Ist ein Grundrechtsverzicht zulässig?

Überblick

Kann jemand auf sein Grundrecht verzichten und so den damit einhergehenden Schutz aufgeben?

Die Meinungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Theorie der Unzulässigkeit1

Nach dieser Ansicht ist ein Grundrechtsverzicht grundsätzlich nicht zulässig.

Argumente für diese Ansicht

Wortlaut Art. 1 II GG

Nach Art. 1 II GG sind Grundrechte als Menschenrechte unveräußerlich, dies umfasst auch einen Verzicht auf diese.

Wohl der Allgemeinheit

Die Grundrechte sind nicht nur eine Garantie für die individuelle Freiheit des Bürgers, sie schützen auch als Rechtsgut das Wohl der Allgemeinheit. Dies wird deutlich durch die negativen Kompetenzbestimmungen der Gewalten. Ein Verzicht auf ein Rechtsgut der Allgemeinheit ist schon allein aufgrund der fehlenden Dispositionsbefugnis des Einzelnen nicht möglich.

2. Ansicht - Theorie der Zulässigkeit2

Nach dieser Theorie ist ein Grundrechtsverzicht grundsätzlich möglich.

Argumente für diese Ansicht

Bindung des Staates - Art. 1 II GG

Die in Art. 1 II GG genannte Unveräußerlichkeit der Grundrechte umfasst nicht auch einen Verzicht auf diese. Vielmehr ist der Staat gebunden, dieser kann die Grundrechte als Menschenrechte nicht veräußern. Der Einzelne hingegen kann auf Grundrechte verzichten, solange der Wesensgehalt aus Art. 19 II GG nicht angetastet wird.

Grundrechte sind privat

Grundrechte sind privatnützig, denn ihre Funktion dient dem Einzelnen dazu, seine sozialen Interessen zu verfolgen. Im Rahmen der Entfaltung der Persönlichkeit und deren Schutz dienen sie somit eher dem Individuum als der Allgemeinheit. Damit muss ein Verzicht auf Grundrechte grundsätzlich möglich sein, zumal es auch möglich ist Grundrechte negativ wahrzunehmen.

3. Ansicht - Theorie der Differenzierung3

Nach dieser Ansicht ist die Möglichkeit eines Grundrechtsverzichts anhand des konkreten Grundrechts und der ihm zugrunde liegenden Schutzfunktion zu beurteilen.

Argumente für diese Ansicht

Wortlaut der Grundrechte

Anhand des Wortlautes der Grundrechte ist zu prüfen, ob ein Verzicht möglich ist. Bei denen, die nicht nur ein Grundrecht gewähren, sondern auch eine Pflicht, kann ein Verzicht schon aufgrund der Verpflichtung nicht möglich sein. Bei solchen Grundrechten, die einen Verzicht schon aufgrund ihrer Formulierung nicht zulassen, kann auch der Träger nicht verzichten. Bei allen anderen Grundrechten kann ein Verzicht ausgeübt werden.

Dispositionsbefugnis

Hat der Grundrechtsträger eine Dispositionsbefugnis, so kann er auch auf das Grundrecht verzichten. Bei den Grundrechten, die ein überindividuelles Gut zum Bezug haben, kann grundsätzlich nicht verzichtet werden. Dagegen kann ein Verzicht ausgeübt werden, wenn die Gewährleistung des Grundrechts nur den Einzelnen betrifft.

  • 1. Göldner JZ 1976, 352; Malorny JA 1974, 475 (476).
  • 2. Hufen, Staatsrecht II - Grundrechte, 10. Auflage 2023, § 6, Rn. 42.; Bleckmann JZ 1988,57 (58).
  • 3. Fischinger JuS 2007, 808 (810); Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, 10. Auflage 2023, §23 Rn. 19ff.

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