Tatbestandsausschluss durch generelle Zutrittserlaubnis (§ 123 I Alt. 1 StGB)

Einordnung des Problems:

§ 123 I Alt. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter in geschützte Räumlichkeiten widerrechtlich eindringt. Eindringen bedeutet dabei das Betreten gegen oder ohne den Willen des Berechtigten.1

Berechtigter ist der jeweilige Inhaber des Hausrechts.2

Erfolgt das Betreten mit dem Einverständnis des Berechtigten, liegt bereits tatbestandlich kein Eindringen vor. Dieses tatbestandsausschließende Einverständnis kann ausdrücklich oder konkludent erteilt werden und sowohl individuell als auch generell erfolgen.3

Eine generelle Zutrittserlaubnis kommt insbesondere bei öffentlich zugänglichen Räumen wie Geschäften, Banken oder Gaststätten in Betracht. Problematisch ist dabei, ob sich die Zutrittserlaubnis auch auf Personen erstreckt, die die Räumlichkeiten zu strafbaren oder unerwünschten Zwecken betreten wollen.4

Umstritten bzw. klausurrelevant ist daher, wann eine generelle Zutrittserlaubnis den Tatbestand des § 123 I Alt. 1 StGB ausschließt und wann trotz allgemeiner Öffnung ein tatbestandsmäßiges Eindringen vorliegt.

1. Kein tatbestandsmäßiges Eindringen bei genereller Zutrittserlaubnis

Hat der Berechtigte bestimmte Räume allgemein für den Publikumsverkehr geöffnet, erstreckt sich die Zutrittserlaubnis grundsätzlich auch auf Personen, die die Räume zu unerwünschten oder rechtswidrigen Zwecken betreten.5

Täuscht der Täter lediglich über seine Absichten oder gehört er äußerlich weiterhin zum allgemein zugelassenen Personenkreis, liegt daher kein Eindringen vor.6

Maßgeblich ist, dass sich der Täter im Rahmen des äußerlich gewährten Zutritts bewegt. Ein potentieller Ladendieb begehrt daher beim Betreten eines Kaufhauses grundsätzlich keinen Hausfriedensbruch.7

2. Strafbarkeit nach § 123 I Alt. 1 StGB trotz einer generellen Zutrittserlaubnis

Eine Strafbarkeit nach § 123 I Alt. 1 StGB kommt dagegen in Betracht, wenn das äußere Erscheinungsbild das Täters so deutlich von dem allgemein gestatteten Zutritt abweicht, dass ein Einverständnis des Berechtigten nicht mehr angenommen werden kann.8

Dies ist insbesondere der Fall, wenn bereits das äußere Auftreten des Täters erkennen lässt, dass er ersichtlich nicht zum zugelassenen Personenkreis gehört, etwa bei einem maskierten oder bewaffnet auftretenden Täter. In solchen Fällen wäre der Täter vom Berechtigten bereits am Eingang zurückgewiesen worden.9

Ein generelle Zutrittserlaubnis entfällt außerdem, wenn gegenüber dem Täter ein individuelles Hausverbot ausgesprochen wurde. Betritt der Täter die Räumlichkeiten dennoch, liegt ein tatbestandsmäßiges Eindringen vor.10

  • 1. OLG Jena, NJW 2006, 1892; Matt/Renzikowski/Kuhli, StGB § 123 Rn. 26.
  • 2. Feilcke, in: Müko-StGB § 123 Rn. 34.
  • 3. Feilcke, in: Müko-StGB § 123 Rn. 32; Rengier, StrafR BT II, § 30 Rn. 9.
  • 4. Feilcke, in: Müko-StGB § 123 Rn. 32.
  • 5. Rengier, StrafR BT II, § 30 Rn. 11.
  • 6. Feilcke, in: Müko-StGB § 123 Rn. 33.
  • 7. Feilcke, in: Müko-StGB § 123 Rn. 33.
  • 8. Vgl. Feilcke, in: Müko-StGB § 123 Rn. 33.
  • 9. Feilcke, in: Rengier, StrafR BT II, § 30 Rn. 12.
  • 10. Feilcke, in: Rengier, StrafR BT II, § 30 Rn. 12.

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