Die Strauß-Entscheidung (BVerfGE 75, 369)

Die Strauß-Entscheidung (BVerfGE 75, 369)

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer B veröffentlichte in der Zeitschrift "konkret" mehrere Karikaturen des Bayerischen Ministerpräsidenten Dr. h.c. Franz Josef Strauß, die diesen als sich sexuell betätigendes Schwein darstellen. In der ersten der Zeichnungen kopuliert dieses Schwein mit einem richterliche Amtstracht tragenden Schwein. Eine weitere Karikatur zeigte beide Schweinegestalten - teils paarweise, teils einzeln - bei unterschiedlicher sexueller Betätigung. In einer dritten Zeichnung wurden vier Schweine dargestellt, von denen drei dem jeweils vor ihm befindlichen Schwein aufreiten. Auch hier tragen zwei der Schweinegestalten die Gesichtszüge des Bayerischen Ministerpräsidenten, zwei sind mit Justizrobe und Barett bekleidet. Über der ersten Zeichnung steht: "Satire darf alles". Rainer Hachfeld auch?" Die zweite Zeichnung hat den Begleittext: "Welches ist nun die endgültig richtige Zeichnung, Herr Staatsanwalt?" Der dritten Karikatur war die unvollständige Wiedergabe eines Briefes des Beschwerdeführers an die "konkret" -Redaktion vorangestellt, in dem er darüber klagt, immer wieder neue Schweinchenbilder zeichnen zu müssen, weil der Bayerische Ministerpräsident keine Ruhe geben wolle. Dieser hatte jeweils Strafantrag wegen Beleidigung gestellt.

Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer aufgrund der beschriebenen Karikaturen wegen Beleidigung des als Nebenkläger aufgetretenen Bayerischen Ministerpräsidenten in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen. Auf die Berufung des Beschwerdeführers hin hob das Landgericht dieses Urteil auf und sprach den Beschwerdeführer frei.

Die hiergegen von Staatsanwaltschaft und Nebenkläger eingelegte Revision war erfolgreich, das Oberlandesgericht hob das Urteil des Landgerichts unter Aufrechterhaltung der Feststellungen auf und sprach den Beschwerdeführer der Beleidigung in drei Fällen schuldig.

Hiergegen wendete sich B mit einer Verfassungsbeschwerde und rügte ua. die Verletzung von Art. 5 III S. 1 GG.

Er war der Auffassung seine satirische Karikatur sei noch von der Kunstfreiheit gedeckt gewesen.

Ist die zulässige Verfassungsbeschwerde begründet?

Bearbeitervermerk: Von der Verfassungsmäßigkeit des § 185 StGB ist auszugehen.

Die Fallhistorie

Diese Verfassungsbeschwerde lag dem Bundesverfassungsgericht am 3.6.1987 vor.

Bereits 1980 war Strauß Gegenstand einer Leitentscheidung („Der Anachronistische Zug“).

Sie wird auch noch heute als Leitentscheidung zu Satirebeiträgen gesehen und ist mit dem „Böhmermann- Gedicht“ so aktuell wie lange nicht, auch wenn die Sachverhalte in ihren Einzelheiten unterschiedlich zu subsumieren sind.

Der Problemkreis

Grundrechte / Verfassungsbeschwerde / Kunstfreiheit, Art. 5 III 1 GG

Lösungsskizze

Begründetheit

Achtung: Bundesverfassungsgericht prüft nur spezifisches Verfassungsrecht

A. Verletzung der Kunstfreiheit aus Art. 5 III 1 GG

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

2. Sachlicher Schutzbereich

(P) Kunstbegriff

II. Eingriff

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1. Schranke

(P) Anwendbarkeit der Schranke aus Art. 5 II GG? (-)

a) Verfassungsimmanente Schranken

hier: Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG

b) Konkretisierung durch einfaches Gesetz

hier: § 185 StGB (+)

2. Verfassungsmäßigkeit des § 185 StGB (+)

3. Verfassungsmäßige Anwendung im Einzelfall

(P) Praktische Konkordanz

IV. Ergebnis (+)

B. Verletzung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I 1 GG (-)

Kunstfreiheit lex specialis zur Meinungsfreiheit

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Gutachten

Begründetheit
Die zulässige Verfassungsbeschwerde müsste begründet sein. Dies ist der Fall, wenn der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist. Das Bundesverfassungsgericht prüft hier nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Das Bundesverfassungsgericht ist mithin keine Superrevisionsinstanz.

Es kommt eine Verletzung von Grundrechten durch das letztinstanzliche Urteil in Betracht.

A. Verletzung der Kunstfreiheit aus Art. 5 III 1 GG
Der Beschwerdeführer B könnte in seinem Grundrecht aus Art. 5 III 1 GG verletzt worden sein. Dafür müsste der Schutzbereich eröffnet sein und es müsste ein Eingriff vorliegen, der nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden kann.

I. Schutzbereich
Der Schutzbereich müsste eröffnet sein.

a) Persönlicher Schutzbereich
Art. 5 III 1 GG ist ein Jedermann- Grundrecht. B ist Jedermann, sodass der persönliche Schutzbereich eröffnet ist.

b) Sachlicher Schutzbereich
Fraglich ist, ob auch der sachliche Schutzbereich eröffnet ist. Nach Art. 5 III 1 GG wird „Kunst“ geschützt. Problematisch ist, was unter Kunst zu verstehen ist. Dies ist umstritten.

Nach dem formellen Kunstbegriff ist Kunst jede konventionelle und künstlerische Ausdrucksweise, die bei formaler und typologischer Betrachtungsweise einer Kunstgattung zugeordnet werden kann (Musik, Malerei, Bildhauerei). Nach dieser formellen Betrachtungsweise könnte hier die Karikatur des B zur Kategorie „Zeichnung“ oder Malerei zugeordnet werden und wäre mithin Kunst im formellen Sinn.

Nach dem materiellen Kunstbegriff ist Kunst, jede freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden.

Hier bringt B in satirischer und freier schöpferischer Form seine Kritik am Justizsystem zum Ausdruck, indem er konkret auch die vermeintlichen Zensurversuche von Strauß anprangert und dabei symbolisch die Amtsbekleidung der Justizorgane mit einbaut. Auch nach dem materiellen Kunstbegriff ist hier das Vorliegen Kunst zu bejahen.

Nach dem offenen Kunstbegriff definiert sich Kunst stets selbst neu und einzelfallbezogen. Wegen der Mannigfaltigkeit des Aussagegehalts muss es möglich sein, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiterreichende Bedeutungen zu entnehmen, so dass sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt.

Nach dem offenen Kunstbegriff wäre hier auch das Vorliegen von Kunst zu bejahen.

Da alle Ansichten zum selben Ergebnis führen, ist hier ein Streitentscheid entbehrlich.

Überdies findet eine Niveaukontrolle, also eine Differenzierung zwischen "höherer" und "niederer", "guter" und "schlechter" (und deshalb nicht oder weniger schutzwürdiger) Kunst, nicht statt, da dies auf eine verfassungsrechtlich unstatthafte Inhaltskontrolle hinaus hinauslaufen würde (so Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 5 Abs. 3 Rdnr. 39).

Damit ist der sachliche Schutzbereich ebenfalls eröffnet.

II. Eingriff
Es müsste auch ein Eingriff vorliegen. Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das dem einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht. Durch das letztinstanzliche Urteil wird dem B sein künstlerisches Verhalten, das in den Schutzbereich des Art. 5 III 1 GG fällt, unmöglich gemacht. Damit liegt ein Eingriff vor.

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Der Eingriff könnte gerechtfertigt sein. Dies ist der Fall, wenn eine den Schrankenbestimmungen des Grundrechts entsprechende Schranke vorliegt, die ihrerseits verfassungsgemäß ist und im Einzelfall verfassungsgemäß angewandt wurde.

1. Schranke
Es müsste eine Schranke vorliegen. Eine ausdrückliche Schranke enthält Art. 5 III 1 GG nicht. Fraglich ist, ob die Schranke aus Art. 5 II GG angewendet werden kann. Dagegen spricht jedoch schon die systematische Stellung. Die Schranke des Art. 5 II GG gilt nur für Art. 5 I GG.

Fraglich ist, ob Art. 5 III 1 GG schrankenlos gewährleistet werden kann. Bei vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten können verfassungsimmanente Schranken das Grundrecht beschränken. Nach einer anderen Ansicht soll hier vielmehr die Schrankentrias des Art. 2 I GG das Grundrecht beschränken. Dagegen spricht allerdings ebenfalls die Systematik des Art. 2 I GG.

Es ist danach zu fragen, ob hier ein kollidierendes Recht von Verfassungsrang vorliegt. In einem zweiten Schritt müsste dieses kollidierende Verfassungsrecht durch einfaches Gesetz konkretisiert worden sein.

a) Kollidierendes Verfassungsrecht
Als kollidierendes Verfassungsrecht kommt hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Franz Josef Strauß aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG in Betracht. Neben der allgemeinen Handlungsfreiheit, schützt Art. 2 I GG auch die persönliche Integrität. Damit liegt ein kollidierendes Verfassungsrecht vor.

b) Gesetzliche Konkretisierung
Wie bereits verdeutlicht, müsste der Gesetzgeber dieses Verfassungsgut auch einfachgesetzlich konkretisiert haben. In Betracht kommt der § 185 StGB. Nach der Gesetzesbegründung schützt § 185 StGB die Ehre einer Person. Auch die Ehre ist als Ausformung der persönlichen Integrität als Rechtsgut von Verfassungsrang einzuordnen. Damit liegt auch eine gesetzliche Konkretisierung vor.

2. Verfassungsmäßigkeit des § 185 StGB
Der § 185 StGB müsste selbst verfassungsgemäß sein. Davon ist ausweislich des Bearbeitervermerks auszugehen.

[Anmerkung: Bei schon seit Jahrzehnten bestehenden Gesetzen kann die Verfassungsmäßigkeit unterstellt werden, solange der Sachverhalt keine Hinweise auf Probleme gibt. Etwas anderes gilt aber unbedingt bei fiktiven und neuen Gesetzen!]

3. Verfassungsmäßige Anwendung im Einzelfall
Fraglich ist allerdings, ob das kollidierende Verfassungsrecht hier im Einzelfall verfassungsgemäß von dem Gericht angewandt wurde.

Die verfassungsmäßige Anwendung im Einzelfall ist zu bejahen, wenn innerhalb der praktischen Konkordanz, die kollidierenden Verfassungsgüter so in Einklang gebracht wurden, dass beide Verfassungsgüter bestmöglich zur Geltung kommen können. Der Tatbestand der „Beleidigung“ innerhalb der verfassungsimmanenten Schranke muss also so ausgelegt werden, dass Art. 5 III 1 GG bestmöglich zur Geltung kommen kann (Wechselwirkungslehre).

Gegen eine verfassungsgemäße Anwendung könnte sprechen, dass es sich bei der Kunstfreiheit um ein schlichtweg konstitutives Grundrecht ohne Schrankenvorbehalt handelt und daher ein besonders strenger Maßstab anzusetzen ist.

Demgegenüber steht jedoch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Franz Josef Strauß. Diesem wohnt auch der Menschenwürdegehalt des Art. 1 I GG bei.

Grundsätzlich wollte B hier seine Kritik gegenüber der Justiz und Franz Josef Strauß in überspitzter Form Ausdruck verleihen, indem er ihn in Schweinegestalt darstellte. Wie bereits dargelegt, findet diesbezüglich keine Niveaukontrolle statt. Es ist der Satire auch immanent, dass überspitzte und übertriebene Darstellungen Gegenstand von Beiträgen sind.

Dies gilt umso mehr, wenn Personen des öffentlichen Lebens, wie Politiker Gegenstand der Darstellungen sind.

In diesem Fall beließ es B jedoch nicht nur bei der einfachen Darstellung der Schweinegestalt. Vielmehr wurden die Schweine, die eindeutig die Gesichtszüge von Strauß darstellten, in sexuell betätigender weise karikaturiert.

Dies stellt einen Eingriff in die Intimsphäre des Franz Josef Strauß dar, die auch durch die Kunstfreiheit nicht gerechtfertigt werden kann. Die sexuelle Verhaltensweise fällt mithin in den geschützten und uneingreifbaren Kerngehalt des Intimlebens. Auf diesen Schutz können sich auch Personen des öffentlichen Lebens berufen.

Dem B ging es anders als in den üblichen Darstellungen nicht nur darum, bestimmte Charakterzüge oder die Physiognomie eines Menschen durch die Wahl einer Tiergestalt zu kennzeichnen oder zu überspitzen, beabsichtigt war offenkundig ein Angriff auf die personale Würde des Karikierten( so das BVerfG).

Das Gericht hat die widerstreitenden Grundrechte in ausreichendem Maße in Einklang gebracht. Damit liegt auch die verfassungsgemäße Anwendung im Einzelfall vor.

Somit kann der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden.

IV. Ergebnis
Mithin wurde Art. 5 III 1 GG nicht verletzt.

B. Verletzung der Versammlungsfreiheit aus Art. 5 I 1 GG
Eine Verletzung von Art. 5 I 1 GG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Überdies ist Art. 5 III 1 GG lex specialis zu Art. 5 I 1 GG, da Kunst bereits auch ein Werturteil beinhaltet.

(a.A. vertretbar, lässt BVerfG auch offen.)

Endergebnis: Damit ist die zulässige Verfassungsbeschwerde unbegründet.

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  Vielen Dank an Sinan Akcakaya (Dipl.iur.) für die Zusendung dieses Falls!

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