Passauer Giftfalle (BGH, Urteil v. 12.08.1997; NJW 1997, 3453 f.)

Sachverhalt
Der Arzt A hat es satt, dass ständig in sein Haus eingebrochen wird. Schon einmal haben sich die Diebe dabei an seinen kostbaren und teuren Weinen „bedient“. Daher fasst A eines Morgens, bevor er zur Arbeit fährt, einen Entschluss. Wie er annimmt, werden die Einbrecher- wenn sie noch mal kommen- wieder nicht abgeneigt sein, sich an seinen Weinen zu bedienen. Daher mischt er einigen der Flaschen eine giftige Mischung bei, die wie er als Arzt weiß, sofort tödlich wirkt. Die Einbrecher haben es seiner Meinung nach auch nicht anders verdient.
Nach einiger Zeit kommen dem A aber Zweifel, da er nicht ausschließen kann, dass sich auch sein trinkfreudiger Enkel, ohne sein Wissen an seine Sammlung gehen könnte. A beschließt daher lieber die Polizei über die Einbrüche zu informieren und weist diese auf die giftigen Flaschen hin. Diese werden umgehend von den Polizeibeamten sichergestellt.
Strafbarkeit des A?
Die Fallhistorie
Der vorliegende Sachverhalt entspricht etwas abgewandelt einer Originalentscheidung des BGH und zeigt schulbuchartig auf, wie der Versuch und insbesondere das unmittelbare Ansetzen zu prüfen ist.
Der Problemkreis
Vorliegend war problematisch, dass nach der Vorstellung des Täters die Opfer selbst zu der Tat des Täters „ansetzen“ mussten. Diese Problematik behandelte der BGH mit Verweis auf die Strukturen der mittelbaren Täterschaft, da sich der Täter kraft Beherrschung des Geschehens fremdes Verhalten für seinen Taterfolg zunutze macht. Danach ist entscheidend, ob der Täter sicher davon ausgeht, dass das Opfer auch erscheint oder er dies lediglich für möglich hält. Im letzteren Falle müsse das Opfer die schädigende Handlung noch selbst vornehmen, damit sich die Gefahr für das Opfer auch verdichtet.
Lösungsskizze
Strafbarkeit des A
A. Versuchter Mord gem. §§ 212 I, 211 I, 22, 23 I StGB
I. Vorprüfung
1) Keine Tatvollendung
2) Strafbarkeit des Versuchs ( §§ 23 I, 12 I StGB)
II. Tatentschluss
III. Unmittelbares Ansetzen
(P) Unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsguts eingetreten?
B. Ergebnis
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Gutachten
Strafbarkeit des A
A. Versuchter Mord gem. §§ 212 I, 211 I , 22, 23 I StGB
A könnte sich durch das Anmischen und Ausstellen des giftigen Weines wegen versuchten Mordes gem. §§ 212 I, 211 I, 22, 23 I StGB strafbar gemacht haben.
I. Vorprüfung
1) Keine Vollendung
Die Tat dürfte nicht vollendet sein. Vollendet ist der Totschlag, wenn ein anderer Mensch getötet wird. Hier wurde niemand getötet, sodass die Tat nicht vollendet ist.
2) Strafbarkeit des Versuchs
Die Strafbarkeit des Versuchs ergibt sich hier aus den §§ 23 I, 12 I StGB.
II. Tatentschluss
A müsste zunächst Tatentschluss gehabt haben. Der Tatentschluss umfasst den Vorsatz über alle geschriebenen und ungeschriebenen objektiven Tatbestandsmerkmale und sonstige subjektive Merkmale.
Der A wusste, dass sein giftiger Wein sofort tödlich wirkt und wollte auch, dass die Einbrecher daran sterben. Dass A nicht genau wusste, ob die Einbrecher überhaupt wiederkehren, lässt diesen Vorsatz auch nicht entfallen.
Der A könnte auch Tatentschluss bzgl. des Mordmerkmals der Heimtücke gehabt haben. (§ 211 II 2.Grup. 1. Var. StGB)
Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt. Dabei beruht die Wehrlosigkeit auf der Arglosigkeit.
Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der Tat, keines Angriffs versieht. Zum Zeitpunkt der Einnahme des giftigen Weines sollten sich nach der Vorstellung des A die Einbrecher sich keines solchen Angriffs versehen. Nach der Vorstellung des A sollte sich der B aufgrund des Überraschungsmoments zum Tatzeitpunkt nicht verteidigen können und dadurch wehrlos sein.
Auch wollte A dies bewusst zur Tat ausnutzen. A war sich bewusst, dass der Giftcocktail die Einbrecher völlig überraschen wird. Damit handelte er auch mit dem Bewusstsein über die Arg- und Wehrlosigkeit der Einbrecher.
Erforderlich ist zudem, dass A in feindseliger Willensrichtung gehandelt hat. Diese liegt nicht vor, wenn der Täter zum vermeintlich Besten des Opfers handelt. Solch ein Motiv ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich.
Teilweise vertritt eine Ansicht, mit Blick auf die absolute Strafandrohung, dass zusätzlich ein Vertrauensbruch zwischen Täter und Opfer vorliegen muss. A kannte hier die Einbrecher nicht, sodass eine Heimtücke ausscheiden würde.
Nach einer anderen Ansicht bedarf es eines solchen Vertrauensbruches nicht, da dadurch fast nie das Merkmal der Heimtücke erfüllt wäre. Nach dieser Ansicht läge Heimtücke vor.
Gegen die erst genannte Ansicht spricht, dass sie keine normative Grundlage im Gesetz findet und zu restriktiv auslegt. Man hätte fast nie die Erfüllung des Mordmerkmals Heimtücke. Daher ist die zweite Ansicht vorzugswürdig. Somit hatte A auch Tatentschluss bzgl. des Mordmerkmals Heimtücke.
Mithin lag der Tatentschluss vor.
[Exkurs: In der Originalentscheidung sah der BGH für das Mordmerkmal der Heimtücke keinen Anlass. Prüflinge sollten hier jedoch keine Punkte verschenken.]
III. Unmittelbares Ansetzen
Fraglich ist allerdings, ob A auch unmittelbar zur Tat angesetzt hat. Nach der subjektiv-objektiv gemischten Theorie setzt der Täter unmittelbar zur Tat an, wenn er subjektiv die Schwelle zum Jetzt- geht’s- Los überschritten hat und bereits eine Rechtsgutsgefährdung eingetreten ist. Das Rechtsgut ist gefährdet, wenn nach der Vorstellung des Täters seine Handlung ohne wesentliche Zwischenakte und ohne zeitliche Zäsur unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll.
Hier hat A nach seiner Vorstellung alles Erforderliche getan, um das Rechtsgut Leben der Einbrecher zu gefährden und sogar schon die Tatbestandverwirklichung zu erfüllen.
Nach Ansicht des BGH ist allerdings noch nicht ausreichend, dass das Täterhandeln allein abgeschlossen ist.
Ähnlich wie bei den Grundsätzen der mittelbaren Täterschaft, in dem der Tatmittler zur Tat ansetzt, wenn auch das Werkzeug unmittelbar ansetzt, komme es hier entscheidend darauf an, zu welchem Zeitpunkt die unmittelbare Rechtsgutsgefährdung eintritt.
Dies könnte man zunächst annehmen zum Zeitpunkt, als A die Flaschen aufstellt. Danach wäre hier die Versuchsschwelle zu bejahen.
Als weiterer Anknüpfungspunkt für die Versuchsschwelle kommt der Zeitpunkt in Betracht, wenn die Opfer das Gift ergreifen und trinken wollen. Nach dieser Auffassung wäre die Versuchsschwelle auch nicht überschritten, da die Einbrecher noch nicht einmal anwesend waren.
Man könnte auf den Zeitpunkt abstellen, wenn die Einbrecher das Haus betreten. Zu diesem Zeitpunkt entlässt der Täter nämlich die Gefahr unwiderruflich in den „Verkehr“ und hat keinen wesentlichen Einfluss mehr auf das Tatgeschehen, sodass sich die unmittelbare Rechtsgutsgefährdung hinreichend konkretisiert. Somit läge hier kein unmittelbares Ansetzen vor.
Da die Ansätze zu verschiedenen Ergebnissen führen, muss der Streit entschieden werden.
Gegen die erst genannte Auffassung spricht, dass dieser Zeitpunkt noch viel zu früh erscheint, da noch ein wesentlicher Zwischenakt dazu treten muss, nämlich das Ergreifen und Trinken des Flascheninhalts von Seiten der Einbrecher. Gegen die zweite Ansicht spricht der viel zu späte Anknüpfungspunkt, da hier die Grenzen der Versuchs- und der Vollendungsschwelle zu sehr verwischen.
Die dritte Ansicht scheint vorzugswürdig. Zu diesem Zeitpunkt entlässt der Täter nämlich die Gefahr unwiderruflich in den „Verkehr“ und hat keinen wesentlichen Einfluss mehr auf das Tatgeschehen, sodass sich die unmittelbare Rechtsgutsgefährdung hinreichend konkretisiert. Dagegen wird zwar teilweise angebracht, dass die Wertungen des § 22 StGB unterlaufen werden, da dann vielmehr das Opfer statt des „Täters“ unmittelbar zur Tat ansetzen müsse, allerdings geht es hier nicht um die Frage zur Ansetzung der Tatbestandsverwirklichung, sondern um das unmittelbare Ansetzen. Dies hat der Gesetzgeber bewusst so geregelt, um deutlich zu machen, dass die unmittelbare Rechtsgutsgefährdung zwingend für den Versuch vorliegen muss.
Es ist daher interessengerechter, erst zu diesem Zeitpunkt eine Versuchsschwelle zu bejahen.
Ausweislich des Sachverhalts kamen die Einbrecher jedoch nicht. Damit ist das unmittelbare Ansetzen zu verneinen.
B. Ergebnis
A hat sich nicht gem. §§ 212 I, 211 I, 22, 23 StGB strafbar gemacht.
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Vielen Dank für die Zusendung dieses Falls an (Dipl.iur.) Sinan Akcakaya!
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Kommentare
Bei den drei Ansichten zum "unmittelbaren Ansetzen" kommt doch nur Ansicht 1 zu einem anderen Ergebnis im konkreten Fall. Nach Ansicht 2 und 3 liegt kein unmittelbares Ansetzen vor.
Somit stimmt doch folgende Aussage nicht:
"Da alle Ansätze zu verschiedenen Ergebnissen führen, muss der Streit entschieden werden."
Folglich reicht es doch aus, wenn nur Ansicht 1 abgelehnt wird. Etwas zu Ansicht 2 zu schreiben, oder warum Ansicht 3 vorzugswürdig ist, wäre in einer Klausur überflüssig.
"Gegen die zweite Ansicht spricht der viel zu späte Anknüpfungspunkt, da hier die Grenzen der Versuchs- und der Vollendungsschwelle zu sehr verwischen."