Ernstlichkeit des Tötungsverlangens (§ 216 StGB)

Einordnung des Problems:

§ 216 StGB setzt voraus, dass der Täter durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden ist.1

Problematisch ist insbesondere, unter welchen Voraussetzungen ein Tötungsverlangen als ernstlich anzusehen ist. Ein ernstliches Tötungsverlangen liegt vor, wenn die Entscheidung des Getöteten auf einer freien und fehlerfreien Willensbildung beruht. Das Tötungsverlangen muss daher – mit Ausnahme der fehlenden rechtlichen Verfügbarkeit über das eigene Leben – grundsätzlich den Anforderungen entsprechen, die auch an eine wirksame Einwilligung gestellt werden. 2

Die Ernstlichkeit des Verlangens ist insbesondere in folgenden Fällen unproblematisch.3

Anforderungen an die Ernstlichkeit

1. Natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit

Der Getötete muss nach seiner geistigen und sittlichen Reife in der Lage sein, Wesen, Bedeutung und Tragweite seines Tötungsverlangens zu erkennen.4

Eine Einschränkung der Einsichts- oder Urteilsfähigkeit kann insbesondere:

  • Altersbedingt,

  • Krankheitsbedingt,

  • oder psychisch bedingt vorliegen.5

2. Freiheit von Willensmängeln

Das Tötungsverlangen muss frei von Willensmängeln zustande gekommen sein.6

Fehlt es an einer freien Willensbildung, liegt kein ernstliches Verlangen vor.

Dies ist insbesondere der Fall bei:

  • Drohung,

  • Gewalt,

  • Täuschung,

  • oder Irrtum.7

3. Willensfestigkeit

Erforderlich ist außerdem eine gewisse innere Festigkeit und Dauerhaftigkeit des Tötungswunsches.8

Das Verlangen darf nicht lediglich Ausdruck einer momentanen Stimmung oder vorübergehender Krise sein.9

An der Ernstlichkeit fehlt es daher insbesondere bei:

  • Spontan Äußerungen,

  • vorübergehenden depressiven Verstimmungen,

  • oder bloß leichtfertig bzw. beiläufig geäußerten Todeswünschen10

  • 1. Rengier, StrafR BT II, § 6 Rn. 7.
  • 2. Rengier, StrafR BT II, § 6 Rn. 7.
  • 3. Rengier, StrafR AT, § 23 Rn. 15.
  • 4. Rengier, StrafR AT, § 23 Rn. 15.
  • 5. Matt/Renzikowski/Safferling, StGB § 216 Rn. 9.
  • 6. Rengier, StrafR AT, § 23 Rn. 23.
  • 7. Rengier, StrafR AT, § 23 Rn. 23.
  • 8. Schneider, in: Müko-StGB § 216 Rn. 19.
  • 9. Matt/Renzikowski/Safferling, StGB § 216 Rn. 9.
  • 10. Schneider, in: Müko-StGB § 216 Rn. 19.

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