Beurteilung von Berufswaffenträgern, § 244 StGB

Überblick

Führt ein Täter beim Begehen eines Diebstahls eine Waffe bei sich iSv. § 244 I Nr. 1 StGB, erwartet den Täter eine höhere Mindeststrafe und es entfallen bestimmte, im Rahmen der §§ 242, 243 StGB denkbare Vergünstigungen.1 Ob und inwieweit als Täter dabei auch solche Personen in Betracht kommen, die aus beruflichen Gründen zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind, also z.B. Polizisten, Soldaten oder Wachleute, ist umstritten. Stellen tut sich diese Frage im Rahmen der abstrakten Gefährlichkeit der Waffe und ob diese bei Berufswaffenträgern anders zu beurteilen ist.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - bei Berufswaffenträgern ist abstrakte Gefährlichkeit anders zu beurteilen

Nach dieser Ansicht muss eine teleologische Reduktion vorgenommen werden. Bei Tätern, die ihres Berufes wegen eine Waffe bei sich tragen, ist aufgrund des berufsbedingten, verantwortungsvollen Umgangs mit der Waffe die abstrakte Gefährlichkeit gerade nicht gegeben.

Argumente gegen diese Ansicht

Gegen diese Ansicht spricht, dass anhand von Kriterien differenziert wird, die für die abstrakte Gefährlichkeit ohne Gewicht sind.2

Gesetzeszweck

Außerdem ist es mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar, die abstrakte Gefährlichkeit bei Berufswaffenträgern von vornherein entfallen zu lassen.3

2. Ansicht (h.M.) - bei Berufswaffenträgern ist abstrakte Gefährlichkeit nicht anders zu beurteilen

Die Tatsache des berufsmäßigen Bei-Sich-Tragens der Waffe führt nicht dazu, dass die abstrakte Gefährlichkeit der Waffe entfällt. Auch wenn der Täter die Waffe in Erfüllung seiner Pflicht führt, macht ihn das dadurch nicht weniger gefährlich als einen anderen Täter, der eine Waffe bei sich führt.4

Argumente für diese Ansicht

Wortlaut

Für diese Anspricht spricht, dass das Gesetz selbst keine Ausnahme für Berufswaffenträger vorsieht und auch keine Geringwertigkeitsklausel enthält.5

Des Weiteren spricht sogar manches dafür, dass ein überraschter Polizeibeamter im Zweifelsfall eher geneigt wäre, von der Waffe Gebrauch zu machen, da für ihn im Gegensatz zu einem anderen Täter „bei Entdeckung in der Regel die weitere Berufslaufbahn auf dem Spiel steht“.6

Beachte: Auf Bewusstseinsebene hinsichtlich des Mitführens der Waffe können in Ausnahmefällen jedoch strengere Anforderungen gestellt werden. Nämlich dann, wenn die festgestellten Tatumstände nahelegen, dass dem Täter im Moment der Tatbegehung das aktuelle Bewusstsein der Bewaffnung fehlte.7

  • 1. Rengier, StR BT I, 27. Aufl. 2025, § 4 Rn. 55.
  • 2. Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 244 Rn. 12.
  • 3. BeckOK-StGB/Witting, 66. Ed. 2025, § 244 Rn. 10.1.
  • 4. Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 244 Rn. 12.
  • 5. BeckOK-StGB/Witting, 66. Ed. 2025, § 244 Rn. 10.1.
  • 6. Wessels/Hillenkamp/Schuhr, StR BT II, 46. Aufl. 2023, § 5 Rn. 280.
  • 7. BayObLG StV 1999, 2535; OLG Hamm NStZ 2007, 473 (474).

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