Rose-Rosahl-Fall (Preußisches Obertribunal, Urteil v. 05.05.1859)

Rose-Rosahl-Fall (Preußisches Obertribunal, Urteil v. 05.05.1859)

Sachverhalt
R verspricht dem A, ihn dafür zu bezahlen, wenn er seinen verhassten Konkurrenten S ausschaltet, damit er endlich seinen Gewinn steigern kann. Dafür soll A den S erschießen. A begibt sich sodann auf die Lauer um S, den er genau kennt, in einen Hinterhalt zu locken. An einem Abend sieht er einen Mann des Weges daherkommen. Diesen erschießt er, da er ihn für S hält. Als er näher tritt entdeckt er erschrocken, dass es in Wirklichkeit der B ist, der sich gerade auf dem Nachhauseweg von seiner Freundin befand.

Wie haben sich A & R strafbar gemacht? 

Die Fallhistorie

Der Rose-Rosahl-Fall ist DER Klassiker schlechthin zum error in persona.

Der Problemkreis

Das Problem besteht in der Frage, wie sich der Identitätsirrtum des Täters auf ihn selbst und den Anstifter der Tat auswirkt. Weiterhin bleibt zu klären, inwiefern R Vorsatz bzgl. etwaiger Mordmerkmale des A hat. Dies betrifft den Streit, in welchem Verhältnis der § 212 I zum § 211 steht und ob es dadurch zu einer Tatbestandsverschiebung nach § 28 II StGB kommt.

Lösungsskizze

Strafbarkeit des A

A. Strafbarkeit wegen Mordes gem. §§ 212 I, 211 I StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) objektiver Tatbestand des Totschlags, § 212 I StGB

b) objektiver Tatbestand des Mordes, § 211 I StGB

c) Zwischenergebnis

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz bzgl. der objektiven Merkmale des § 212 StGB

(P) Error in Persona § 16 I StGB

b) Mordmerkmale der Gruppe 1 und 3

c) Zwischenergebnis

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Ergebnis

B. Strafbarkeit des K gem. §§ 223 I, 224 I Nr.2, Nr.5 StGB (+)


Strafbarkeit des R

A. Strafbarkeit des R gem. §§ 212 I, 211 I, 26 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Vorliegen einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat

b) Bestimmen

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz bezüglich der vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat

b) Vorsatz hinsichtlich des Todes des B

aa) Unbeachtlichkeitstheorie

bb) Vorhersehbarkeitstheorie

cc) Aberratio ictus- Ansatz

dd) Konkretisierungsansatz

ee) Streitentscheid

c) Vorsatz hinsichtlich der Erfüllung von Mordmerkmalen

d) Vorsatz hinsichtlich des Bestimmens

3. Tatbestandsverschiebung nach § 28 II StGB

a) Ansicht des BGH

b) Ansicht der h.L.

c) Zwischenergebnis

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Ergebnis

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Gutachten

A. Strafbarkeit des A wegen Mordes gem. §§ 212 I, 211 I StGB

A könnte sich durch den Schuss auf B wegen Mordes gem. §§ 212 I, 211 I StGB strafbar gemacht haben.

I.Tatbestand

1.Objektiver Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand des § 212 I

Es müsste der Tod eines anderen Menschen vorliegen. A hat hier B, mithin einen anderen Menschen getötet.

b) Objektiver Tatbestand des Mordes gem. § 211 I

A könnte weiterhin das Mordmerkmal der Heimtücke (§ 211 II 2.Grup. 1. Var. StGB) verwirklicht haben. Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt. Dabei beruht die Wehrlosigkeit auf der Arglosigkeit.

Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der Tat, keines Angriffs versieht. Zum Zeitpunkt der Schussabgabe versah der B sich keines solchen Angriffs. Damit war er arglos. B müsste auch wehrlos gewesen sein. Wehrlos ist, wer sich aufgrund der Arglosigkeit nicht hinreichend verteidigen kann. Hier konnte sich der B aufgrund des Überraschungsmoments zum Tatzeitpunkt nicht verteidigen.

Weiterhin müsste der A die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausgenutzt haben.

A war sich bewusst, dass sein Schuss den B völlig überraschen wird. Damit handelte er auch mit dem Bewusstsein über die Arg- und Wehrlosigkeit des B.

Erforderlich ist zudem, dass A in feindseliger Willensrichtung gehandelt hat. Diese liegt nicht vor, wenn der Täter zum vermeintlich Besten des Opfers handelt. Solch ein Motiv ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich.

Teilweise vertritt eine Ansicht, mit Blick auf die absolute Strafandrohung, dass zusätzlich ein Vertrauensbruch zwischen Täter und Opfer vorliegen muss. A kannte hier den B sogar. Nach einer anderen Ansicht bedarf es eines solchen Vertrauensbruches nicht, da dadurch fast nie das Merkmal der Heimtücke erfüllt wäre.

Da dieses Merkmal ohnehin hier vorliegt ist ein Streitentscheid jedoch nicht erforderlich.

Damit liegt auch der objektive Tatbestand des § 211 II 2.Grup. 1.Var. vor.

2.Subjektiver Tatbestand

A müsste vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.

a) Vorsatz bzgl. § 212 I

A müsste zunächst Vorsatz bzgl. der Tötung eines anderen Menschen gehabt haben. A wollte einen anderen Menschen töten. Problematisch ist allerdings, dass A den S töten wollte. Er hat allerdings den B erschossen. Insoweit könnte er einem Tatbestandsirrtum gem. § 16 I unterlegen haben. Ein Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn sich der Täter einen Sachverhalt vorstellt, bei dessen tatsächlichen Vorliegen der Tatbestand nicht erfüllt wäre. Der A wollte jedoch einen anderen Menschen töten und B ist ein anderer Mensch. Er irrte zwar über die Identität seines Opfers, diese ist jedoch nicht vom Straftatbestand des § 212 I („anderer Mensch“) erfasst, sodass bei Gleichwertigkeit der Tatobjekte dieser Identitätsirrtum unbeachtlich bleibt. Mithin handelte A bzgl. der Tötung des B vorsätzlich.

b) Vorsatz bzgl. der Heimtücke

A kannte auch die Umstände der Arg- und Wehrlosigkeit des B und wollte diese bewusst ausnutzen. Somit handelte er auch vorsätzlich bzgl. der Heimtücke

c) Vorsatz bzgl. der Habgier als subj. Mordmerkmal

A könnte auch Vorsatz bzgl. des Mordmerkmals Habgier gehabt haben. Habgier ist das gesteigerte Gewinnstreben um jeden Preis. Hier hat der R dem A Geld versprochen, wenn er den B tötet. A ging es dabei hauptsächlich um dieses Entgelt. Damit handelte A auch habgierig.

II. Rechtswidrigkeit

A müsste auch rechtswidrig gehandelt haben. Nach der Lehre vom Erfolgsunrecht wird die Rechtswidrigkeit tatbestandlich indiziert, solange keine Rechtfertigungsgründe in Betracht kommen. Etwaige Rechtsfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. A handelte rechtswidrig.

III. Schuld

A handelte auch schuldhaft.

IV. Ergebnis

Damit hat sich A des Mordes schuldig gemacht gem. §§ 212 I, 211 I, II 1.Grup. 3. Var., 2.Grup.1.Var. StGB.
 

B. Strafbarkeit des A gem. §§ 223 I, 224 I Nr.2, Nr.5 StGB

A könnte sich durch den Schuss auch wegen einer gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht haben gem. §§ 223 I, 224 I Nr.2, Nr.5 StGB. Die Voraussetzungen liegen vor.

Die Körperverletzung ist allerdings notwendiges Durchgangsstadium zur Tötung und tritt damit im Wege der der Subsidiarität hinter den Mord zurück.

 

Strafbarkeit des R

A. Strafbarkeit gem. §§ 212 I, 211 I, 26 StGB

R könnte sich durch die Bitte an A den S zu töten gem. §§ 212I, 211 I, 26 StGB strafbar gemacht haben.

I.Tatbestand

1.Objektiver Tatbestand

a) Vorliegen einer rechtswidrigen und vorsätzlichen Haupttat

Es müsste zunächst eine teilnahmefähige Haupttat vorliegen.

Dafür müsste der Täter rechtswidrig und vorsätzlich gehandelt haben. Wie bereits geprüft hat der A hier eine teilnahmefähige Haupttat begangen (s.o.).

b) Bestimmen

R müsste den A auch zu dieser Tat bestimmt haben. Dies ist zu bejahen, wenn der Täter den Tatentschluss zumindest mitursächlich hervorgerufen hat. Der R hat den A hier darum gebeten seinen Konkurrenten S zu töten. Damit hat er ihn zu dieser Tat bestimmt.

2. Subjektiver Tatbestand

Es müsste auch der subjektive Tatbestand vorliegen. Dies setzt bei der Anstiftung nach § 26 StGB voraus, dass der Anstifter einen so genannten doppelten Anstiftervorsatz hat. Das bedeutet, dass R bzgl. der Haupttat und bzgl. des Bestimmens vorsätzlich gehandelt haben muss.

a) Vorsatz bzgl. des Todes des S

Zunächst müsste R Vorsatz bzgl. des Todes des S gehabt haben. Dies ist zu bejahen.

b) Vorsatz bzgl. des Todes des B

Fraglich ist allerdings, wie es sich auswirkt, dass der A den B und nicht- wie von R gewollt- den S getötet hat.

Daher ist danach zu fragen, wie sich der error in persona des Haupttäters auf den Vorsatz des Anstifters auswirkt.

aa) Unbeachtlichkeitstheorie

Nach einer Ansicht ist der error in persona des Haupttäters stets unbeachtlich für den Anstifter. Nach dieser Auffassung hätte R hier den erforderlichen Vorsatz.

bb) Vorhersehbarkeitstheorie

Nach einer anderen Ansicht ist der error in persona des Haupttäters nur dann unbeachtlich, wenn sich die Abweichung noch im Rahmen des Vorhersehbaren hält.

Ausweislich des Sachverhalts lauerte der A dem B am Abend auf. Daher war es nicht so unwahrscheinlich, dass er versehentlich einen anderen Menschen als S erschießt. Auch nach dieser Ansicht ist der Vorsatz des R damit zu bejahen.

cc) Aberratio Ictus- Lösung

Eine weitere Ansicht nimmt hier den Fall eines aberratio ictus an. Demnach würde hier der R nur wegen versuchter Anstiftung bestraft werden.

dd) Konkretisierungsansatz

Ein anderer Lösungsweg wäre eine differenzierte Betrachtung anzustellen und darauf abzustellen, in wieweit der Anstifter die Vorgaben zum Tatablauf konkretisiert hat und ob sich der Haupttäter an diese Vorgaben gehalten hat. Bei Abweichung von diesem Tatablauf wäre der Irrtum des Haupttäters unbeachtlich. Vorliegend hat der R dem A gesagt, dass er den S erschießen soll. Nach dieser Auffassung hat sich der A an die Weisungen des R gehalten. Auch danach wäre der Irrtum unbeachtlich.

ee) Streitentscheid

Da die Ansichten zu verschiedenen Ergebnissen führen, muss der Streit entschieden werden.

Für die Unbeachtlichkeit des Irrtums spricht der Wortlaut des § 26 („wie ein Täter“) und damit der normierte Akzessorietätsgrundsatz.

Dagegen lässt sich vorbringen, dass der Anstifter jedoch für jeden „Exzess“ des Haupttäters einstehen müsste („Gemetzelargument“).

Dagegen lässt sich wiederum sagen, dass der Anstifter bewusst die Tat aus den Händen gibt und dem Haupttäter überlässt.

Es scheint interessengerechter den Fall einzeln zu betrachten. Deshalb ist der Konkretisierungsansicht zu folgen. Dafür spricht insbesondere, dass die Risikosphäre besser berücksichtigt wird und dem Haupttäter nur das zugerechnet wird, was er wirklich veranlasst hat.

Damit ist der error in persona auch für den Anstifter R unbeachtlich.

c) Vorsatz hinsichtlich der Erfüllung von Mordmerkmalen

R müsste auch Vorsatz bezüglich der Heimtücke und der Habgier des A gehandelt haben. R wusste von der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers und wusste auch um das Merkmal der Habgier. Damit handelte er bzgl. der Mordmerkmale mit Vorsatz.

d) Vorsatz bzgl. des Bestimmens

R handelte auch mit Wissen und Wollen bzgl. des Bestimmens. Der Vorsatz ist zu bejahen.

3. Tatbestandsverschiebung nach § 28 II StGB

Fraglich ist allerdings, ob R nicht vielmehr wegen einer Anstiftung zum Totschlag zu bestrafen ist.

Dies wäre dann der Fall, wenn man die Mordmerkmale als persönliche Merkmale i.S.d § 28 I StGB einordnen würde und § 28 II StGB einschlägig wäre.

Problematisch dabei ist, in welchem Verhältnis der § 212 I zum § 211 I steht. Dies ist umstritten.

a) Ansicht des BGH

Nach einer Ansicht sind § 212 I und § 211 I zwei selbstständige Tatbestände. Dafür spricht insbesondere der Wortlaut („Mörder ist“) und die Systematik des Gesetzes, da der Totschlag hinter dem Mord steht, was sonst unüblich ist. Demnach wären die Mordmerkmale strafbegründend und es wäre § 28 I StGB einschlägig. Hier hat der A ein subjektives Mordmerkmal (Habgier) erfüllt. Es ist also danach zu fragen, ob dieses Mordmerkmal auch bei R selbst vorlag. Ausweislich des Sachverhalts war S ein Konkurrent des R. Dabei ging es R auch um das Gewinnstreben um jeden Preis. Somit liegt das Mordmerkmal der Habgier auch bei R vor. Damit kommt es nicht zu einer Strafmilderung nach § 28 I StGB.

b) Ansicht der h.L.

Nach einer anderen Ansicht stellt der Mord gem. § 211 I eine Qualifikation zum Totschlag nach § 212 I dar. Der Wortlaut entspricht demnach nur der Tätertypenlehre, welche heute nicht mehr vertreten wird. Demnach wäre der § 28 II StGB einschlägig, der strafschärfend ist.

Verwirklicht der Teilnehmer also selbst kein Mordmerkmal, so ist er „nur“ wegen Totschlags zu bestrafen. Wie bereits geprüft hat R aber selbst das Mordmerkmal der Habgier erfüllt. Somit kommt keine Tatbestandverschiebung in Betracht.

c) Zwischenergebnis

Da beide Ansichten zum selben Ergebnis kommen, ist an dieser Stelle ein Streitentscheid entbehrlich.

II. Rechtswidrigkeit

R handelte rechtswidrig.

III. Schuld

R handelte auch Schuldhaft

IV. Ergebnis

A hat sich wegen Anstiftung zum Mord gem. §§ 212 I, 211 I, 26 StGB strafbar gemacht.

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  Vielen Dank an Sinan Akcakaya (Dipl.iur.) für die Zusendung dieses Falls!

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Kommentare

Bienchen123
Mi, 26/04/2017 - 20:57

Warum prüft man für R nicht 211, 212, 30 II StGB ?

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