Schema zum Rücktritt vom Versuch, § 24 StGB

Vorprüfung:

Keine Tatvollendung

Strafbarkeit des Versuchs

I. Tatbestand

1. Tatentschluss

Der Vorsatz muss auf die Vollendung der Tat bezogen sein.

2. Unmittelbares Ansetzen

Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt gehts los" überschritten hat und aus der Sicht eines objektiven Dritten ex ante keine weiteren entscheidenden Schritte zur Tatbegehung erforderlich sind.

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Rücktritt

1. Alleintäter

a) § 24 I 1 1. Alt. StGB

(1) Unbeendeter Versuch

Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn aus Tätersicht der Eintritt des Erfolges nur verhindert werden kann, wenn über die ursprünglich geforderte Handlung hinaus weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen.

(2) Aufgabe der weiteren Tatausführung

(3) Freiwillig

Freiwillig ist der Rücktritt dann, wenn er nicht durch zwingende Hinderungsgründe veranlasst wird, sondern der eigenen autonomen Entscheidung des Täters entspringt.

b) § 24 I 1 2. Alt. StGB

(1) Beendeter Versuch

Beendet ist ein Versuch, wenn der Täter alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs notwendig oder möglicherweise ausreichend ist.

(2) Verhinderung der Vollendung

(3) Freiwilligkeit

c) § 24 I 2 StGB

(1) Beendeter Versuch

(2) Keine Vollendung ohne Zutun des Täters

(3) Freiwilliges, ernsthaftes Bemühen der Erfolgsabwendung

Der Täter muss bewusst und gewollt in einer Weise aktiv werden, die zumindest seiner Vorstellung nach geeignet ist, den von ihm in Gang gesetzten Kausalverlauf zu unterbrechen und dadurch die Vollendung zu verhindern. Dies geschieht ernsthaft, wenn der Täter alles tut, was in seinen Kräften steht und nach seiner Überzeugung zur Erfolgsabwendung erforderlich ist.

2. Mehrere Täter

a) § 24 II 1

(1) Versuch

(2) Verhinderung der Vollendung

Der Täter muss zur Verhinderung der Tatvollendung mindestens bewusst und gewollt eine neue Kausalreihe in Gang setzen, die für das Ausbleiben der Vollendung wenigstens mitursächlich wird.

(3) Freiwilligkeit

b) § 24 II 2, 1. Alt.

(1) Versuch

(2) Keine Vollendung ohne Zutun des Beteiligten

(3) Freiwilliges, ernsthaftes Bemühen um Erfolgsabwendung

c) § 24 II 2, 2. Alt.

(1) Versuch

(2) Vollendung unabhängig vom Tatbeitrag

(3) Freiwilliges, ernsthaftes Bemühen um Erfolgsabwendung


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