Das Verhältnis von Trickdiebstahl und Sachbetrug im 2-Personen-Verhältnis, §§ 242, 263 StGB

Einordnung des Problems:

Die Abgrenzung von Diebstahl und Betrug ist eines der beliebtesten und häufigsten Probleme in der strafrechtlichen Klausur. Die Abgrenzung wird insbesondere dann relevant, wenn sich der Täter eines Täuschungsmittels bedient, um sich eine Sache zu verschaffen.1

Denn nach fast einhelliger Meinung stehen der Diebstahl nach § 242 StGB und der Betrug nach § 263 StGB hinsichtlich eines einheitlichen Tatvorgangs in einem Exklusivitätsverhältnis.2

Das ergibt sich aus dem Umstand, dass der Diebstahl als Fall der Fremdschädigung eine Gewahrsamserlangung durch eine Wegnahme erfordert. Der Betrug dagegen als Selbstschädigungsdelikt den Gewahrsamsverlust durch Vermögensverfügung des Getäuschten verlangt.3

Entscheidend ist daher, wie die beiden Delikte voneinander abzugrenzen sind. Relevant wird die Frage im Rahmen des Diebstahls unter dem Prüfungspunkt der Wegnahme und im Rahmen des Betrugs unter dem Prüfungspunkt der Vermögensverfügung. Für die Abgrenzung die maßgeblichen Kriterien sind die Unmittelbarkeit der Verfügung und das Verfügungsbewusstsein. 4

Unmittelbarkeit scheidet aus, wenn der Getäuschte dem Täter lediglich die tatsächliche Möglichkeit gibt, den Vermögensschaden durch weitere selbstständige deliktische Schritte herbeizuführen. Das Verfügungsbewusstsein setzt voraus, dass der Verfügende sich positiv darüber bewusst ist, dass sein Verhalten vermögensmindernd wirkt.5

Ein Betrug ist anzunehmen, wenn der Getäuschte auf Grund freier, nur durch Irrtum beeinflusster Entschließung Gewahrsam übertragen will und dies auch tut. In dem Fall wirkt sich der Gewahrsamsübergang unmittelbar vermögensmindernd aus und es liegt hinsichtlich einer Wegnahme ein tatbestandsausschließendes Einverständnis vor.6

Diebstahl liegt dagegen vor, wenn die Täuschung ausschließlich dazu dienen soll, einen gegen den Willen des Berechtigten gerichteten eigenmächtigen Gewahrsamsbruch des Täters zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern.7

Wird das Opfer infolge einer Täuschung aber in eine Zwangslage gebracht, in der es keine Alternative zu dem Verlust des Gewahrsams an der Sache sieht, ist ein Einverständnis mangels Freiwilligkeit abzulehnen. 8

So liegt es in dem Fall, dass der Täter eine behördliche Beschlagnahme (sog. Pseudo-Beschlagnahme) vortäuscht. Das Opfer geht davon aus, dass es den Verlust der Sache dulden müsste, weil Widerspruch zwecklos sei und körperlicher Widerstand zu anderen Unzuträglichkeiten führen würde. Für einen eigenen freien Willensentschluss, der nur durch Irrtum beeinflusst ist, verbleibt kein Raum mehr. Vielmehr beugt sich das Opfer dem vermeintlichen Zwang.9

  • 1. BGH, NStZ 2016, 727; Strauß, JuS 2024, 308, 309.
  • 2. Bosch, JURA 2024, 1244.
  • 3. Krey/Hellmann/Heinrich, StR BT Vermögensdelikte, 19. Aufl. 2024, § 11 Rn. 616.
  • 4. Mitsch, NJW 2023, 2894, 2895.
  • 5. Mitsch, NJW 2023, 2894, 2895.
  • 6. BGH, NStZ 2016, 727; Mitsch, NJW 2023, 2894, 2895.
  • 7. BGH, NStZ 2016, 727.
  • 8. Strauß, JuS 2024, 308, 310.
  • 9. Strauß, JuS 2024, 308, 310.

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