der Tod muss A auch zurechenbar sein. Das ist dann der Fall, wenn sie eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich in dem konkreten Erfolg realisiert hat. Es müsste zwischen dem Stopfen des Sandes in den Mund und dem Ertrinken also ein erforderlicher Risikozusammenhang bestehen.
Dies ist hier fraglich.
Nach der Zurechnungslehre ist der Gefahrzusammenhang zwischen Ersthandlung und Erfolg jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der vermeintlich tödlichen Ersthandlung ein Täterplan vorlag, der die den Erfolg bewirkende Zweithandlung mitumfasst hatte. Ein solcher Plan, nach erfolgter Tötung die Leiche zu beseitigen, birgt danach die rechtlich missbilligte Gefahr in sich, dass der Täter irrtümlich den Tod annimmt und diesen erst durch die Beseitigungshandlung verursacht. Vorliegend hatte A den Plan die Leiche der B zu „entsorgen“ und wählte dafür die Jauchegrube. Damit ist die rechtliche missbilligte Gefahr, dass die A irrtümlich den Tod der B annimmt und durch das Werfen in die Jauchegrube den Tod erst verursacht, gegeben.
2. Subjektiver Tatbestand
Fraglich ist, ob A vorsätzlich gehandelt hat. Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände. Dazu zählt auch der Umstand über den Kausalverlauf. Ein Vorsatz ist dann anzunehmen, wenn ein dolus generalis ausreichend ist, um den Vorsatz im Zeitpunkt der Tat annehmen zu können. Dann müsste ein Gesamtvorsatz hinsichtlich der Tötung der B vorgelegen haben. A wollte B töten und tat dies auch. Nach der Lehre vom dolus generalis   dürfte dann nicht zwischen den verschiedenen Akten - vorliegend das Stopfen des Sandes in den Mund und das Werfen in die Jauchegrube - differenziert werden. Es müsste von einem Handlungsgeschehen ausgegangen werden. Hiergegen spricht jedoch bereits der Wortlaut, der ein vorsätzliches Handeln im „Zeitpunkt der Tat“ verlangt.  Nach der Fortwirkungstheorie ist zu fragen, ob das durch die erste Handlung stattgefundene Geschehen, hier das stopfen des Sandes in den Mund, für sich genommen zum Tod geführt hätte. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Nach einer anderen Ansicht sind solche Fälle über die Regeln des Irrtums über den Kausalverlauf zu lösen. Demnach handelt der Täter auch dann noch vorsätzlich, wenn lediglich eine unwesentliche Abweichung von dem geplanten Kausalverlauf gegeben ist. Abweichungen zwischen dem vorgestellten und dem tatsächlichen Kausalverlauf sind dann unwesentlich, wenn sie sich noch in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen. Der Irrtum der A über die Herbeiführung des Todes der A durch Ersticken und die erst dann anschließende Tötung beim Beseitigen der vermeintlichen Leiche liegt nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung. Demnach handelte die A mit Vorsatz.
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
Die Tat war sowohl rechtswidrig als auch schuldhaft.
III. Ergebnis
A hat sich gemäß §§ 212 I, 211 StGB strafbar gemacht.

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  Vielen Dank für die Zusendung dieses Falls an Dipl.iur. Jessica Große-Wortmann!

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