Unterschlagung gem. § 246 StGB durch bloße Nichtrückgabe einer Sache?
Einordnung des Problems:
Damit die Tatbestandsmäßigkeit des § 246 StGB erfüllt ist, muss der Täter sich eine fremde bewegliche Sache zugeignet haben. Die Zueignung setzt eine äußerliche Manifestation des Zueignungswillens voraus.1
Fraglich ist allerdings, ob die Anforderungen an diese Manifestation des Zueignungswillen erfüllt sein können, wenn der Täter es lediglich unterlassen hat, die Sache herauszugeben. Als tatbestandsmäßig kann ein Unterlassen nur dann angesehen werden, wenn das Verhalten des Täters den sicheren Schluss zulässt, dass er die Sache dem Eigentümer entziehen und sie dem eigenen Vermögen einverleiben will. Die Nichtherausgabe muss gerade Ausdruck der Zueignung sein.2
Dies ist anzunehmen, wenn die Sache durch den Gebrauch erheblich an Wert verliert, der Gewahrsamsinhaber den Standort der Sache ggü. dem Eigentümer verheimlicht oder den Besitz ableugnet oder bereits bei der Entgegennahme der Sache falsche Angaben in der Übergabebestätigung macht.3
Das bloße Unterlassen der Rückgabe bzw. die Preisgabe, Beschädigung oder Zerstörung der Sache reicht nicht aus, um die Aneignung und den Enteignungsvorsatz zu manifestieren. Eine Nichtrückgabe der Sache kann schließlich auch auf bloßer Nachlässigkeit oder anderen Gründen beruhen, sodass keine eindeutige Zueignungshandlung angenommen werden kann.4
Vielmehr ist das Zueignungsobjekt von dem Täter in eine Herrschaftsbeziehung zu bringen, die erkennen lässt, dass er die Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert dem eigenen Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten zuführen will.5
- 1. Bock, StR BT 2, 2. Kap., S. 160.
- 2. MüKo-StGB/Hohmann, 5. Aufl. 2025, § 248 Rn. 28.
- 3. Bock, StR BT 2, 2. Kap., S. 161; MüKo-StGB/Hohmann, 5. Aufl. 2025, § 248 Rn. 28.
- 4. Krey/Hellmann/Heinrich, StR BT II, 19. Aufl. 2024, § 2 Rn. 247.
- 5. Krey/Hellmann/Heinrich, StR BT II, 19. Aufl. 2024, § 2 Rn. 247.
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