Kann die Ankündigung eines Unterlassens eine Drohung iSv. § 240 I StGB darstellen?

Überblick

Ein Nötigungsmittel des § 240 I StGB ist die Drohung mit einem empfindlichen Übel. Unter einer Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels zu verstehen, auf dessen Verwirklichung der Täter Einfluss zu haben vorgibt, um einen bestimmten Nötigungserfolg zu erreichen.1

Bei der Ankündigung eines Unterlassens gibt der Täter vor, das Geschehen noch entscheidend beeinflussen zu können. Dabei droht er mit einem Nichtstun, das den Eintritt eines empfindlichen Übels automatisch zur Folge hat.

Fraglich ist, ob auch in einer solchen Ankündigung mit einem Unterlassen eine Drohung mit einem empfindlichen Übel gesehen werden kann.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht

Ankündigungen mit einem Unterlassen können nur dann als Drohungen mit einem empfindlichen Übel angesehen werden, wenn den Täter eine Rechtspflicht zum Handeln trifft und er im Falle eines Unterlassens gegen diese Pflicht verstoßen würde.2

Argumente für diese Ansicht

§ 240 StGB schützt die Freiheit der Willensbildung und -betätigung.3

Droht der Täter aber mit dem Unterlassen einer Handlung, zu der er nicht verpflichtet war, schränkt er keine vorhandene Freiheit ein. Vielmehr macht er eine Erweiterung der bereits gegebenen Freiheit von Bedingungen abhängig, die in seiner Macht stehen.4 Von einer Beschränkung des geschützten Rechtsguts kann somit nicht Rede sein, sofern keine Rechtspflicht besteht.

Argumente gegen diese Ansicht

Durch die Annahme einer Rechtspflicht wird der Tatbestand des § 240 I StGB stark eingeschränkt. Es wird auf die Kriterien des Unterlassungsdelikts abgestellt, obwohl es sich um ein Begehungsdelikt handelt.5

Entscheidend ist nicht der Pflichtenkreis des Täters, sondern die Wirkung der Drohung auf den Bedrohten.6

Außerdem ist es häufig nur von der (zufälligen) Formulierung des Täters abhängig, ob eine Drohung durch ein Tun oder Unterlassen vorliegt. Es erscheint jedoch nicht überzeugend, die Voraussetzungen der Strafbarkeit von Zufällen abhängig zu machen, da der Motivationsdruck für das Opfer derselbe bleibt.7

2. Ansicht

Eine Nötigung durch Drohung mit Unterlassen ist auch anzunehmen, wenn den Täter keine Rechtspflicht trifft. Es kommt stattdessen darauf an, ob sich die Drohung in der konkreten Situation für das Opfer als ein empfindliches Übel darstellt.8 Um eine ausufernde Strafbarkeit zu vermeiden, ist entscheidend, ob das verwendete Mittel zur Erreichung des erstrebten Zwecks als verwerflich anzusehen ist. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn dem Opfer aufgrund der Weigerung nur ein Vorteil entgeht und keine Verschlechterung seiner Situation eintritt. Anzunehmen ist eine Verwerflichkeit dann, wenn der Freiheitsbereich des Opfers durch den Eintritt eines Nachteils eingeschränkt wird.9

Argumente für diese Ansicht

Für den Motivationsdruck beim Opfer kommt es nicht darauf an, was der Täter tun oder unterlassen darf bzw. ob er eine Rechtspflicht zum Handeln hätte, sondern welches Übel als Folge seines Verhaltens eintreten wird. 10

Zudem erscheint eine Privilegierung des Täters ohne eine Rechtspflicht zum Handeln nicht sachgemäß, da auch hier eine Vielzahl an Fällen denkbar ist, in denen sich das Opfer in einer vergleichbaren Zwangslage wie beim Drohen mit einem aktiven Tun befinden wird.11

Argumente gegen diese Ansicht

§ 240 StGB schützt die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung. Bei fehlender Rechtspflicht zum Handeln würde die Tat weniger zu einer Einschränkung führen, sondern vielmehr eine Erweiterung der persönlichen Freiheit des Opfers von Bedingungen abhängig machen.12

  • 1. Eisele, BT I, 6. Aufl. 2021, § 20 Rn. 470.
  • 2. Bock, BT I, 2. Aufl. 2024, 4. Kap., S. 215; Eisele, BT I, 6. Aufl. 2021, § 20 Rn. 477.
  • 3. BeckOK-StGB/Valerius, 66. Ed. 2025, § 240 Rn.1.
  • 4. Matt/Renzikowski/Eidam, StGB, 2. Aufl. 2020, § 240 Rn. 42.
  • 5. Eisele, BT I, 6. Aufl. 2021, § 20 Rn. 478.
  • 6. Fischer, StGB, § 240 Rn. 34a.
  • 7. Eisele, BT I, 6. Aufl. 2021, § 20 Rn. 478.
  • 8. Eisele, BT I, 6. Aufl. 2021, § 20 Rn. 475; Lackner/Kühl/Heger/Heger, StGB, 31. Aufl. 2025, § 240 Rn. 14.
  • 9. Eisele, BT I, 6. Aufl. 2021, § 20 Rn. 475, 476; Lackner/Kühl/Heger/Heger, StGB, 31. Aufl. 2025, § 240 Rn. 14.
  • 10. Bock, BT I, 2. Aufl. 2024, 4. Kap., S. 215.
  • 11. Matt/Renzikowski/Eidam, StGB, 2. Aufl. 2020, § 240 Rn. 42.
  • 12. Matt/Renzikowski/Eidam, StGB, 2. Aufl. 2020, § 240 Rn. 42.

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