III. Umfang des Bereicherungsanspruchs (Rechtsfolge)

Der Bereicherungsschuldner hat gem. § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben, was er durch die rechtsgrundlose Bereicherung erlangt hat. Das können sein:

  • dingliche Rechte wie Eigentum, Besitz, aber auch ein Anwartschaftsrecht
  • Forderungen, Befreiung von Verbindlichkeiten, ersparte Aufwendungen
  • vorteilhafte Rechtsstellungen, wie z. B. die Eintragung im Grundbuch
  • Es gilt, das erlangte Etwas genau zu untersuchen, denn danach bestimmt sich, worauf der Anspruch gerichtet ist: Rückübereignung, Besitzverschaffung, Rückabtretung, ...

    Die aus der Sache gezogenen Nutzungen und Surrogate sind ebenfalls herauszugeben. Nutzungen sind in § 100 BGB legal definiert als Früchte einer Sache oder eines Rechts. Können die gezogenen Nutzungen nicht in natura herausgegeben werden, ist stattdessen Wertersatz zu leisten, vgl. § 818 Abs. 2 BGB.

    Beispiel:
    F übereignet an K ein Kfz, der Kaufvertrag ist unwirksam. Nach § 818 Abs. 1 BGB muss K an F den Pkw herausgeben. Ist K mit dem Kfz schon etliche Kilometer gefahren, schuldet er dafür Nutzungsersatz. Da die Nutzung nicht herausgegeben werden kann, hat er stattdessen gem. § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten.

    Surrogate umfassen nur das an die Stelle des Erlangten Getretene (commodum ex re), z. B. wenn der Bereicherte infolge eines Unfalls die Versicherungssumme ausgezahlt bekommt. Dann ist dieses Surrogat herauszugeben.

    Achtung: Nicht erfasst ist das commodum ex negotiatione, d.h. das durch den Verkauf der Sache Erlangte. In diesem Fall ist ebenfalls Wertersatz zu leisten. Maßgeblich für den Wertersatz im Fall der Weiterveräußerung ist der Verkehrswert der Sache im Zeitpunkt, in dem der Bereicherungsanspruch entsteht. Der sog. Mehrerlös, d.h. der Bereicherte verkauft die Sache gewinnbringend weiter, ist nicht herauszugeben.

    Beispiel:
    K verkauft das Kfz, dessen Verkehrswert 2.000 € entspricht, für 4.000 €. Herausgeben muss er lediglich 2.000 €, die 2.000 € Gewinn verbleiben ihm.