Der Anspruch aus dem Bereicherungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Bereicherte entreichert ist, d.h. der Vermögensvorteil nicht mehr vorhanden ist.
Der Wegfall der Bereicherung ist vorrangig vor der Pflicht zum Wertersatz nach Abs. 2. Der Bereicherungsschuldner hat nur Wertersatz zu leisten, wenn die Bereicherung bei ihm noch tatsächlich wertsteigernd vorhanden ist (etwa durch ersparte Aufwendungen, nicht jedoch bei Luxusaufwendungen, die er sonst nie geleistet hätte).
Beispiel:
Erhält N aufgrund einer nichtigen Schenkung mehrere Tausend Euro und gibt sie diese für Einkäufe, Benzin etc. aus, hat sie dadurch Aufwendungen erspart, d.h. sie ist noch bereichert und kann sich nicht auf § 818 Abs. 3 BGB berufen. Gibt sie das Geld jedoch für eine teure Reise aus, ist sie gem. § 818 Abs. 3 BGB entreichert.