Das marode Restaurant

Sachverhalt
Der Rat der Stadt X beschließt, die maroden Eckkneipen und Restaurants wieder attraktiver zu machen. Aus diesem Grund erlässt die Stadt X eine wirksame Satzung, die ua. den § 2 enthält. Der § 2 der Satzung sieht vor, dass Betreiber von Restaurants und Eckkneipen in der Stadt X einen Zuschuss für ihre „Inneneinrichtung“ bekommen sollen. So will man diese Kneipen und Restaurants wieder attraktiver für die Gäste machen. Auch der Restaurantbesitzer A beantragt am 03.04.2014 einen Zuschuss i.H.v. 5000 €. Dieser wird ihm auch mit Bescheid vom 05.05.2014 bewilligt. Mit diesem Geld renoviert A seine marode „ Restaurantküche “. Dazu schafft er sich neue und moderne Küchengeräte an. Als die zuständige Behörde am 02.03. 2015 davon erfährt, hebt sie den Bewilligungsbescheid mit Schreiben vom 10.03.2015 auf. A ist damit nicht einverstanden. Seiner Ansicht nach hat er das Geld richtig eingesetzt. Immerhin hätten seine Restaurantgäste auch was von den neuen Küchengeräten.

Ist der Aufhebungsbescheid rechtmäßig?

Die Fallhistorie

Der Fall entspringt einer originalen mündlichen Prüfung des Verfassers (April 2015 NRW) aus dem Ö-Recht.
 

Der Problemkreis

Verwaltungsrecht AT/Rücknahme eines  rechtswidrigen Verwaltungsakts / § 48 VwVfG/ Vertrauensschutz
 

Lösungsskizze

A. Rechtsgrundlage des Aufhebungsbescheids § 48 oder § 49 VwVfG
I. Rechtsgrundlage des Bewilligungsbescheids
II. Formelle Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids
III. Materielle Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids
1. Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage ( hier: Satzung)
(P) „Inneneinrichtung“? (-) Sinn und Zweck
2. Zwischenergebnis : Bewilligungsbescheid rechtswidrig
B. Formelle Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids
C. Materielle Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids
I. Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 48 I, II VwVfG
1. Voraussetzungen des § 48 I VwVfG
2. Vertrauen des Begünstigten  in den Bestand des VA
3. Schutzwürdigkeit des Vertrauens/ Vermögensdisposition
4. Abwägung des Vertrauensinteresses des Begünstigten mit dem Rücknahmeinteresse der Behörde
II. Zwischenergebnis
D. Ergebnis

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Gutachten

Fraglich ist, ob der Aufhebungsbescheid rechtmäßig ist. Dies ist der Fall, wenn er auf einer tauglichen Rechtsgrundlage beruht und formell/materiell rechtmäßig ist.
 
A. Rechtsgrundlage des Aufhebungsbescheids § 48 oder § 49 VwVfG
Wegen des Vorbehalt des Gesetzes aus Art. 20 III GG müsste sich der Aufhebungsbescheid auf eine taugliche Rechtsgrundlage stützen lassen. Aufgrund fehlender spezieller Regelungen kommt entweder § 48 oder § 49 VwVfG in Betracht. Dies richtet sich nach der Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids vom 05.05. 2014.
Ob der Bewilligungsbescheid seinerseits rechtmäßig ist, richtet sich danach, ob er sich auf eine taugliche Rechtsgrundlage stützen lässt und formell sowie materiell rechtmäßig ist.
[Anmerkung: In einer Klausur ist zuerst nach spezielleren Normen zu suchen, die eine Rücknahme regeln. Solche sind z.B.: §§ 21 BImSchG, 45 WaffG, 69b GewO, 14 BBG.]
 
I. Rechtsgrundlage des Bewilligungsbescheids
Die Bewilligung ist der Leistungsverwaltung zuzuordnen. Hier reicht als Rechtsgrundlage bereits eine Etatlegitimation. Ausweislich des Sachverhalts liegt sogar eine wirksame Satzung der Stadt X vor. Diese stellt eine taugliche Rechtsgrundlage dar.
 
II. Formelle Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids
Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit bestehen keine Bedenken. Insbesondere handelte die Stadt X als zuständige Behörde.
 
III. Materielle Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids
Der Bewilligungsbescheid müsste auch materiell rechtmäßig sein. Dies ist der Fall, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Satzung vorliegen.
 
1. Tatbestandvoraussetzungen der Rechtsgrundlage 
A ist Betreiber eines Restaurants in der Stadt X. Damit kommt er als Empfänger eines Zuschusses grundsätzlich in Frage. Die weitere Voraussetzung ergibt sich aus § 2 der Satzung. A dürfte den Zuschuss nur für die Renovierung der „Inneneinrichtung“ erhalten. Fraglich ist daher, ob es genügt, wenn der A das Geld für die Renovierung seiner Restaurantküche verwendet. Dies ist anhand einer Auslegung der Satzung zu bestimmen. Der Sinn und Zweck der Satzung besteht darin, die Restaurants wieder attraktiver zu machen. Die Satzung spricht insoweit von „Inneneinrichtungen“. Der Küchenbereich kann jedoch nicht mehr als Inneneinrichtung bezeichnet werden. Dieser Bereich ist nämlich dem Kunden nicht zugänglich, sodass er auch keinen bleibenden Eindruck hinterlassen kann. Zudem ist der Küchenbereich regelmäßig abgetrennt vom Gästebereich, sodass durch dessen Modernisierung keine gesteigerte und sichtbare Attraktivität für die Gäste erreicht wird. Daher liegt diese Tatbestandsvoraussetzung der Satzung nicht vor.
 
2. Zwischenergebnis
Damit liegt die Voraussetzung der Satzung nicht vor. Der Bewilligungsbescheid ist rechtswidrig. Richtige Rechtsgrundlage für den Aufhebungsbescheid ist daher § 48 VwVfG.
 
B. Formelle Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids
Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids bestehen keinerlei Bedenken.
 
C. Materielle Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids
Fraglich ist, ob der Aufhebungsbescheid auch materiell rechtmäßig ist.
 
I. Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 48 I, II VwVfG
Dafür müssten die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 48 I, II VwVfG vorliegen.
 
1. Voraussetzungen des § 48 I VwVfG
Bei der im Bescheid enthaltenen Bewilligung handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt. Für dessen Rücknahme gelten daher gem. § 48 I S.2 VwVfG die Einschränkungen der §§ 48 II – IV VwVfG. Auch stellt die Bewilligung einen Verwaltungsakt dar, der eine einmalige Geldleistung gewährt, sodass § 48 II VwVfG Anwendung findet.
 
2. Vertrauen des Begünstigten  in den Bestand des VA
A müsste in den Bestand des Verwaltungsakts vertraut haben. Hier hat der A  aufgrund des Zuschusses seine Restaurantküche renoviert und hat sich neue Küchengeräte angeschafft. Mithin hat er in den Bestand des Verwaltungsakts vertraut.
 
3. Schutzwürdigkeit des Vertrauens/ Vermögensdispositon 
Dieses Vertrauen müsste auch schutzwürdig sein. Das Vertrauen ist grds. ausgeschlossen,  wenn ein Ausschluss nach § 48 II S. 3 VwVfG vorliegt. Dafür müsste A jedoch nach Nr.1 den Zuschuss durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt haben. Dies ist hier nicht ersichtlich. Fraglich ist, ob A gem. Nr. 2 den Verwaltungsakt durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat. Dafür müssten Anhaltspunkte im Antrag ersichtlich sein. Insbesondere fehlen Sachverhaltsangaben darüber, ob A in unvollständigerweise unterlassen hat anzugeben, dass er von dem Geld seine Küche renovieren will. Hier ist jedoch hervorzubringen, dass es für die Vollständigkeit des Antrags vielmehr darauf ankommen muss, ob aus der Sicht des Begünstigten diese genauen Angaben für den Antrag erforderlich sind. Ausweislich des Sachverhalts sollten nur diejenigen Betreiber einen Zuschuss erhalten, die ihre Inneneinrichtung erneuern. A ging davon aus, dass auch die Küche darunter zu fassen ist. Aus der Sicht des A war es daher nicht erforderlich noch genauere Angaben mitzuteilen. Damit scheidet auch ein Vertrauensausschluss nach § 48 II S. 3 Nr. 2 VwVfG aus. Eine positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nach Nr. 3 ist dem A auch nicht zu unterstellen. Fraglich ist, ob er die Rechtswidrigkeit grob fahrlässig nicht erkannt hat. Dafür müsste A die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht gelassen haben. Zwar kann man A vorwerfen, dass er zum Zeitpunkt der Antragsstellung hätte nachfragen können, ob auch die Modernisierung seiner Küche unter den Tatbestand der „Inneneinrichtung“ fällt, allerdings ist davon auszugehen, dass auch ein umsichtig denkender durchschnittlicher Restaurantbetreiber davon ausgehen konnte, dass es keinen großen Unterschied machen kann, ob er seine Küche oder seinen Gästebereich erneuert, um dadurch mehr Kunden zu gewinnen. Diese Sichtweise kann allenfalls als einfache Fahrlässigkeit eingeordnet werde, die von Nr. 3 nicht erfasst wird.
 
Die Schutzwürdigkeit ist insbesondere auch dann zu bejahen, wenn der Begünstigte A gem. § 48 II S. 2 bereits eine Vermögensdisposition getroffen oder die Leistungen bereits verbraucht hat und die Rückgängigmachung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Ein Verbrauch ist jedoch dann zu verneinen, wenn mit dem Geldbetrag andere Güter angeschafft worden sind, die noch im Vermögen des Begünstigten vorhanden sind. Ausweislich des Sachverhalts hat A die 5000 € dafür verwendet, seine Restaurantküche zu erneuern. Er hat sich auch neue und moderne Küchengeräte angeschafft, sodass sie noch in seinem Vermögen vorhanden sind. Ein Verbrauch ist daher zu verneinen. A hat jedoch eine Vermögensdisposition getroffen, indem er sich die neuen Geräte angeschafft hat. Diese Geräte sind in der Regel auch nur schwer wieder als Gebrauchtgegenstände verkäuflich.
Damit liegen die Voraussetzungen des § 48 II S. 2 VwVfG vor.
 
4. Abwägung des Vertrauensinteresses des Begünstigten mit dem Rücknahmeinteresse der Behörde
Das Vertrauen des A in den Bestand des Verwaltungsakts müsste auch unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig sein. Das öffentliche Interesse definiert sich insbesondere als das Interesse an der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, welches sich aus der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 III GG) ergibt. Für das öffentliche Interesse könnte zudem sprechen, dass die Behörde ein finanzielles Interesse daran hat, rechtwidrig gewährte Zuschüsse wieder in ihren Finanzhaushalt zuzuführen. Dagegen spricht allerdings das Regel-Ausnahme- Verhältnis des § 48 II S.2 VwVfG, der grundsätzlich dem Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsaktes den Vorrang gewährt, wenn eine Vermögensdisposition getroffen wurde. Dies ist hier der Fall. Daher wiegt hier das Vertrauensinteresse des Begünstigten mehr, als das Rücknahmeinteresse der Behörde.
 
II. Zwischenergebnis
Damit liegen die Voraussetzungen des § 48 II VwVfG vor. Die Bewilligung durfte nicht aufgehoben werden
 
D. Ergebnis 
Damit ist der Aufhebungsbescheid rechtswidrig.

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  Vielen Dank für die Zusendung dieses Falls  an  (Dipl.iur.) Sinan Akcakaya!

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Kommentare

Gast
Do, 15/09/2016 - 14:32

Liegt hier nicht ein rechtmäßiger Grund- VA vor? Nur aufgrund der falschen Verwendung wäre dann ein Widerruf nach 49 III Nr. 1 VwVfG denkbar?

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