VII. Die Rückabwicklung von Mehrpersonenverhältnissen

1. Allgemeines

Die (vermeintliche) Schwierigkeit des Bereicherungsrechts offenbart sich bei der Rückabwicklung von Mehrpersonenverhältnissen (d.h. im Sachverhalt agieren mindestens drei Personen). Beachtet man dabei die in Abs. 2 S. 2 hergeleiteten Grundsätze, sind auch diese Fälle gut zu lösen. Folgende Vorgehensweise dient als Gedankengerüst :

a. Mithilfe des Leistungsbegriffs ist zunächst herauszuarbeiten, in welchen Leistungs- oder Nichtleistungsbeziehungen die Personen zueinander stehen.

b. Danach ist zu fragen, ob in einer oder allen dieser (Nicht-)Leistungsbeziehungen ein Rechtsgrund fehlt. Dies ergibt sich aus dem Sachverhalt.

c. Beachte, dass immer innerhalb der jeweiligen Kausalverhältnisse abzuwickeln ist, d.h. die Rückabwicklung erfolgt „über’s Eck“ (kein Durchgriff).

d. Berücksichtige, dass Ergebnisse teilweise aus Wertungsgesichtspunkten (vgl. II. 2.) zu korrigieren sind. Ausnahmen kommen außerdem vor:

  • zum Schutz von Minderjährigen (diese sind in Rückabwicklungen nicht einzubeziehen)
  • aufgrund des Veranlasserprinzips
  • bei Unentgeltlichkeit des Erwerbs (Rechtsgedanke § 816 Abs. 1 S. 2 BGB)
  • bei Rechtsfortwirkung (z. B. aufgrund der §§ 932, 935 BGB)
  • aufgrund besonderer Leistungsnähe (Vertrag zugunsten Dritter, s.u.)
  • Liquiditätsrisiko, Einwendungskumulation/-verlust,...

2. Die Anweisungsfälle

Die Anweisungsfälle haben meistens einen Überweisungsvorgang im Bankenverkehr zum Inhalt. Der Anweisende erteilt aufgrund seines gem. § 675 f Abs. 2 BGB mit der Bank bestehenden Girovertrags die Anweisung, eine Überweisung (§§ 675 c, 665 BGB) zu tätigen. Dadurch autorisiert er den Zahlungsvorgang, vgl. § 675 j Abs. 1. BGB.

Beispiel:
V verkauft dem K sein gebrauchtes Kfz und versichert diesem in Verkaufsgesprächen, der Wagen sei unfallfrei. K weist seine Bank B an, V den Kaufpreis i.H.v. 2.500 € zu überweisen. Kurze Zeit später muss das Kfz in die Werkstatt, wo dem K mitgeteilt wird, dass V ihn über die Unfallfreiheit des Wagens getäuscht hat. Er ficht daher den Kaufvertrag gegenüber V an und will seine 2.500 € zurück.

Die Lösung des Falls ist anhand der oben beschriebenen Grundsätze zu finden:

a. Bestimmung der (Nicht-)Leistungsbeziehungen

Zwischen K und der Bank (K→B) besteht ein Deckungsverhältnis aus dem Überweisungsauftrag. Diesen Auftrag führt B aus. B leistet somit an A (Leistungsbeziehung).

Zwischen K und V (K→V) besteht ein Valutaverhältnis aus dem Kaufvertrag. Durch die angewiesene Überweisung erfüllt K die aus dem Vertrag resultierende Verbindlichkeit (Kaufpreisschuld gem. § 433 Abs. 2 BGB). K leistet somit an V (Leistungsbeziehung).

Zwischen B und V (B→V) besteht ein Zuwendungsverhältnis. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers ist die Überweisung von B die Leistung des K. Somit leistet B nicht an V, es liegt keine Leistungsbeziehung, sondern eine Nichtleistungsbeziehung vor.

b. Fehlender Rechtsgrund

Aufgrund der Anfechtung des K ist der Vertrag gem. § 142 Abs. 1 BGB ex-tunc unwirksam, d.h. nichtig. Ein Rechtsgrund besteht somit nicht (mehr).

c. Rückabwicklung innerhalb des jeweiligen Kausalverhältnisses

Aus dem Grundsatz, dass die Rückabwicklung innerhalb der Leistungsbeziehungen vorzunehmen ist, folgt, dass K gegen V gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (umstr.) einen Anspruch auf Herausgabe der 2.500 € hat (beachte, dass die Saldotheorie hier zugunsten des arglistig Täuschenden nicht angewendet wird). Das von V erlangte Etwas ist eine Gutschrift auf seinem Konto und der entsprechende Auszahlungsanspruch gem. § 780 BGB gegen seine Bank (in der Klausur immer genau benennen).

B hat gegen V keinen Anspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB, denn die Nichtleistungskondiktion ist gegenüber der Leistungskondiktion subsidiär.

d. Korrektur des Ergebnisses

Vorliegend ist das Ergebnis aus keinerlei Gründen zu korrigieren. Die Rückabwicklung erfolgt somit ohne Schwierigkeiten „über’s Eck“, d.h. im Verhältnis K→V.

3. Abweichungen vom Grundfall der Anweisungsfälle

a. Irrtümliche Zuvielüberweisung

Beispiel:
Wie oben, nur ist der Vertrag nicht anfechtbar, d.h. V täuscht K nicht. K weist B an, an V 2.500 € zu überweisen. B überweist jedoch aus Versehen 25.000 €

Hier liegt zwischen K→V ein wirksames Valutaverhältnis aus dem Kaufvertrag vor, zwischen K→B ein wirksames Deckungsverhältnis aus dem Überweisungsauftrag.

Die versehentliche Zuvielüberweisung der B hat zur Folge, dass aus der Sicht eines objektiven Empfängers K nicht zur Erfüllung seiner gegenüber V bestehenden Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag handelt, d.h. K leistet erkennbar für V nicht an ihn.

Fehlt es an einer wirksamen Anweisung bzw. ist die Anweisung dem Anweisenden (hier K) nicht zuzurechnen, so steht dem Angewiesenen (B) gegen den Zahlungsempfänger (V) ein Anspruch aus Eingriffskondiktion gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB zu. Der BGH lässt hier eine ausnahmsweise eine Direktkondiktion B→V zu, denn erkennt der Empfänger (V), dass keine wirksame Weisung vorliegt, ist er nicht schutzwürdig.

Zwar liegt eine Veranlassung durch den Anweisenden (K) einer Zuvielüberweisung zugrunde, und nach dem Veranlasserprinzip hat der Anweisende auch einen Rechtsschein für die Leistung an den Zahlungsempfänger (V) gesetzt. Ist der Zahlungsempfänger aber nicht gutgläubig, darf die Zahlung also nicht als Leistung auf eine bestehende Schuld auffassen, so ist eine Direktkondiktion ausnahmsweise möglich.

Das Veranlasserprinzip wird dem Spannungsverhältnis zwischen Zurechenbarkeit der vermeintlichen Anweisung und Schutzwürdigkeit des Empfängers gerecht. Nach ihm ist der vermeintlich Anweisende nur einzubeziehen, wenn:

1. ein Rechtsscheintatbestand geschaffen wurde,
2. der Rechtsscheintatbestand dem Anweisenden zuzurechnen ist,
3. der Empfänger schutzwürdig ist.

Laut BGH gilt die Ausnahme der Direktkondiktion in Fällen einer völlig fehlenden, gefälschten oder wegen Geschäftsunfähigkeit unwirksamen Anweisung ebenfalls, denn hier wurde durch den Anweisenden schon gar kein zurechenbarer Rechtsschein gesetzt (lange umstr., heute h.M.). Fehlt es an der Zurechenbarkeit, kann es auf Gut- und Bösgläubigkeit des Empfängers nicht mehr ankommen. Dieser ist außerdem ausreichend über § 818 Abs. 3 BGB geschützt, obwohl er u.U. Einreden aus dem Vertrag mit dem vermeintlich Anweisenden verliert und das Insolvenzrisiko eines Dritten trägt.

Dies soll auch in Fällen einer irrtümlichen Doppelüberweisung gelten.

b. Die widerrufene Anweisung

Beispiel:
wie oben, nur dass K nach Anweisung der B, an V 2.500 € zu überweisen, diese Anweisung widerruft. B überweist versehentlich dennoch.

Hier hat K an V keine Überweisung veranlasst. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers liegt dennoch eine Leistung auf die bestehende Kaufpreisforderung des V vor, denn K hat die Zuwendung veranlasst und V hat auch keine Kenntnis vom Widerruf.

Damit ist V schutzwürdig, weshalb eine Direktkondiktion der B gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB aufgrund des Subsidiaritätsprinzips ausscheidet.

Der BGH lehnt eine Direktkondiktion außerdem ab, wenn:

  • ein wirksam übergebener Scheck später widerrufen wird,
  • ein Dauerauftrag weiterhin trotz Widerrufs ausgeführt wird

und der Empfänger schutzwürdig ist (d.h. keine Kenntnis vom Widerruf hat).

c. Der Doppelmangel

Beispiel:
K und V schließen einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen zum Preis von 2.500 €. K weist B an, den Betrag an V zu überweisen. Dann stellt sich heraus, dass K die ganze Zeit über unerkannt geisteskrank gewesen ist.

Trotz der §§ 104 ff. BGB liegen zwischen K→B und K→V Leistungsbeziehungen vor, denn nach h.M. ist für die Tilgungsbestimmung einer Leistung die natürliche Willensfähigkeit ausreichend. Aufgrund der §§ 104 ff. BGB fehlt der Rechtsgrund in beiden Leistungsbeziehungen (Deckungs- und Valutaverhältnis). Im Zuwendungsverhältnis leistet B nicht an V, es bleibt beim Subsidiaritätsprinzip (somit auch keine Durchgriffskondiktion).

K hat im Ergebnis einen Anspruch gegen V gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

Nach h.M. kann B auch gegen K vorgehen. Erlangt hat K demnach den Bereicherungsanspruch gegen V. Daher ist der Anspruch der B auf Abtretung des Anspruchs gem. §§ 398 ff. BGB im Verhältnis K→V gerichtet, d.h. auf die sog. Kondiktion der Kondiktion. Die Herangehensweise der h.M. ist hinsichtlich der unter II. 2. aufgestellten Prinzipien nicht unproblematisch: B ist nach § 404 BGB den Einwendungen ausgesetzt, die V aus dem Kaufvertrag gegenüber K zustehen. Außerdem trägt er das Insolvenzrisiko des V. B ist also einer besonderen Gefahr der Kumulation der Risiken ausgesetzt.

4. Die Tilgung einer fremden Schuld

Eine Leistung kann auch wirksam durch einen Dritten, also nicht den Schuldner selbst, erbracht werden, vgl. § 267 Abs. 1 BGB.

Beispiel 1:
Student S hat wieder einmal nach der Hälfte des Monats sein monatliches Budget aufgebraucht. Seine Großmutter G, die das schlechte Finanzmanagement ihres Enkels kennt, begleicht die Handyrechnung.

Besteht eine fremde Schuld tatsächlich und zahlt ein Dritter, um diese Schuld zu tilgen, dann kann der Dritte (hier G) Regress über die (im Beispielsfall) berechtigte GoA gem. §§ 677, 683, 670 BGB nehmen. Fehlt der entsprechende Wille des Geschäftsherrn (hier S), so kommt eine Rückgriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB in Betracht.

Abwandlung:
Im Folgemonat begleicht G erneut die Handyrechnung des S gegenüber dem Mobilfunkanbieter M. S, der sich in der Klausurenphase befindet, hat keine Zeit, sein Geld im Club zu verprassen und hat daher die Handyrechnung schon bezahlt.

Hier besteht die fremde Schuld tatsächlich nicht, d.h. der Dritte (G) will nur eine vermeintlich bestehende Schuld tilgen. Die Lösung dieser Fälle ist nicht unumstritten.

Eine Mindermeinung will eine Direktkondiktion G→M gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zulassen und argumentiert, dass auch im Zuwendungsverhältnis G→M eine Leistung vorliegt, denn G treffe eine Tilgungsbestimmung, die Schuld des S zu begleichen.

Die h.M. sieht hier zwei Leistungen, einmal im Verhältnis G→S (Schenkung) und einmal im Verhältnis S→M (Dienstvertrag). Mit Zahlung erfüllt G ihre Verbindlichkeit aus dem Schenkungsvertrag mit S und agiert als dessen Leistungsmittler, in dem sie die Schuld des S aus dem Dienstvertrag tilgt. Allerdings ist S hier an der Zahlung der G völlig unbeteiligt. Daher ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Rückabwicklung „über’s Eck“ nach dem Veranlassungsprinzip zu machen. G kann also direkt gegen M aus der Nichtleistungskondiktion gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB vorgehen.

Beispiel 2:
S und sein bester Kumpel K sind bei G zu Besuch. Als sich G nach dem Kochen ein wenig auf dem Sessel ausruhen möchte, setzt sie sich aus Versehen auf das von S zuvor liegen gelassene Handy. Als sie das Handy inspiziert, stellt sie fest, dass der Bildschirm gesprungen ist. Da sie glaubt, das Handy kaputtgemacht zu haben, gibt sie S sofort Geld, um es reparieren zu lassen. Tatsächlich aber hat K das Handy des S zuvor aus Unachtsamkeit auf den Fliesenboden der G fallen lassen.

Hier geht der Dritte (G) fälschlicherweise davon aus, selbst verpflichtet zu sein, d.h. er will eine eigene Schuld tilgen, nicht die eines anderen.

Unumstritten kann G von S den gezahlten Schadensersatz gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB kondizieren, den sie obwohl nicht bestehender Haftung gem. § 823 Abs. 1 BGB gezahlt hat. In diesem Beispielsfall stellt sich aber die Frage, ob G gegen K vorgehen kann, wenn S das Geld von G bereits für einen Kurztrip nach Mallorca ausgegeben hat.

Dies ist möglich, wenn eine nachträgliche Tilgungsbestimmung zulässig ist. Dann kann die vermeintlich eigene Leistung in eine Drittschuldnerzahlung i.S.d. § 267 Abs. 1 BGB umgewandelt werden. Eine Ansicht lehnt das aber ab, da der tatsächliche Schuldner zu benachteiligt werden droht, falls dieser bereits seine Schuld beglichen hat, und der Empfänger (wie hier S) vermögenslos ist (Anspruch scheitert an § 818 Abs. 3 BGB).

Die h.M. lässt eine nachträgliche Tilgungsbestimmung zu, da der Fall wie die anfängliche Zahlung auf eine fremde Schuld zu sehen ist. G kann also gegen K nach GoA gem. §§ 677, 683, 670 BGB oder nach Aufwendungskondiktion gem. §§ 684, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB vorgehen. Die h.M. sieht den Schuldner über die Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung ausreichend geschützt. Außerdem sind die §§ 404 ff. BGB anzuwenden, denn ein Rückgriff G→K kommt einer Forderungsabtretung des S gleich.

5. Echter und Unechter Vertrag zugunsten Dritter (VzD)

Eine weitere Fallgruppe bilden der echte und unechte Vertrag zugunsten Dritter. Das Unterscheidungskriterium bildet das eigene Forderungsrecht des Dritten beim echten VzD, vgl. § 328 BGB. In beiden Fällen leistet der Schuldner schuldbefreiend an den Dritten.

Der klassische Beispielsfall ist hier der Ehemann (E), der seiner Frau (F) Rosen kauft und diese direkt an sie liefern lässt. Hier liegt ein unechter VzD vor, da die Ehefrau kein Forderungsrecht hinsichtlich der Rosen besitzt. Beim unechten VzD ist die Rückabwicklung meist unproblematisch. Zwischen dem Verkäufer V und der F liegt keine Leistungsbeziehung vor: Mit der Lieferung will V der Verpflichtung aus dem Kaufvertrag mit E nachkommen. Eine Abwicklung erfolgt über’s Eck.

In diesem Beispielsfall erfolgt die Schenkung zwischen E→F im Valutaverhältnis aber unentgeltlich. Daher ist F i.S.d. §§ 816 Abs. 1 S. 2, 822 BGB weniger schutzwürdig. V kann deshalb ausnahmsweise direkt von F gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB kondizieren.

Beispiel zum echten VzD:
E kauft seiner Frau F einen neuen Esstisch im Möbelcenter M. Da im Wohnzimmer noch neues Laminat verlegt werden soll, sagt E zu M, dass der Esstisch erst später als der angegebene Liefertermin geliefert werden solle. Da F die Renovierung beaufsichtigt, soll sie den Zeitpunkt der Lieferung bestimmen.

Hier hat F ein eigenes Forderungsrecht, d.h. nun hat V auch gegenüber ihr – dem Dritten – eine Verbindlichkeit zu erfüllen, denn mit Lieferung tritt die Erfüllungswirkung gem. § 362 BGB ein. Somit liegen im Deckungs-, Valuta- und Zuwendungsverhältnis Leistungsbeziehungen vor, also auch zwischen V→F.

Auch hier ist die Leistung grundsätzlich entlang der Leistungsbeziehungen abzuwickeln, denn mit dem echten VzD kommt dem Dritten eine bessere Stellung als beim unechten VzD zu. Eine Wertung, welche eine Direktkondiktion unterlaufen würde.

Ausnahmen sind bei Unentgeltlichkeit des Erwerbs zugelassen. Außerdem soll eine Direktkondiktion möglich sein, wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Versprechenden (hier V→F) dem Valutaverhältnis V→E übergeordnet ist.

6. Die Forderungszession

Bei der Forderungszession können im Mehrpersonenverhältnis Schwierigkeiten auftreten, wenn die abgetretene Forderung nicht besteht (s. Beispiel) oder die Abtretung der bestehenden Forderung unwirksam ist.

Beispiel 1:
K tritt seine Kaufpreisforderung aus dem Kaufvertrag mit J an A ab. J zahlt an den neuen Gläubiger A. Dann erst stellt sich heraus, dass der Vertrag K→J nichtig ist und die Kaufpreisforderung daher gar nicht entstanden ist.

Exkurs: Derjenige, der eine Forderung abtritt, ist der Zedent. Derjenige, an den eine Forderung abgetreten wurde, ist der Zessionar.

Hierfür gibt es die Eselsbrücke: Der Zedent flennt, der Zessionar schreit „Hurra“.

Nach den geltenden Grundsätzen des Bereicherungsrechts müsste sich J an Zessionar A halten. A hält sich wiederum an den Zedenten K (Abwicklung über’s Eck). Das ist Ergebnis der erfolgreichen Abtretung, denn nach dieser besteht nur noch eine Verpflichtung gegenüber A, aber keine Verpflichtung mehr im Verhältnis K→J.

Zahlt J auf die Forderung, so leistet er im Verhältnis zu A.

Hiervon ist eine Abweichung aus Wertungsgründen zu machen. Denn die Position des Schuldners (J) darf sich durch die Zession nicht verschlechtern. Muss er im Rahmen der Rückabwicklung das Liquiditätsrisiko des Zessionars (A) tragen, der nicht sein ursprünglicher Vertragspartner war, verschlechtert sich seine Position aber. Ein Durchgriff J→K ist nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB möglich. K hält sich dann an A.

Auch bei nicht wirksamer Abtretung (z. B., wenn ein Minderjähriger ohne Zustimmung seiner Eltern eine Forderung abtritt), ist grundsätzlich ein Durchgriff möglich, d.h. die Abwicklung findet nicht „über’s Eck“ statt. Bei Minderjährigen ist dann aber darauf zu achten, dass diese bei der Rückabwicklung niemals einbezogen werden.