Schema zur Verleumdung, § 187 StGB

Geschütztes Rechtsgut: Ehre

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Objektiver Tatbestand

a) Unwahre ehrenrührige Tatsache

Eine Tatsachenbehauptung ist eine Äußerung über Vorgänge der Vergangenheit oder Gegenwart, die wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich sind.

Ehrenrührig ist die Tatsache, wenn sie einen ehrverletzenden Charakter hat, d.h. geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen bzw. in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

Die Tatsache muss unwahr sein!

b) In Beziehung auf einen (beleidigungsfähigen) anderen

Tatopfer und Empfänger der Mitteilung nicht personengleich

c) Kundgabe durch Behaupten oder Verbreiten gegenüber einem Dritten

Behaupten heißt, etwas nach eigener Überzeugung als richtig hinstellen, unabhängig davon, ob die Tatsache aus der eigenen oder fremden Wahrnehmung entspringt.

Verbreiten liegt vor bei der Weitergabe einer fremden Äußerung.

Kundgabe muss gegenüber einem anderen als dem Beleidigten erfolgen!

2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

a) Wissentlichkeit bzgl. der Unwahrheit

b) Im Übrigen genügt dolus eventualis

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Qualifikation (§§ 187 Var. 2, 188 II StGB)

V. Strafausschließungsgrund, § 199 StGB

VI. Strafantrag, § 194 StGB

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