Sind besinnungslose Opfer schlafenden Opfern im Rahmen der Heimtücke gleichgestellt?

Überblick

Einigkeit besteht darüber, dass die Tötung eines schlafenden Menschen in der Regel heimtückisch erfolgt, da der Schlafende die Arglosigkeit mit in den Schlaf nehmen kann und dann auch wehrlos ist.1 Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Opfer sich nicht arglos dem Schlaf überlassen hat, sondern es von ihm gegen seinen Willen übermannt wurde.2 Umstritten ist jedoch, ob auch ein Bewusstloser arglos sein kann. Davon hängt ab, ob die für schlafende Personen entwickelten Grundsätze auf Bewusstlose übertragen werden können.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Der Bewusstlose bzw. Besinnungslose kann nicht arglos sein.3

Argumente für diese Ansicht

Der Besinnungslose wird von seinem Zustand überrascht

Im Gegensatz zu dem Schlafenden, der sich bewusst in den Schlaf begibt, wird der Bewusstlose von seinem Zustand plötzlich unkontrolliert überrascht. Es handelt sich dabei um keine „bewusste“ Entscheidung. Der Bewusstlose kann dann keine – wie auch immer gearteten – Vorstellungen und Erwartungen von dem Verhalten anderer mitnehmen. In diesem Moment ist der Bewusstlose aufgrund des plötzlichen Eintritts nicht in der Lage überhaupt Argwohn zu bilden oder zu haben.4


Ausnahme

Der Zustand der Bewusstlosigkeit basiert auf einem heimtückischen Angriff.5

2. Ansicht - Es kann kein Unterschied zwischen dem Schlafenden und dem Bewusstlosen gemacht werden. Beide nehmen in der Regel ihre Arglosigkeit mit in den jeweiligen Zustand.6

Argumente für diese Ansicht

Das Verständnis des Begriffs der Arglosigkeit unterscheidet sich in beiden Fällen nicht.

Nimmt man an, Arglosigkeit meine das positive, reflektierte Bewusstsein der Sicherheit, führt dies dazu, dass sowohl Schlafende als auch Bewusstlose dieses nicht haben werden.
Geht man demgegenüber allerdings davon aus, dass unreflektiertes Mitbewusstsein ausreicht, so lässt sich dieses bei jedem, der nicht gerade in einer Angriffssituation in den Schlaf fällt ebenso bejahen, wie bei jedem, der der nicht voller Todesangst in den Schlaf oder die Bewusstlosigkeit fällt.7

Auch der Schlafende kann übermannt werden, ohne sich vorab Vorstellungen über das mögliche Verhalten anderer zu machen.8

  • 1. BGHSt 23, 119 (121); Rengier, BT II, 24. Auflage 2023, § 4 Rn. 59; Fischer, StGB, 71. Auflage 2024, § 211 Rn. 38; Wessels/Hettinger/Engländer, BT I, 44. Auflage 2020, § 2 Rn. 63.
  • 2. BGHSt 23, 119 (121); Fischer, StGB, 71. Auflage 2024, § 211 Rn. 38.
  • 3. LK/Rissing-van Saan/Zimmermann, StGB, 13. Auflage 2023, § 211 Rn. 104; Wessels/Hettinger/Engländer, BT I, 44. Auflage 2020, § 2 Rn. 63; Rengier, BT II, 24. Auflage 2023, § 4 Rn. 60; BGHSt 23, 119 (120); Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, § 211 Rn. 24.
  • 4. Rengier, BT II, 24. Auflage 2023, § 4 Rn. 60; BGHSt 23, 119 (120); Wessels/Hettinger/Engländer, BT I, 44. Auflage 2020, § 2 Rn. 63.
  • 5. Wessels/Hettinger/Engländer, BT I, 44. Auflage 2020, § 63 f., 71; BGH NStZ 2008, 569.
  • 6. Otto, JURA 2003, 612 (618 f.).
  • 7. Otto, JURA 2003, 612 (619).
  • 8. Otto, JURA 2003, 612 (619).

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