Welcher Rechtsschutz ist gegen die Vollstreckung statthaft, wenn Einwendungen gegen den Grundverwaltungsakt bestehen?
Überblick
Werden Einwendungen gegen den Grundverwaltungsakt erhoben, stellt sich die Frage, welcher Rechtsschutz gegen die Vollstreckung eröffnet ist.
Umstritten ist insbesondere, ob die Feststellungsklage, eine Klage gegen die Vollstreckungsmaßnahme, eine isolierte Verpflichtungsklage auf Unzulässigkeitserklärung der Vollstreckung oder eine kombinierte Verpflichtungsklage auf Aufhebung des Leistungsbescheides statthaft ist.
Die Meinungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Feststellungsklage1
Nach dieser Ansicht kann nur eine Feststellungsklage statthaft sein, da die Vollstreckung aus dem Grundverwaltungsakt unzulässig ist.
Argumente für diese Ansicht
Nichtbestehen der Forderung
Die durch die Vollstreckung geltend gemachte Forderung besteht nicht mehr oder ist nicht mehr durchsetzbar. Gegenstand des Rechtsschutzes ist daher die Feststellung dieses Umstandes.
2. Ansicht - Klage gegen die Vollstreckungsmaßnahme2
Nach dieser Ansicht ist Rechtsschutz unmittelbar gegen die Vollstreckungsmaßnahme zu suchen. Hierfür kommen insbesondere die Anfechtungsklage gegen den Grundverwaltungsakt oder eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen die Vollstreckung in Betracht.
Argumente für diese Ansicht
Rechtmäßigkeit ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung
Die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes ist grundsätzlich keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vollstreckung. Rechtsschutz ist daher gegen den Grundverwaltungsakt selbst und nicht gegen die Vollstreckung als solche zu suchen.
3. Ansicht - Isolierte Verpflichtungsklage auf Unzulässigkeitserklärung3
Nach dieser Ansicht ist eine isolierte Verpflichtungsklage auf Erklärung der Unzulässigkeit der Vollstreckung statthaft.
Argumente für diese Ansicht
Subsidiarität der Feststellungsklage
Die Feststellungsklage ist gem. § 43 II VwGO subsidär. Demnach kann nur eine isolierte Verpflichtungsklage eingereicht werden.
4. Ansicht - Kombinierte Verpflichtungsklage auf Aufhebung Leistungsbescheides4
Nach dieser Ansicht ist eine kombinierte Verpflichtungsklage auf Aufhebung des Leistungsbescheides statthaft.
Argumente für diese Ansicht
Verfahrensökonomie und effektiver Rechtsschutz
Hat die Vollstreckung bereits stattgefunden, ist eine Verpflichtungsklage mit einem Annexantrag auf Felgenbeseitigung der Vollstreckung analog § 113 I 2 VwGO oder nach § 113 IV VwGO zu erheben. Droht die Vollstreckung lediglich, ist eine Verpflichtungsklage mit einer Sicherungsanordnung nach § 123 VwGO zu verbinden. Dies gewährleistet einen effektiven und verfahrensökonomischen Rechtsschutz.
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