VI. Verschärfte Haftung gem. §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB

Es gibt Fälle, in denen der Bereicherungsschuldner sich nicht auf den Entreicherungseinwand gem. § 818 Abs. 3 BGB berufen kann.

So etwa, wenn er von der Rechtsgrundlosigkeit der Bereicherung wusste (und damit bösgläubig ist) und daher nicht schutzwürdig ist, vgl. § 819 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 4. BGB Dies wäre der Fall, wenn er den Bereicherungsgläubiger arglistig getäuscht hat.

Er haftet außerdem verschärft, wenn die Sache gem. § 818 Abs. 4 BGB rechtshängig i.S.v. §§ 253, 261 ZPO ist, d.h. er ist bereits vor Gericht verklagt worden. Dann muss er ab diesem Zeitpunkt mit der Herausgabe des Bereicherungsgegenstandes rechnen.

Nach § 819 Abs. 2 i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB gilt der Entreicherungseinwand auch nicht, wenn bei der Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen wurde. Hier ist der Schuldner zur Herausgabe verpflichtet.

Beachte aber § 817 S. 2 BGB, nach dem eine Kondiktion ausgeschlossen ist, wenn den Leistenden ebenfalls ein Gesetzes- oder Sittenverstoß trifft (was regelmäßig der Fall sein wird).

Ist der Bereicherungsschuldner minderjährig, so ist nach h.M. hinsichtlich der Kenntnis nach Leistungs- und Nichtleistungskondiktion zu unterscheiden.

Die Leistungskondiktion ist regelmäßig Folge eines Rechtsgeschäfts, sodass die §§ 106 ff. BGB zur Anwendung kommen sollen, d.h. die Kenntnis der Eltern ist maßgeblich. Im Rahmen der deliktsähnlicheren Nichtleistungskondiktion wird § 828 BGB analog angewendet, sodass die Verantwortlichkeit des Minderjährigen entscheidend ist.

§ 818 Abs. 4 BGB verweist auf die „allgemeinen Vorschriften“ und meint damit allen voran § 292 BGB, der wiederum weiter auf §§ 987 ff. BGB verweist. Ist die Herausgabe des Gegenstandes geschuldet, so ist gem. §§ 292, 989 BGB Ersatz zu leisten. Gehaftet wird gem. §§ 292, 287 BGB auch für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen. Außerdem wird bei Verzug gem. § 287 S. 2 BGB auch für Zufall gehaftet. Geldschulden sind nach § 291 BGB zu verzinsen.