Fall Daschner - LG Frankfurt am Main, NJW 2005, 692

Sachverhalt

G hat S, Sohn eines wohlhabenden Bänkers, entführt und in ein Versteck gebracht. G wird festgenommen. Bei der Vernehmung fordert G seine sofortige Freilassung und eine 1 Mio. € Lösegeld für die Preisgabe des Verstecks des Jungen. Ansonsten werde S dort verhungern. Der Vorgesetzte (V) des Polizeibeamten D weist diesen an, dem G Folter anzudrohen. Der vernehmende Polizeibeamte D droht G daraufhin damit, er werde ihm durch Gewaltanwendung erhebliche Schmerzen zufügen, wenn er das Versteck nicht nenne. Der D suggeriert dem G es wäre schon eine Experte für eine entsprechende grausame Gewaltanwendung unterwegs, der G kommt unter dem Eindruck der Drohung des D dessen Verlangen nach Bekanntgabe des Aufenthaltes des S nach. S kann im letzten Moment noch gerettet werden. Eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für das Vorgehen D´s findet sich im entsprechenden landesrechtlichen Polizeigesetz nicht.

Wie haben sich D und V strafbar gemacht?

Die Fallhistorie

Magnus Gäfgen entführte 2002 den Sohn eines Bankers. Der Polizist Daschner fürchtete um das Leben des Entführungsopfers und drohte dem Gäfgen mit unmittelbaren Zwang, sofern er nicht den Aufenthaltsort des Jungen preisgeben würde.

Der Problemkreis

Rettungsfolter, Nothilfe

Lösungsskizze

Strafbarkeit des D

A. Strafbarkeit D wegen Aussageerpressung gem. § 343 StGB (–)

B. Strafbarkeit D wegen Nötigung in einem besonders schweren Fall gemäß § 240 I, II, IV Nr. 3 StGB

I. Tatbestand (+)

1. Objektiver Tatbestand (+)

Drohung mit einem empfindlichen Übel durch In-Aussichtstellen der Gewaltanwendung sowie Nötigungserfolg durch Aussage G´s als abgenötigte Handlung

2. Subjektiver Tatbestand (+)

II. Rechtswidrigkeit

1. Nothilfe gemäß § 32 StGB

a) Anwendbarkeit

aa) rein öffentlich-rechtliche Theorie (-)

bb) BGH (+)

cc) Streitentscheid (+)

b) Nothilfelage (+)

c) Nothilfehandlung

aa) Geeignetheit (+)

bb) Erforderlichkeit (+)

cc) Gebotenheit (–) Verstoß gegen das Folterverbot

2. Verwerflichkeit gemäß § 240 II StGB (+)

III. Schuld (+)

IV. Regelbeispiel des § 240 IV Nr. 3 StGB (+)

V. Ergebnis

 

Strafbarkeit des V

A. Strafbarkeit gem. § 357 StGB i.V.m. § 240 StGB

I. Tatbestand

1.Objektiver Tatbestand

2.Subjektiver Tatbestand

II.Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Ergebnis


B. Strafbarkeit gem. § 240, 26

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Gutachten

Strafbarkeit des D

A. Strafbarkeit D´s wegen Aussageerpressung gemäß § 343 StGB

D ist als Polizeibeamter Amtsträger i.S.v. § 11 I Nr. 2a StGB und in dieser Funktion auch grundsätzlich zur Mitwirkung in einem Strafverfahren berufen. Auch drohte D dem G Gewalt an, dass D diese möglicherweise nicht tatsächlich anwenden wollte, spielt dabei keine Rolle. G´s Aussage sollte jedoch im Rahmen polizeilich-präventiven Vorgehens dazu dienen, den Jungen zu retten und nicht dazu, in einem Strafverfahren eine Aussage zu erlangen. Damit kommt eine Aussageerpressung gem. § 343 StGB nicht in Betracht.


B. Strafbarkeit D´s wegen Nötigung in einem besonders schweren Fall gemäß § 240 I, II, IV Nr. 3 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

Das von D eingesetzte Nötigungsmittel ist vorliegend die Drohung mit einem empfindlichen Übel, nämlich der Gewaltanwendung mit erheblichen Schmerzen durch einen Experten. Hierdurch kam es zur Aussage des G, so dass auch ein Nötigungserfolg eintrat.

2. Subjektiver Tatbestand

Der D handelte auch vorsätzlich. Denn er wollte die Aussage des G durch die Drohung erreichen.

II. Rechtswidrigkeit
Die Tat müsste auch rechtswidrig sein. Nach der Lehre vom Erfolgsunrecht wird die Rechtswidrigkeit von der Tatbestandsmäßigkeit indiziert, wenn keine Rechtsfertigungsgründe vorliegen. Hier kommt jedoch der Rechtfertigungsgrund der Nothilfe gem. § 32 StGB in Betracht.

1. Nothilfe gemäß § 32 StGB

Das Androhen der Gewaltanwendung könnte möglicherweise als Nothilfe gem. § 32 StGB gerechtfertigt gewesen sein.

a) Anwendbarkeit

Zunächst ist jedoch fraglich, ob sich der D als hoheitlich handelnder Polizeibeamter überhaupt auf das Notwehrrecht berufen kann, oder ob seine Rechte und Pflichten in den Polizeigesetzen der jeweiligen Bundesländer abschließend geregelt sind. Dies ist umstritten.
aa) Die rein öffentlich-rechtliche Theorie sieht die abschließenden Eingriffsbefugnisse des Staates durch die entsprechenden Gesetze abschließend geregelt. Daher seien die allgemeinen Rechtfertigungsgründe auf Amtsträger nicht anwendbar. Das Strafgesetz biete auch grundsätzlich keine Ermächtigungsgrundlage für hoheitliche Eingriffe. Demnach wäre das Handeln des D hier nicht gerechtfertigt.
bb) eine andere Ansicht sieht mit der strafrechtlichen Theorie auch die Möglichkeit für Amtsträger sich auf die allgemeinen Rechtfertigungsgründe zu berufen, eine Ausnahme bilden die Fälle in denen abschließende Einzelregelungen vorliegen. Nach dieser Ansicht könnte sich hier auch der D auf den § 34 StGB berufen.
cc) Streitentscheid
Da beide Ansichten zu verschiedenen Ergebnissen führen, ist ein Streitentscheid erforderlich.
Gegen die erste Ansicht spricht, dass ein Polizeibeamter in einer Notwehrlage schlechter da steht, als eine Privatperson. Nach der eingeschränkt öffentlich-rechtlichen Theorie sind die hoheitlichen Eingriffsbefugnisse des Staates zwar grundsätzlich in den entsprechenden Gesetzen abschließend geregelt, jedoch ist es als Ausnahme anzusehen, wenn ein Amtsträger zum Zwecke der Selbstverteidigung in Notwehr handelt. Denn die Polizeigesetze gelten nur für rein polizeidienstliche Aufgaben. Hierzu zählt die Nothilfe, jedoch nicht die reine Selbstverteidigung im Falle eines Angriffs. Nach dieser Ansicht würden aber Notwehr und Nothilfe unterschiedlich behandelt, während der § 32 StGB aber gerade eine rechtliche Gleichstellung vorsieht.
Als Argument für die zweite Ansicht dient, dass ein Amtsträger nicht schlechter stehen darf, als eine Privatperson. Denn die allgemeinen strafrechtlichen Rechtfertigungsgründe könnten nicht durch Landesrecht eingeschränkt werden. Hierbei ist jedoch problematisch, dass das ganze Polizeirecht und die öffentlich-rechtliche Kompetenzordnung über die Möglichkeit der unbeschränkten Ausübung der Nothilfe umgegangen werden können. Dies betrifft insbesondere die Fälle von Schusswaffengebrauch. Denn dann wäre es unverhältnismäßig, wenn Polizeibeamte in gleicher Weise von der Schusswaffe Gebrauch machen dürfte, wie Privatpersonen. Daher ist der zweitgenannten Ansicht zu folgen, nach der auch Polizeibeamte sich auf das Notwehrrecht berufen können, weil zwischen öffentlich-rechtlichen und strafrechtlichen Befugnissen zu trennen ist. Demnach kann der D sich auf das Notwehrrecht berufen.
 

b) Nothilfelage

Es müsste eine aktuelle Nothilfelage vorgelegen haben. Dies ist dann der Fall, wenn ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff auf die Rechtsgüter des S vorliegt. Angriff ist jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten, gleichgültig, ob die Bedrohung bezweckt oder ungewollt ist. Vorliegend hielt der G den S an einem unbekannten Versteck gefangen, wo er vermutlich verhungert wäre. Damit liegt ein Angriff vor. Zum Zeitpunkt der Drohung des D fand dieser Angriff auch aktuell noch statt und war damit gegenwärtig. Der Angriff des G auf die Rechtsgüter des S war auch rechtswidrig. Mithin liegt eine Nothilfelage vor.

c) Nothilfehandlung
Es müsste auch eine Nothilfehandlung vorliegen. Diese müsste geeignet, erforderlich und auch geboten sein.Die Drohung des D war eine gem. § 32 StGB geeignete und erforderliche Nothilfehandlung. Fraglich ist, ob diese auch geboten war. Das Drohen des D lässt sich nicht eindeutig einer Fallgruppe nach der die Notwehr oder die Nothilfe aus sozialethischen Gründen einzuschränken ist, zuordnen. Jedoch steht das Handeln des D im Widerspruch zum allgemeinen Folterverbot aus § 136a Abs. 1 StPO, Art. 1 Abs. 1 der UN-Folterkonvention von 1984. Unter Foltern versteht man das vorsätzliche Zufügen von erheblichen körperlichen und seelischen Schmerzen oder Leiden zum Zwecke der Erlangung einer Aussage durch ein staatliches Organ. Die Foltermaßnahme findet zwar einerseits im Rahmen der Gefahrenabwehr und damit im Rahmen von präventivem Polizeihandeln statt, andererseits ist G jedoch bereits dringend tatverdächtig und hat damit bereits den Beschuldigtenstatus. In diesen Fällen liegt eine Polizeimaßnahme mit Doppelcharakter vor, da präventives und repressives Handeln der Polizei in diesem Stadium untrennbar miteinander verbunden sind.

Weiterhin knüpfte das weitere Strafverfahren an die durch die Folter gewonnenen Ergebnisse an. Daher ist vorliegend die Gebotenheit i.S.d. § 32 StGB für D´s Handeln nicht gegeben.

d) Zwischenergebnis

Mangels gebotener Nothilfehandlung ist D nicht nach § 32 StGB gerechtfertigt.

2. Verwerflichkeit gem. § 240 II StGB

Für die Annahme der Rechtswidrigkeit ist die Verwerflichkeit der Nötigung die Vorraussetzung. Um zu klären, ob eine Nötigung verwerflich ist, ist die Nötigungshandlung in Beziehung zum Nötigungsziel zu setzen, sog. Zweck-Mittel-Relation. Demnach liegt Verwerflichkeit dann vor, wenn sich aus dieser Abwägung eine sittliche Missbilligung ergibt. Vorliegend ergibt sich die Verwerflichkeit bereits aus dem Nötigungsmittel. Das war vorliegend das Androhen der grausamen Gewalt. Dieses wiegt so schwer, dass der Nötigungszweck, die Rettung des S, nicht aufgewogen werden kann. Das Drohen mit der Gewalt ist hier nicht nur objektiv tatbestandsmäßig, sondern auch besonders verwerflich, da der D hier als Teil der staatlichen Gewalt gegenüber dem in der Verhörsituation klar benachteiligten G, agiert. Damit ist die Androhung der Gewalt in der für G ausweglosen Situation als Folter zu sehen. Die absolute Ausnahmelosigkeit des Folterverbots muss dazu führen, dass die Androhung der Folter bereits aus sich heraus die Verwerflichkeit der Nötigung i.S.d. § 240 Abs. 2 StGB begründet. Damit muss auch keine Abwägung mit dem Nötigungszweck erfolgen. Die Verwerflichkeit gem. § 240 Abs. 2 StGB ist damit gegeben.

III. Schuld

D handelte schuldhaft.

IV. Regelbeispiel des § 240 IV Nr. 3 StGB

Das Regelbeispiel des § 240 IV Nr. 3 StGB liegt vor. D ist Amtsträger i.S.v. § 11 I Nr. 2a StGB. Der D nutzte seine dem Anton überlegene Stellung als Repräsentant der staatlichen Gewalt aus, um ihm während der Vernehmung Gewalt anzudrohen. Dies stellt einen eindeutigen Missbrauch dieser Stellung dar.

V. Ergebnis

D hat sich durch das Androhen der Gewaltanwendung wegen einer Nötigung in einem besonders schweren Fall gemäß § 240 I, II, IV Nr. 3 StGB strafbar gemacht.

 

Strafbarkeit des V

A. Strafbarkeit gem. § 357StGB i.V.m. § 240 StGB

V könnte sich wegen Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat strafbar gemacht haben, indem er dem D die Weisung erteilte dem G erhebliche Schmerzen anzudrohen und falls erforderlich auch Schmerzen zuzufügen.

I. Tatbestand
Dafür müsste der objektive und der subjektive Tatbestand erfüllt sein.

1. Objektiver Tatbestand
Zunächst müsste der objektive Tatbestand erfüllt sein. Ein Vorgesetzter müsste einen Untergebenen zu einer Straftat verleitet haben. V ist ausweislich des Sachverhalts der Vorgesetzte des P, welcher als Polizeibeamter sein Untergebener ist. Die rechtswidrige Tat des Untergebenen P liegt in Form des § 240 I, II, IV Nr. 3 StGB vor. Die rechtswidrige Tat muss dabei nicht ein Amtsdelikt erfüllen, vielmehr reicht es aus, wenn das Delikt in Ausübung des Amts begangen wurde. Hier wurde dem G während eines polizeilichen Verhörs gedroht, damit wurde das Delikt in Ausübung des Amtes begangen.
V müsste den P zudem verleitet haben. Verleiten liegt vor, wenn der Untergebene vom Vorgesetzten hinreichend und erfoglreich zur Tat bestimmt wurde i.S.d. § 26 StGB. Indem der V dem P anwies, dem G mit erheblichen Schmerzen zu drohen, hat er den Tatentschluss bei P geweckt und ihn damit erfolgreich zur Tat bestimmt. Damit liegt auch das Verleiten vor. Der objektive Tatbestand ist mithin erfüllt.

2. Subjektiver Tatbestand
V müsste auch vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände. Hier wusste V, dass er mit seinem Handeln den P zur Tat verleitet und hat dies auch bezweckt. Er handelte mithin vorsätzlich. Weiterhin erfüllte der V auch den Vorsatz bzgl eines besonders schweren Falles gem. § 240 Abs.4 S.2 Nr.3 StGB.

II. Rechtswidrigkeit
Nach der Lehre vom Erfolgsunrecht handelte auch der V rechtswidrig.

III. Schuld
V handelte auch schuldhaft.

IV. Ergebnis
V hat sich gem. § 357 Abs. 1 Alt. 1 i.V.m. § 340 Abs. 1 und § 240 Abs. 1, 4 S. 2 Nr. 3. StGB strafbar gemacht.

B. Strafbarkeit gem. §§ 240, 26 StGB

Der V hat sich ebenfalls wegen Anstiftung gem. §§ 240, 26 StGB strafbar gemacht. Dieses Delikt tritt subsidiär hinter § 357 StGB zurück.

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