Schema zur Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269 StGB
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: Beweiserhebliche Daten
Lediglich visuell nicht unmittelbar wahrnehmbare Daten erfasst; allerdings müssen diese alle weiteren Funktionen einer Urkunde erfüllen.
Beweiserheblich, wenn sie nach ihrem zu verarbeitenden Informationsgehalt eine Erklärung enthalten, die für rechtlich erhebliche Tatsachen Beweis zu erbringen vermag.
b) Tathandlung
aa) § 269 I Var. 1 StGB: Speicherung von Daten und Wahrnehmung als unechte Urkunde
„Speichern“ umfasst alle Methoden, mit denen Dateien erzeugt oder in einen neuen Zustand versetzt werden.
Die dabei geschaffenen Daten müssen derart manipuliert worden sein, dass im Fall ihrer Wahrnehmbarkeit eine unechte Urkunde vorliegen muss.
bb) § 269 I Var. 2 StGB: Veränderung von Daten und Wahrnehmung als verfälschte Urkunde
Bei Veränderung wird derart auf bereits vorhandene Daten eingewirkt, dass bei Visualisierung eine andere Erklärung vorliegt und damit die Beweisrichtung geändert wird, z.B. durch Hinzufügen oder Löschen von Daten oder Veränderung vorhandener Daten.
cc) § 269 I Var. 3 StGB: Gebrauch manipulierter Daten
Wenn die Daten einem anderen zugänglich gemacht werden, z.B. durch Visualisierung am Bildschirm oder durch einen Ausdruck, der über das datenförmig Gespeicherte informiert.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Dolus eventualis ausreichend
b) Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr (dolus directus 1. oder 2. Grades); ergänzend § 270 StGB
Täter muss zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln.
Der direkte Vorsatz muss auf die Herbeiführung eines Irrtums bei dem Getäuschten und auf die Veranlassung des Getäuschten zu einer rechtserheblichen Handlung gerichtet sein.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessung: Besonders schwere Fälle (§ 269 III iVm. § 267 III StGB)
V. Qualifikation (§ 269 IV StGB)
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