Versetzung eines Beamten - Grundlegend: BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 - 2 C 30.78, BVerwGE 60, 144

Anforderung für Personl im Beamtenwesen.

Sachverhalt

A ist Beamter im Bundesamt für Kultur mit Dienstsitz in Berlin. Das Bundesamt für Kultur hat eine Zweigstelle in Frankfurt, in der vier Abteilungen des Amtes aktiv arbeiten. Bedingt durch die neuesten Funde von Raubkunst, meldete die Zweigstelle in Frankfurt einen erhöhten Bedarf an Personal an. Gleichzeitig herrscht in der Dienststelle in Berlin ein Personalüberhang. So entschloss sich die oberste Dienstbehörde, mehrere Beamte aus Berlin in Frankfurt einzusetzen. Darunter fiel auch der A.

A erhielt Anfang Mai die Anweisung, seinen Dienst ab dem 01. September in der Zweigstelle in Frankfurt zu verrichten. Gegen diese Anweisung legte A Mitte Mai Widerspruch ein, welcher zurückgewiesen wurde. Daraufhin erhebt A frist- und formgerecht Klage. Als Begründung trägt er vor, dass er und seine Ehefrau, sowie der volljährige Sohn, welcher in Berlin studiert, im Eigentum in Berlin wohnen. Die Familie sei in Berlin gesellschaftlich und kulturell eingebunden, so dass dem A die Verrichtung des Dienstes in Frankfurt nicht zugemutet werden kann. Da der A bereits seinen Dienst in Frankfurt verrichten muss, wäre es bereits zu Problemen innerhalb der Ehe gekommen. Diese wären nur durch gemeinsame Unternehmungen zu bewältigen gewesen. Außerdem fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage für die gegen ihn getroffene Maßnahme. Der oberste Dienstherr als Beklagter erwidert, dass die privaten Interessen des A bei der Entscheidung umfassend berücksichtig worden wären, aber im Vergleich zu den privaten Interessen anderer Beamter und dem dienstlichen Interesse am sachgerechten und qualitativen Einsatz der vorhandenen Beamten hätten zurücktreten müssen.

Hat die Klage des A Aussicht auf Erfolg?

Die Fallhistorie

Die Versetzung von Beamten ist ein beliebtes Klausurthema im Verwaltungsrecht. Hier besteht die Möglichkeit das Allgemeine Verwaltungsrecht mit dem Beamtenrecht zu verbinden.

Der Problemkreis

Versetzung eines Beamten als Verwaltungsakt, Abgrenzung zwischen Innen- und Außenverhältnis

Lösungsskizze

A. Zulässigkeit der Klage

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

II. Statthafte Klageart

1. Anfechtungsklage

2. Allgemeine Leistungsklage

III. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen

1. Klagebefugnis

2. Vorverfahren

3. Klagefrist

4. Richtiger Klagegegner

IV. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen

1. Beteiligtenfähigkeit

2. Prozessfähigkeit

B. Begründetheit

I. Ermächtigungsgrundlage

1. Ermächtigungsgrundlage erforderlich?

2. Ermächtigungsgrundlage vorhanden?

3. Ermächtigungsgrundlage ausreichend?

II. Materielle Rechtmäßigkeit Ermessensprüfung

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Gutachten

Die Klage der A hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Die A wendet sich mit ihrer Klage gegen die Anweisung künftig in der Zweigstelle des Bundesamtes für Kultur, in Frankfurt, tätig zu sein. Da die A Bundesbeamtin ist, ist für diese Streitigkeit der Verwaltungsrechtsweg gem. § 126 Abs. 1 BBG eröffnet, weil es sich um eine Streitigkeit aus dem Beamtenverhältnis handelt. Der § 126 Abs. 1 BBG stellt hierbei eine aufdrängende Zuweisung dar.

II. Statthafte Klageart

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren, § 88 VwGO. A möchte ihren Dienst nicht in der Zweigstelle Frankfurt verrichten, sie begehrt demnach die Aufhebung oder das Rückgängigmachung der Umsetzungsentscheidung.

1. Anfechtungsklage

Die A kann ihr Ziel gem § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO mit einer Anfechtungsklage verfolgen, sofern es sich bei der Zuweisung in die Zweigstelle nach Frankfurt um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG handelt. Bei der Zuweisung in die Zweigstelle Frankfurt müsste es sich demnach um Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts mit einer Einzelfallregelung und Außenwirkung handeln.

a) Die Zuweisung der Bundesbehörde ist eine Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des Beamtenrechts. Dies ist Teil des Öffentlichen Rechts. Zudem enthält die Zuweisung eine Einzelfallregelung, da sie für die A das Gebot beinhaltet, ihren Dienst nunmehr in Frankfurt zu verrichten.

b) Fraglich ist jedoch, ob die Zuweisung auch eine Außenwirkung hat. Dies ist dann der Fall, wenn die Rechtsfolgen gegenüber einer betroffenen Person außerhalb der Verwaltung eintreten und es sich nicht nur um eine Verwaltungsinterne Regelung handelt. Da die A als Bundesbeamtin Teil der Verwaltung ist und in einem engeren Verhältnis zur Verwaltung steht, ist fraglich ob hier eine Außenwirkung vorliegen kann.

aa) Nach der hM ist bei einer Zuweisung darauf abzustellen, ob die Maßnahme eine Regelung bezüglich der persönlichen Rechtsstellung des Beamten bezweckt und diese sich damit auf seine gegenüber dem Dienstherren bestehende Stellung als Rechtspersönlichkeit erstrecken (sof. Statusregelungen), oder ob es sich um Regelungen in Bezug auf die Amtsstellung des Beamten handelt, die ihn in seiner Eigenschaft als Mitglied der Verwaltung betreffen (sog. Organisationsregelungen). Bei der Frage der Außenwirkung von Veränderungen im Tätigkeitsbereich eines Beamten, ist zunächst zu klären welches Amt durch die Veränderung betroffen ist. Dabei ist zwischen einer Umsetzung und einer Versetzung zu unterscheiden. Eine Umsetzung eines Beamten wäre kein Verwaltungsakt, denn diese Umsetzung betrifft lediglich das statusrechtliche und das funktionelle Amt innerhalb der Behörde. Damit fehlt es an der Außenwirkung.

Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amts im funktionellen Sinn, bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherren. Da hier in die Individuelle Rechtsspähre des Beamten eingegriffen wird und die Versetzung über den innerbehördlichen Bereich hinausgeht, liegt hier eine Außenwirkung vor.

Demnach kommt es hier auf die Frage an,ob die Zuweisung der A in die Zweigstelle nach Frankfurt eine Umsetzung oder eine Versetzung darstellt. Vorliegend hat die Anweisung des Dienstherren zwar zur Folge, dass die A ihren Dienst an einem anderen Ort verrichten muss, sie ist jedoch keinem neuen Dienstherren unterstellt. Der Wechsel des Dienstortes bleibt damit innerbehördlichen Bereich, es liegt mithin eine Umsetzung vor. Mangels Außenwirkung ist diese jedoch kein Verwaltungsakt.

bb) Fraglich könnte jedoch sein, ob die erforderliche Außenwirkung vorliegt, wenn in die Umsetzung in die Grundrechte des Beamten eingreift. Für die Rechtsnatur einer Maßnahme kommt es jedoch nicht auf die tatsächlichen Außenwirkungen auf, sondern allein auf den ihr obliegenden objektiven Sinngehalt, nämlich ob die Außenwirkung bezweckt ist.

Damit ist eine Außenwirkung einer Umsetzung auch dann nicht gegeben, wenn diese in die Grundrechte eines Beamten eingreift, denn es kommt allein auf die innenorganisatorische bezweckte Umsetzung an, für die keine Außenwirkung bezweckt ist.

cc) Abseits des Regelungscharakters ist ein behördlicher Einzelrechtsakt jedoch dann ein Verwaltungsakt, wenn er in der eindeutigen Form eines Verwaltungsaktes ergeht. Da die A gegen die Zuweisung Widerspruch eingelegt hat und über diesen durch einen Widerspruchsbescheid entschieden wurde, könnte gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ein Verwaltungsakt vorliegen. Jedoch hat der § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO im Hinblick auf das Beamtenrechtsverhältnis insofern keine Wirkung, als dass gem. § 126 Abs. 2 BBG bzw. § 54 Abs. 2 BeamtenStG vor Erhebung einer Klage zunächst das Vorverfahren durchzuführen ist. Demnach ändert sich der Charakter der Umsetzung nicht durch den Erlass eines Widerspruchsbescheides, dies würde nur dann in Betracht kommen, wenn hierdurch ein effektiver Rechtsschutz nicht mehr gegeben wäre. Der betroffene Beamte kann sich jedoch im Wege der Feststellungs- oder Leistungsklage und auch der einstweiligen Anordnung seine Rechte sichern.

dd) Damit liegt kein Verwaltungsakt vor, die Anfechtungsklage ist demnach nicht statthaft.

2. Allgemeine Leistungsklage

In Betracht kommt jedoch die allgemeine Leistungsklage. Sie ist zwar in der VwGO nicht ausdrücklich geregelt, wird aber z.B. in den §§ 43 Abs. 3, 111 VwGO erwähnt und ist zudem gewohnheitsrechtlich anerkannt.

Sie ist statthaft, wenn der Kläger eine Leistung der Verwaltung begehrt, die nicht im Erlass eines Verwaltungsaktes besteht. Vorliegend wäre die Leistungsklage der A auf die Rückgängigmachung der Umsetzung gerichtet, die keinen Verwaltungsakt darstellt. Für die Leistungsklage ist es unerheblich, ob das anzugreifende Verwaltungshandeln auf eine verwaltungsinterne Regelung ohne Außenwirkung gerichtet ist.

Damit ist die Klage der A als allgemeine Leistungsklage statthaft.

III. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen

1. Klagebefugnis

Die A müsste klagebefugt sein. Gem. § 42 Abs. 2 VwGO analog, ist die Klage der A nur dann zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass diese in ihren subjektiven Rechten durch die Umsetzung verletzt ist. Nach der Möglichkeitstheorie darf eine Verletzung der Rechte zumindest nicht gänzlich auszuschließen sein. Vorliegend kommt ein Verletzung der Fürsorgepflicht aus § 78 S. 1 BBG in Betracht, wonach der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen hat. Dieser Verpflichtung des Dienstherren steht ein entsprechender Anspruch des Beamten gegenüber.

Da durch die Umsetzung eine Verletzung der Fürsorgepflicht nicht auszuschließen ist, ist die A klagebefugt.

2. Vorverfahren

Gem. § 126 Abs. 2 BBG ist vor Erhebung der beamtenrechtlichen Leistungsklage die Durchführung eines Vorverfahrens gem. §§ 68 ff. VwGO erforderlich.

Vorliegend hat die A gegen die Zuweisung in die Zweigstelle nach Frankfurt Widerspruch eingelegt. Eine Frist gilt bei Klagen des Beamten nur dann, wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt richtet. Der von A eingelegte Widerspruch und der ergangene Widerspruchsbescheid sind demnach als Vorverfahren zu sehen.

3. Klagefrist

Da vorliegend ein Widerspruchsbescheid erlassen wurde, gilt vorliegend der § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchbescheids hat die A laut Sachverhalt eingehalten.

4. Richtiger Klagegegner

Bei beamtenrechtlichen Leistungsklagen ist der richtige Klagegegner der Dienstherr, demnach die juristische Person, zu der der Beamte in einem Dienstverhältnis steht. Vorliegend ist die Klage demnach gegen den Rechtsträger, den Bund, zu richten.

IV. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen

1. Beteiligtenfähigkeit

Gem. § 61 Nr. 1, 1. Fall VwGO ist die A beteiligtenfähig. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland ist gem. § 61 Nr. 1, 2. Fall VwGO beteiligtenfähig.

2. Prozessfähigkeit

Die Klägerin A ist gem. § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO prozessfähig. Die Bundesrepublik Deutschland muss gem. § 62 Abs. 3 VwGO vertreten werden.

Die Klage ist demnach zulässig.


B. Begründetheit der Klage

Die Klage ist begründet, wenn A einen Anspruch auf die Rückgängigmachung der Umsetzung hat. Ein solcher Anspruch könnte sich aus der Fürsorgepflicht ihres Dienstherren gem. § 78 S. 1 BBG ergeben, sofern die Umsetzung rechtswidrig war.

I. Ermächtigungsgrundlage

Die Rechtswidrigkeit der Maßnahme kann sich bereits dann ergeben, wenn eine Ermächtigungsgrundlage erforderlich ist, jedoch keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist.

1. Erforderlichkeit der Ermächtigungsgrundlage

Eine Erforderlichkeit könnte sich aus dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes ergeben. Demnach müssen alle Entscheidungen, die für das Zusammenleben im Staate wesentlich sind, auf ein Gesetz zurückzuführen sein und dürfen nicht vollständig der Verwaltung überlassen werden (sog. Wesentlichkeitstheorie). Wesentlich sind vorrangig alle grundrechtsrelevanten Maßnahmen. Vorliegend bedarf es schon allein deshalb einer Grundlage, weil die Umsetzung der A in die Berufsfreiheit eingreift.

2. Vorhandensein einer Ermächtigungsgrundlage

Der Dienstherr hat ein Recht zur Umsetzung eines Beamten aus seiner Organisationsgewalt heraus. Der verpflichtende Charakter einer Umsetzung ergibt sich aus der Gehorsamspflicht des Beamten gem. §§ 62 Abs. 1 S. 2, 62 Abs. 2 BBG.

3. Notwendigkeit einer speziellen gesetzlichen Regelung der Umsetzung

Fraglich ist, ob für die Umsetzung die vorhandene Ermächtigungsgrundlage ausreicht, oder ob eine speziellere gesetzliche Regelung, wie z.B. bei der Versetzung gem. §§ 27, 28 BBG, erforderlich ist. Dann müssten bei der Umsetzung die Grundrechte des Beamten mit den Grundrechten anderer Betroffener kollidieren. Vorliegend ist dies jedoch gerade nicht der Fall, da hier nur die Grundrechte der A mit den Interessen des Staates als Dienstherren kollidieren. Damit ist die vorhandene Ermächtigungsgrundlage für die Umsetzung ausreichend, selbst dann, wenn die Umsetzung mit dem Wechsel des Dienstortes verbunden ist.

II. Formelle und materielle Rechtmäßigkeit

Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit bestehen vorliegend keine Bedenken. In Bezug auf die materielle Rechtmäßigkeit enthält das Gesetz keine besonderen Voraussetzungen, so dass dem Dienstherren ein weiter Ermessensspielraum zusteht.

Innerhalb des Ermessens ist zu beachten, dass dem Beamten aus verfassungsrechtlicher Sicht aus den durch Art. 33 Abs. 4 GG geschützten Grundsätzen des Berufsbeamtentums kein Recht am Amt im konkret-funktionellen Sinn herleiten kann. Der Beamte muss daher eine Änderung seins dienstlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Jedoch besteht aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherren eine Verpflichtung die Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen. Demnach müssen die Gründe für die Umsetzung der tatsächlichen Einschätzung des Dienstherren entsprechen und nicht nur vorgeschobene Gründe für eine willkürliche Entscheidung zu finden. Dabei sind auch die besonderen Schutzbedürfnisse des Beamten im Hinblick auf Art. 6 GG zu beachten. Vorliegend hat der Dienstherr die persönlichen Belange der A ausreichend berücksichtigt. Bedingt durch die Volljährigkeit des Kindes ist das Ermessen des Dienstherren auch nicht falsch angewendet worden. Zudem kommt eine Verletzung des Rechtes aus Art. 6 GG nicht in Betracht, weil eine mögliche Beeinträchtigung der familiären Beziehungen durch die Umsetzung nur eine unbeabsichtigte Nebenfolge der Veränderung des Dienstortes wäre und für alle umgesetzten Beamten in gleicher Weise besteht. Weiterhin hatte der Dienstherr mit dem tatsächlich bestehenden Personalüberhang an der Dienststelle in Berlin und dem gegenüberstehenden Personalmangel an der Dienststelle in Frankfurt ein dienstrechtliches konkretes Bedürfnis.

Das subjektive Recht der A aus Art. 12 GG musste damit hinter den dienstrechtlichen Bedürfnissen an einem sachgerechten Personaleinsatz zurückzutreten.

III. Ergebnis

Die Klage der A war zwar zulässig, ist aber unbegründet da die Umsetzung rechtmäßig erfolgt ist.

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  Vielen Dank für die Zusendung dieses Falls an Dipl.iur. Jessica Große-Wortmann!

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