Schema zur Zuständigkeit des Amtsgerichts (Sachlich)
I. Negative Voraussetzungen
1. Keine zwingende Zuständigkeit des LG oder OLG, § 24 I Nr. 1 GVG
2. Keine höhere Strafe als 4 Jahre zu erwarten oder Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung/ Sicherheitsverwahrung, § 24 I Nr. 2 GVG
3. StA erhebt nicht Anklage am LG, wegen den in § 24 I Nr. 3 GVG genannten Gründen
II. Wenn Amtsgericht dann zuständig, Besetzung
1. Strafrichter beim AG, § 25 GVG
wenn Vergehen (Straferwartung bis 2 Jahre, vgl. § 12 II StGB) oder Privatklage
2. Schöffengericht beim AG, §§28, 29 GVG
Verbrechen und Vergehen, soweit Strafrichter nicht zuständig ist
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