Schema zur Zuständigkeit des Amtsgerichts (Sachlich)

I. Negative Voraussetzungen

1. Keine zwingende Zuständigkeit des LG oder OLG, § 24 I Nr. 1 GVG

2. Keine höhere Strafe als 4 Jahre zu erwarten oder Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung/ Sicherheitsverwahrung, § 24 I Nr. 2 GVG

3. StA erhebt nicht Anklage am LG, wegen den in § 24 I Nr. 3 GVG genannten Gründen

II. Wenn Amtsgericht dann zuständig, Besetzung

1. Strafrichter beim AG, § 25 GVG

wenn Vergehen (Straferwartung bis 2 Jahre, vgl. § 12 II StGB) oder Privatklage

2. Schöffengericht beim AG, §§28, 29 GVG

Verbrechen und Vergehen, soweit Strafrichter nicht zuständig ist

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