Die Wunsiedel- Entscheidung (BVerfGE 124, 300 – 347)

Sachverhalt
Der Beschwerdeführer Jürgen Rieger meldete seit 2001 im Voraus, bis in das Jahr 2010 jährlich wiederkehrend, eine Kundgebung unter freiem Himmel mit dem Thema „Gedenken an Rudolf Heß“ an.
2001 wurde der Marsch in erster Instanz verboten, aber in der Berufung vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof genehmigt. Die Richter sahen in ihrer Beurteilung des Versammlungsverbots im Landkreis Wunsiedel keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die von einem Gedenkmarsch ausgehe. Es marschierten 2001 allerdings erstmals seit zehn Jahren wieder an die 1.000 Rechtsextreme durch Wunsiedel, begleitet von nur etwa 200 protestierenden Gegendemonstranten. 2002 beteiligten sich etwa 3.000 Personen, 2003 an die 4.000. Ein Höhepunkt und das Ende der Demonstrationen trat 2004 mit fast 5.000 rechtsextremen Demonstranten aus Deutschland und Europa ein.
Im März 2005 wurde vom Deutschen Bundestag eine Novelle des Strafrechts beschlossen. Diese Ergänzung des § 130 Strafgesetzbuch (Volksverhetzung) um Absatz 4, lautet wie folgt:
„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.“
Für den August 2005 verbot das Landratsamt Wunsiedel daraufhin mit Bescheid vom 29. Juni 2005 die Veranstaltung. In diesem Jahr sollte die geplante Veranstaltung zusätzlich das Motto tragen „Seine Ehre galt ihm mehr als die Freiheit“. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth Klage in der Hauptsache, die mit Urteil vom 9. Mai 2006 abgewiesen wurde. Die hiergegen gerichtete Berufung wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 26. März 2007 gleichfalls zurück. Auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte das Verbot. Gegen die Entscheidung seines 6. Senats vom 25. Juni 2008, nach der die genannte Volksverhetzungs-Novelle ein die Meinungsfreiheit in verfassungsmäßiger Weise einschränkendes „allgemeines Gesetz“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Alt. 1 GG sei, legte der Kundgebungsveranstalter Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein.
Hat die Verfassungsbeschwerde des J Aussicht auf Erfolg?
Die Fallhistorie
Dieser Original-Fall wurde am 04.11.2009 vom 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden.
Der Problemkreis
Verfassungsbeschwerde / Art. 5 I GG / Schranke des allgemeinen Gesetzes / § 130 StGB
Lösungsskizze
A. Zulässigkeit (+)
I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgericht
gem. Art. 93 I Nr. 4 a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8 a, 90 ff. BverfGG
II. Beschwerdeberechtigung
III. Beschwerdegegenstand
IV. Beschwerdebefugnis, § 90 I BverfGG
V. Rechtswegerschöpfung, § 90 II 1 BverfGG
VI. Subsidiarität
VII. Frist und Form, §§ 93, 23 BverfGG
VIII. Zwischenergebnis
B. Begründetheit
I. Verletzung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG
Prüfungsumfang: spezifisches Verfassungsrecht
BVerfG keine Superrevisionsinstanz
1. Schutzbereich
a) persönlicher Schutzbereich (+)
b) sachlicher Schutzbereich (+)
(P) Meinung
2. Eingriff (+)
3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
a) Schranke des Art. 5 II GG
(P) allgemeines Gesetz
hier: § 130 StGB? Zumindest § 130 Abs. 4 StGB (-)
aber: Entstehungsgeschichte des GG als Gegenentwurf zum Nationalsozialismus, daher § 130 StGB mit Art. 5 I GG vereinbar, obwohl kein allgemeines Gesetz
b) Verfassungsmäßigkeit des § 130 StGB
aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit (+)
bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit (+)
(1) Legitimer Zweck
(2) Geeignetheit
(3) Erforderlichkeit
(4) Angemessenheit
cc) Zwischenergebnis
c) Verfassungsgemäße Anwendung im Einzelfall (+)
II. Ergebnis
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Gutachten
Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgericht
Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgericht ergibt sich aus Art. 93 I Nr. 4 a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8 a, 90 ff. BverfGG.
II. Beschwerdeberechtigung
Der Beschwerdeführer J müsste auch beschwerdeberechtigt sein. Beschwerdeberechtigt ist nach Art. 93 I Nr. 4a, § 90 I BVerfGG „Jedermann“. „Jedermann“ i.S.d. § 90 Abs. 1 BVerfGG ist derjenige, der Träger der im konkreten Fall in Betracht kommenden Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte ist. Ebenso müsste der J prozessfähig sein. Prozessfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch selbstbestimmte Bevollmächtigte vorzunehmen. Von beiden Eigenschaften ist bei J auszugehen, damit ist J beschwerdefähig.
III. Beschwerdegegenstand
Beschwerdegegenstand kann nach Art. 93 I Nr. 4a, § 90 I BVerfGG jeder Akt der öffentlichen Gewalt sein. Erfasst sind alle Maßnahmen der Gesetzgebung, der Verwaltung oder der Rechtsprechung. J wendet sich hier gegen das letztinstanzliche Urteil des BverwG und damit gegen eine Maßnahme der Rechtsprechung. Das Urteil stellt somit einen tauglichen Beschwerdegegenstand dar.
IV. Beschwerdebefugnis, § 90 I BverfGG
Der Beschwerdeführer muss gemäß Art. 93 I Nr. 4 a, § 90 I BVerfGG geltend machen, durch den Beschwerdegegenstand möglicherweise selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein. Das angegriffene belastende Urteil ist an J gerichtet und ohne weiteren Umsetzungsakt ihm gegenüber wirksam, so dass er gegenwärtig und unmittelbar in seinen eigenen Grundrechten betroffen ist. In Betracht kommt eine Verletzung seines Rechts aus Art. 5 I 1. HS GG. Schutzgut des Art. 5 I 1. HS GG ist die Meinungsfreiheit. Grundlage des Urteils war der Umstand, dass die Versammlung des J nicht verboten wurde und er dadurch gehindert war seine Meinung kund zu tun. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Gericht die Relevanz des Art. 5 I GG für seine Entscheidung übersehen bzw. Bedeutung oder Inhalt der Grundrechte verkannt und damit J in seinem Grundrecht aus Art. 5 I GG verletzt hat. Folglich ist J beschwerdefähig.
V. Rechtswegerschöpfung, § 90 II 1 BverfGG
Darüber hinaus statuiert § 90 II 1 BVerfGG das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung. Soweit dem Beschwerdeführer der ordentliche Rechtsweg offen steht, muss dieser vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich durchlaufen werden. Der J hat, bevor er Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben hat, erst den gesamten Instanzenzug erfolglos durchlaufen. Damit ist der Rechtsweg für das Begehren des J ausgeschöpft. Das Kriterium der Rechtswegerschöpfung ist für die Verfassungsbeschwerde des A infolgedessen erfüllt.
VI. Subsidiarität
Über die Rechtswegerschöpfung hinaus sind alle Möglichkeiten, gerichtlichen Rechtsschutz mittelbar oder außergerichtlichen Rechtsschutz zu erhalten, auszuschöpfen. Der J hat keine anderen Möglichkeiten sich gegen das Urteil zur Wehr zu setzen, somit ist auch die Subsidiarität gegeben.
VII. Frist und Form, §§ 93, 23 BverfGG
A muss die Verfassungsbeschwerde fristgerecht, d.h. gemäß § 93 I 1 BVerfGG innerhalb eines Monats erheben, und nach §§ 23 I, 92 BVerfGG schriftlich und begründet einreichen.
VIII. Zwischenergebnis
Damit ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.
B. Begründetheit
Die Verfassungsbeschwerde müsste auch begründet sein. Dies ist der Fall, wenn der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist.
Es kommt eine Verletzung von Art. 5 I GG durch das letztinstanzliche Urteil in Betracht.
[Anmerkung: Natürlich kommt noch Art. 8 I GG in Betracht, allerdings ergeben sich zu Art. 5 I GG im Ergebnis keine großen Unterschiede. Achtet auch unbedingt immer auf den Bearbeitervermerk, bevor ihr losprüft. Der Schwerpunkt des Falles liegt in der Schranke des Art. 5 II GG]
Das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz und prüft daher nur Verstöße gegen spezifisches Verfassungsrecht.
I. Verletzung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG
1. Schutzbereich
Zunächst müssten der persönliche und der sachliche Schutzbereich eröffnet sein.
a) Persönlicher Schutzbereich
Art. 5 I GG ist ein Jedermann- Grundrecht. J ist als natürliche Person Jedermann, sodass der persönliche Schutzbereich eröffnet ist.
b) Sachlicher Schutzbereich
Fraglich ist, ob auch der sachliche Schutzbereich eröffnet ist. Art. 5 I GG schützt Meinungen. Meinungen umfassen alle Werturteile und kennzeichnen sich dadurch aus, dass sie ein Element des Dafürhaltens enthalten, unabhängig von deren Inhalt.
Abzugrenzen ist eine Meinung daher von reinen Tatsachenbehauptungen, da diese dem Beweis zugänglich sind. Etwas anderes gilt nur, wenn auch die Tatsachenbehauptung ein Element des Dafürhaltens enthält, sodass eine Abgrenzung im Einzelfall vorzunehmen ist, um der Bedeutung der Reichweite von Art. 5 I GG gerecht zu werden.
Reine Schmähkritik ist jedoch nicht vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst. Diese liegt vor, wenn es gerade um das gezielte Schlechtmachen und Herabwürdigen einer Person geht.
Hier wollte J innerhalb des Marsches zu Gedenken von Rudolf Hess kund tun, dass seine Ehre ihm mehr galt, als seine Freiheit. Fraglich ist, ob dies eine geschützte Meinungsäußerung darstellt.
Problematisch könnte nämlich sein, dass Rudolf Heß als Reichsminister und Stellvertreter von Adolf Hitler mitverantwortlich für den Tod von Millionen von Juden war. Nicht umfasst vom Schutzbereich könnte diese Aussage dann sein, wenn sie den Holocaust leugnen und damit eine unwahre Tatsachenbehauptung darstellen würde.
Dagegen kann jedoch hervorgebracht werden, dass die Aussage „Seine Ehre galt ihm mehr als seine Freiheit“ solch eine Leugnung nicht zwangsläufig enthält, sondern auch einer anderen Auslegung zugänglich ist, die ein Werturteil über die Person Rudolf Heß enthält, unabhängig davon, ob dieses Werturteil vernünftig oder moralisch vertretbar erscheint.
Somit ist auch der sachliche Schutzbereich des Art. 5 I GG eröffnet.
2. Eingriff
Es müsste auch ein Eingriff vorliegen. Ein Eingriff liegt vor, soweit das Recht seine Meinung kund zu tun unmöglich gemacht oder zumindest erschwert wird. Durch das letztinstanzliche Urteil wird dem J sein Verhalten, das in den Schutzbereich des Art. 5 I GG fällt, unmöglich gemacht. Damit liegt ein Eingriff vor.
3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Der Eingriff könnte gerechtfertigt sein. Dies ist der Fall, wenn eine den Schrankenbestimmungen des Grundrechts entsprechende Schranke vorliegt, die ihrerseits verfassungsgemäß ist und im Einzelfall verfassungsgemäß angewandt wurde.
a) Schranke des Art. 5 II GG
Es müsste eine Schranke vorliegen. Es kommt die Schrankenregelung des Art. 5 II GG in Betracht. Es müsste ein allgemeines Gesetz vorliegen. Nach dem Kombinationsbegriff ist ein Gesetz dann allgemein, wenn es sich nicht speziell gegen eine Äußerung an sich richtet, sondern dem Schutz eines im Vergleich zur Meinungsfreiheit höherrangigen Rechtsgutes dient. Fraglich ist, ob § 130 StGB als allgemeines Gesetz in Betracht kommt. Bezüglich § 130 Abs. 1 StGB kann hervorgebracht werden, dass zumindest Abs. 1 neutral formuliert ist und sich nicht gegen eine Meinung als solche richtet. Problematisch erscheint jedoch, ob auch § 130 Abs. 4 StGB ein allgemeines Gesetz darstellt. § 130 Abs. 4 StGB dient dem Schutz des öffentlichen Friedens. Es dürfte sich jedoch nicht gegen eine Meinung als solches richten. Abs. 4 stellt die Billigung und Leugnung des Holocaust unter Strafe. Damit werden ganz bestimmte Meinungen untersagt, nämlich solche, die nationalsozialistisch motiviert sind.
Damit ist § 130 Abs. 4 StGB kein allgemeines Gesetz iSd Art. 5 II GG.
§ 130 Abs. 4 StGB könnte jedoch auch ohne Einordnung als allgemeines Gesetz mit Art. 5 I GG vereinbar sein. Dafür spricht insbesondere die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes. Das Grundgesetz wurde nach der nationalsozialistischen Diktatur gerade als Gegenentwurf zum totalitären Regime vom parlamentarischen Rat konzipiert, sodass eine historisch losgelöste Deutung hier nicht möglich ist. Somit kann vertreten werden, dass dem GG eine Ausnahme für die Sanktionierung der Befürwortung des NS-Regimes immanent ist, dass die Allgemeinheit also gleichsam nicht für das Verbot derartiger Äußerungen gilt. Damit ist § 130 Abs. 4 StGB mit Art. 5 I GG vereinbar.
b) Verfassungsmäßigkeit des § 130 StGB
§ 130 StGB müsste verfassungsgemäß sein. Dies ist der Fall, wenn § 130 StGB formell und materielle verfassungsgemäß ist.
aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit
Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Art. 74 I 1 GG. Auch bzgl. des Gesetzgebungsverfahrens sind keine Probleme ersichtlich. Damit liegt die formelle Verfassungsmäßigkeit vor.
bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit
Es müsste auch die materielle Verfassungsmäßigkeit vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Vorschrift verhältnismäßig ist.
Dafür müsste sie einen legitimen Zweck verfolgen, geeignet, erforderlich und angemessen sein. Überdies muss die Norm selbst wiederum im Lichte des Art. 5 I GG ausgelegt werden (Wechselwirkungslehre).
(1) Legitimer Zweck
§ 130 StGB müsste zunächst einen legitimen Zweck verfolgen. Dieser dient dem Schutz des öffentlichen Friedens, da aufgrund der grausamen Erfahrungen des nationalsozialistischen Regimes weiterhin viele Opfer und persönlich betroffene Personen durch solche Äußerungen in ihrer Menschenwürde tangiert werden. Dies stellt einen legitimen Zweck dar.
(2) Geeignetheit
Der § 130 StGB ist auch geeignet diesen Zweck zumindest zu fördern.
(3) Erforderlichkeit
Es sind auch keine milderen und gleich geeigneten Maßnahmen ersichtlich, um diesen Zweck zu fördern.
(4) Angemessenheit
§ 130 StGB müsste auch angemessen, also verhältnismäßig im engeren Sinn sein. Mit Blick auf die Wechselwirkungslehre muss beachtet werden, dass Art. 5 I GG nicht soweit eingeschränkt werden darf, dass die Reichweite der Meinungsfreiheit völlig unberücksichtigt bleibt. Gegen die Angemessenheit könnte sprechen, dass § 130 Abs. 4 Äußerungen unter Strafe stellt, ohne eine historische Auseinandersetzung zuzulassen. Damit werden aber ganz bestimmte politische Gruppen sanktioniert, die die Ereignisse historisch anders bewerten wollen. Dagegen kann jedoch hervorgebracht werden, dass der Holocaust eine unumstrittene und objektiv belegte Tatsache ist und dass unwahre Tatsachenbehauptungen ohnehin nicht in den Schutzbereich des Art. 5 I GG fallen. Auch fallen nicht sämtliche Äußerungen unter § 130 StGB, sondern nur solche, die in besonderer Art und Weise dazu geeignet sind, den öffentlichen Frieden mit Blick auf die Konzeption des Grundgesetzes zu stören. Mithin ist die Vorschrift angemessen.
cc) Zwischenergebnis
Damit ist § 130 StGB verhältnismäßig und somit auch materiell verfassungsgemäß. Somit kann sie eine taugliche Schranke darstellen.
c) Verfassungsgemäße Anwendung im Einzelfall
Die Vorschrift müsste auch im Einzelfall verfassungsgemäß angewendet worden sein. Hier könnten sich Bedenken ergeben, sofern der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht beachtet wurde. Der Prüfungsmaßstab bezieht sich nur auf das spezifische Verfassungsrecht. Hier ist jedoch nicht ersichtlich, dass das Gericht die Reichweite des Art. 5 I überhaupt nicht erkannt oder gewürdigt hat. Ausweislich anderweitiger Angaben im Sachverhalt ist daher von einer verfassungsgemäßen Anwendung im Einzelfall auszugehen.
II. Ergebnis
Die Verfassungsbeschwerde des J ist zulässig, aber unbegründet. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
Du hast noch Fragen zu diesem Fall? Dann lass Dir das Thema vom ersten Semester bis zum zweiten Examen vom Profi erklären - und das kostenlos für drei Tage auf Jura Online
Vielen Dank für die Zusendung dieses Falls an (Dipl.iur.) Sinan Akcakaya!
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