Die Sprengfalle (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1997, NStZ 1998, 294)

Die Sprengfalle (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1997, NStZ 1998, 294)

Sachverhalt
Der C will den A töten. Dies soll geschehen, indem der C eine Autobombe an den Porsche des A platziert. Nach Vorstellung des C soll diese hochgehen, sobald der A den Porsche startet. C macht sich entschlossen an die Arbeit. Dabei bringt er die Bombe wie geplant an den Porsche an. Am nächsten Tag fährt aber ausnahmsweise die Frau des A (Z) den Porsche, da ihr PKW in der Werkstatt ist. Als Z den Wagen startet, explodiert die Bombe und die Z stirbt auf der Stelle.
Strafbarkeit des C nach § 211 ff. StGB ?

Die Fallhistorie

Der vorliegende Fall wurde vom BGH im Jahre 1997 entschieden und gehört ins Pflichtrepertoire eines/einer jeden Examenskandidaten/kandidatin. 
 

Der Problemkreis

Der folgende Fall beschäftigt sich mit der Abgrenzung des error in persona vel objecto und der aberratio ictus. Außerdem werden die Mordmerkmale der Heimtücke und des gemeingefährlichen Mittels behandelt.
 

Lösungsskizze

Strafbarkeit des C 
A. Strafbarkeit gem. §§ 212 I, 211 I, II StGB bzgl. der Z
I. Tatbestand
1.Objektiver Tatbestand
a) Tod (+)
b) Kausalität (+)
c) Objektive Zurechnung (+)
d) Mordmerkmal des gemeingefährlichen Mittels (+)
e) Zwischenergebnis (+)
2. Subjektiver Tatbestand
(P) Irrtum des C / Abgrenzung error in persona und aberratio ictus
a) e.A. aberratio ictus
b) BGH: error in persona vel objecto ( „mittelbare Individualisierung“)
c) Streitentscheid
d) Mordmerkmal der Heimtücke
e) Zwischenergebnis
II. Rechtswidrigkeit (+)
III. Schuld (+)
IV. Ergebnis (+)
 
B. Strafbarkeit gem. §§  212 I , 211 I, II, 22, 23 StGB bzgl. des A

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Gutachten 

Strafbarkeit des C

A. Strafbarkeit gem. §§ 212 I, 211 I, II StGB bzgl. der Z

C könnte sich durch das Anbringen der Bombe an den Porsche des Z gem. §§ 212 I, 211 I, II StGB strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand
Dafür müssten der objektive und der subjektive Tatbestand vorliegen.

1. Objektiver Tatbestand
Zunächst müsste der objektive Tatbestand vorliegen. C müsste einen anderen Menschen getötet haben. Sein Handeln müsste auch kausal und objektiv zurechenbar sein.

a) Tatbestandlicher Erfolg
 Z ist noch vor Ort verstorben. C hat einen anderen Menschen getötet.

b) Kausalität
Nach der conditio-sine-qua non- Formel ist jede Handlung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Hätte der C die Bombe nicht angebracht, wäre die Z nicht gestorben. Damit liegt Kausalität vor.
 
c) Objektive Zurechnung
Das Handeln müsste auch objektiv zurechenbar sein. Objektiv zurechenbar ist eine Handlung, wenn der Täter dadurch ein rechtlich missbilligtes Risiko schafft und dieses sich gerade im Erfolg realisiert.  Durch das Anbringen der Autobombe hat der C hier ein rechtlich missbilligtes Risiko für das Leben der Z geschaffen, welches sich im Verlauf auch im Todeserfolg niedergeschlagen hat. Dass der C versehentlich die Bombe an das Auto des Z angebracht hat, ändert an der objektiven Zurechenbarkeit nichts, da es nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liegt, dass sich im Wirkungskreis der Tat eine andere Person, als das anvisierte Opfer befindet. Eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung ist hier ebenfalls nicht ersichtlich. Somit ist auch die objektive Zurechenbarkeit zu bejahen.
 
d) Mordmerkmal des gemeingefährlichen Mittels ( § 211 II, Gruppe 2, 3. Var. StGB)
Fraglich ist, ob das Mordmerkmal des gemeingefährlichen Mittels verwirklicht wurde. Gemeingefährlich ist ein Mittel, das in der konkreten Tatsituation eine Vielzahl von Menschenleben gefährden kann, weil der Täter die Ausdehnung des Tatmittels nicht beherrschen kann. Bei einer Bombenexplosion kann der Täter aufgrund der Zusammensetzung der Substanz die Wucht der Explosion regelmäßig nicht beherrschen und gefährdet dadurch auch eine Vielzahl von Menschenleben. Damit liegt ein gemeingefährliches Mittel vor.
 
e) Zwischenergebnis
Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt.
 
2. Subjektiver Tatbestand
Fraglich ist, ob auch der subjektive Tatbestand verwirklicht wurde. Dafür müsste C vorsätzlich, dh. zumindest mit dolus eventualis gehandelt haben. Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
Problematisch ist, ob der C überhaupt Vorsatz bzgl. der Tötung der Z hatte. C wollte nämlich vielmehr, dass der A durch die Explosion getötet wird.
 
Dieser Irrtum des C könnte insoweit unbeachtlich sein, wenn er sich in einen so genannten  error in persona befand, der wegen der Gleichwertigkeit der Tatobjekte unbeachtlich ist und den Vorsatz nach § 16 I StGB nicht entfallen lässt.
Dies scheint hier problematisch, da auch eine aberratio ictus in Betracht kommen könnte, die auch bei der Gleichwertigkeit der Rechtsgüter beachtlich sein kann.
Welches Rechtsinstitut vorliegend in Betracht kommt, ist umstritten.
 
a) Nach einer Ansicht handelt es sich um eine aberratio ictus, da es an einer sinnlich wahrnehmbaren Objekterfassung fehlt. C dachte, dass der A getötet wird. Z hat er nie gesehen. Nach dieser Ansicht liegt somit eine aberratio ictus vor, sodass nach überwiegender Ansicht der Vorsatz gem. § 16 I entfällt.
 
b) eine andere Ansicht nimmt einen error in persona an, auch wenn der Täter das Opfer sinnlich gar nicht wahrnimmt. Danach findet bei der Installation einer Autobombe eine mittelbare Individualisierung des Opfers statt, welche der Täter durch seine „Programmvorgaben“ anvisiert. Das Opfer wird dadurch über das vorgestellte Programm bestimmt. Demnach handelt es sich um einen unbeachtlichen error in persona, der wegen der Gleichwertigkeit der Rechtsgüter nicht zum Entfall des Vorsatzes nach § 16 I führt.
 
c) Da die Ansichten zu verschiedenen Ansichten führen, ist der Streit zu entscheiden.
Für die erste Ansicht spricht, dass der Täter keine Möglichkeit der sinnlichen Wahrnehmung des Opfers hat und damit der vorliegende Fall vielmehr einer aberratio ictus ähnelt.
Für die zweite Ansicht spricht allerdings, dass der Täter es nicht in der Hand hat, ob tatsächlich auch das Opfer getötet wird, dass er nach seiner Vorstellung töten wollte. Das weiß der Täter auch. Eine Korrektur kann insoweit erfolgen, wenn erhebliche Abweichungen von den Programmvorgaben des Täters vorliegen, sodass dies dann bei der objektiven Zurechnung  berücksichtigt wird. Der vorliegende Fall ist aufgrund der Fehlvorstellung der Identität eher einem error in persona zuzuordnen. Daher ist die zweite Ansicht vorzugswürdig.
Danach liegt ein unbeachtlicher error in persona vor, der den Vorsatz nicht entfallen lässt. C handelte vorsaätzlich.
 
d) Mordmerkmal der Heimtücke ( § 211 II, Gruppe 2, 1.Var.)
Fraglich ist weiterhin, ob der C auch das Mordmerkmal der Heimtücke verwirklicht hat.
Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt. Dabei beruht die Wehrlosigkeit auf der Arglosigkeit. Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der Tat, keines Angriffs versieht. Bei einer Explosion ist von einer Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers auszugehen. Dies hat der C auch bewusst zur Tat ausgenutzt.
Teilweise vertritt eine Ansicht, mit Blick auf die absolute Strafandrohung, dass zusätzlich ein Vertrauensbruch zwischen Täter und Opfer vorliegen muss. C kannte hier die Z nicht, sodass eine Heimtücke ausscheiden würde.
Nach einer anderen Ansicht bedarf es eines solchen Vertrauensbruches nicht, da dadurch fast nie das Merkmal der Heimtücke erfüllt wäre. Nach dieser Ansicht läge Heimtücke vor.
Gegen die erst genannte Ansicht spricht, dass sie keine normative Grundlage im Gesetz findet und zu restriktiv auslegt. Man hätte fast nie die Erfüllung des Mordmerkmals Heimtücke. Daher ist die zweite Ansicht vorzugswürdig. Somit hatte C auch Vorsatz bzgl. des Mordmerkmals der Heimtücke.
 
e) Mithin liegt der subjektive Tatbestand vor.
 
II. Rechtswidrigkeit
Die Tat müsste auch rechtswidrig sein. Nach der Lehre vom Erfolgsunrecht wird die Rechtswidrigkeit tatbestandlich indiziert. Rechtsfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Tat war rechtswidrig.
 
III. Schuld
C handelte auch schuldhaft.
 
IV. Ergebnis
C hat sich gem. §§ 212 I, 211 I, II StGB strafbar gemacht.
 

B. Strafbarkeit gem. §§  212 I , 211 I, II, 22, 23 StGB bzgl. des A

C könnte sich durch das Anbringen der Autobombe bzgl. des A auch gem. §§  212 I , 211 I, II, 22, 23 StGB strafbar gemacht haben.
Aufgrund des unbeachtlichen error in persona war ein Vorsatz des C zur Tötung der Z gegeben. Würde man neben dem Mord an Z noch einen Mordversuch an A annehmen, würde der Vorsatz doppelt verwertet werden. Der  Vorsatz des C hat sich jedoch „verbraucht“.
 
Damit hat sich der C nicht gem. §§ 212 I, 211 I, II, 22, 23 StGB bzgl. des A strafbar gemacht.

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  Vielen Dank an Sinan Akcakaya (Dipl.iur.) für die Zusendung dieses Falls!

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