Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von gegenseitigen Verträgen ergeben sich oft Probleme, da hier die Leistungen in einer synallagmatischen Beziehung stehen, d.h. Leistung und Gegenleistung sind voneinander abhängig.

Gem. der Zweikondiktionenlehre ist jeder Bereicherungsanspruch selbstständig zu betrachten. Dies hätte zur Folge, dass die Entreicherung der einen Partei gem. § 818 Abs. 3 BGB keine Auswirkung auf den eigenen Bereicherungsanspruch hat.

Beispiel:
Das von F an K übereignete Kfz ist in einen Unfall verwickelt und wird stark beschädigt. F hat aufgrund des nichtigen Vertrages einen Herausgabeanspruch. Dieser richtet sich gem. § 818 Abs. 3 BGB auf die Sache, wie sie gerade ist, also beschädigt. K hat umgekehrt einen Anspruch auf Herausgabe des vollen Kaufpreises.

Dem will die sog. Saldotheorie entgegenwirken, indem sie den synallagmatischen Leistungsbeziehungen Rechnung trägt. Die Saldotheorie gewährt lediglich einen Bereicherungsanspruch, der sich daraus ergibt, dass beide Ansprüche saldiert werden, sodass nur einer davon in Höhe der Wertdifferenz übrig bleibt. Der Wert der Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB wird so zum Abzugsposten des eigenen Anspruchs.

Im obigen Beispiel muss sich K die Beschädigung des Kfz gem. § 818 Abs. 3 BGB wertmindernd anrechnen lassen, d.h. er hat einen Anspruch auf Herausgabe des gezahlten Kaufpreises abzüglich der Wertminderung des Kfz. Die Saldotheorie kommt also insbesondere bei Beschädigung oder Untergang der Sachleistung zur Anwendung.

In der Klausur ist die Saldotheorie unter dem Prüfungspunkt „Wegfall der Bereicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB“ unter „Anspruch weggefallen“ – wie hier dargestellt – herzuleiten.

Beachte, dass die Saldotheorie nur bei gleichartigen Leistungen angewendet wird. So z. B., wenn beide Parteien einander Geld schulden. Dann bedarf es i.d.R. auch keiner Aufrechnungserklärung, die Beträge werden automatisch saldiert. Außerdem müssen beide Leistungen schon erbracht worden sein. Die Saldotheorie begründet keinen Anspruch auf Leistungserbringung, sie dient lediglich als Abzugsposten.

Da die Saldotheorie auf Billigkeitserwägungen beruht, sind Ausnahmen zu machen, sobald ihre Anwendung nicht mehr der Billigkeit entspricht. Die Saldotheorie wird:

  • zugunsten des nach §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB verschärft Haftenden
  • zulasten beschränkt Geschäftsfähiger (d.h. Minderjährigen)
  • im Fall der arglistigen Täuschung und widerrechtlichen Drohung

nicht angewendet.