Das faktische Arbeitsverhältnis (leicht abgewandelt: BAG, 27.07.2010 - 3 AZR 317/08)

Sachverhalt
Der 16 Jährige M schließt ohne Wissen seiner Eltern am 04.Juni 2012 einen Arbeitsvertrag mit dem A. Die Arbeitstätigkeit nimmt er am 01.Juli 2012 auf.
Als seine Eltern davon erfahren, sind sie nicht einverstanden, da dadurch die schulischen Leistungen des M leiden würden. Als der A den vereinbarten Arbeitslohn entrichtet, weist er daraufhin, dass er nur unter Vorbehalt zahlt. Er beruft sich dabei auf die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages.
Hat M einen Anspruch auf seinen Lohn vom Juli 2012?
Die Fallhistorie
Im Originalfall vom 27.07.2010 war der Grund der Nichtigkeit der § 4 Abs. 2 BBiG iVm. § 134 BGB. Der BAG wendete hier wieder die Lehre vom faktischen Arbeitsverhältnis an, welcher in den verschiedensten Konstellationen denkbar ist und somit zum relevanten Examenswissen gehört.
Der Problemkreis
Der Fall beschäftigt sich mit der Frage, ob bei Nichtigkeit des Arbeitsvertrages die §§ 812 ff. BGB zur Anwendung kommen sollen. Die Besonderheit besteht hier in der Figur des fehlerhaften oder faktischen Arbeitsverhältnisses, die angenommen wird, wenn eine Invollzugsetzung des Arbeitsverhältnisses vorliegt und dies aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. Damit sind die §§ 812 ff. BGB ausnahmsweise nicht anzuwenden. Es kommt vorliegend noch hinzu, dass es um einen Minderjährigen geht, sodass auch der Minderjährigenschutz in der Fallbearbeitung Berücksichtigung finden muss.
Lösungsskizze
A. Anspruch auf Lohnzahlung aus § 611 BGB2. Zustimmung (-)
b) Invollzugsetzung
c) Keine entgegenstehenden gewichtigen Interessen der Allgemeinheit oder einzelner Personen
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Gutachten
A. Anspruch des M gegen A auf Lohnzahlung gem. § 611 BGBM könnte gegen A einen Anspruch auf Lohnzahlung gem. § 611 BGB haben.
Dafür müsste ein wirksames Arbeitsverhältnis vorliegen.
I. Wirksames Arbeitsverhältnis
Fraglich ist, ob überhaupt ein wirksames Arbeitsverhältnis in Betracht kommt.
Problematisch ist hier, dass M minderjährig ist. Damit könnte das Arbeitsverhältnis zustimmungsbedürftig nach § 107 BGB sein.
1. lediglich rechtlich vorteilhaft
Der Arbeitsvertrag ist nicht zustimmungsbedürftig, wenn er lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Bei einem Arbeitsverhältnis werden regelmäßig Rechte aber auch Pflichten für den Arbeitnehmer begründet.
Es fehlt an einem lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäft für M, sodass der Vertrag schwebend unwirksam ist, bis die gesetzlichen Vertreter zustimmen, § 107 BGB.
2. Zustimmung
Hier waren die Eltern des M strikt gegen den Arbeitsvertrag, weil dadurch die schulischen Noten des M nachlassen würden.
Damit liegt weder eine Einwilligung noch eine nachträgliche Genehmigung vor.
II. Zwischenergebnis
Mithin ist der Arbeitsvertrag unwirksam und damit nichtig.
III. Anspruch auf Lohnzahlung nach den Grundsätzen des faktischen Arbeitsverhältnisses
Fraglich ist, ob nicht aus Wertungsgesichtspunkten ein anderes Ergebnis in Betracht kommt.
Vorliegend ist nämlich problematisch, dass der Arbeitsvertrag in Vollzug gesetzt wurde. Daraus ergeben sich eine Reihe von Schwierigkeiten, da die §§ 812 ff. BGB vielmehr auf den einmaligen Leistungsaustausch zugeschnitten sind. Die im Arbeitsrecht geltenden Schutzpflichten würden so unberücksichtigt bleiben. Insbesondere hätte der Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf Wertersatz nach § 818 II BGB, wodurch er sich dem Risiko der Entreicherung des Arbeitgebers ausgesetzt sehen würde (vgl. § 818 III BGB).
Um diesem Problem entgegenzutreten und den Wertungen des Arbeitsrechts gerecht zu werden wurde die Lehre vom faktischen (fehlerhaften) Arbeitsverhältnis entwickelt.
[Exkurs: Diese Problematik existiert im selben Umfang auch beim „fehlerhaften Gesellschaftsvertrag“.]
1. Vorraussetzungen
Fraglich ist, ob deren Vorraussetzungen vorliegen.
a) Nichtiger oder anfechtbarer Arbeitsvertrag
Zunächst müsste ein nichtiger oder anfechtbarer Arbeitsvertrag vorliegen.
Hier ist der Arbeitsvertrag aufgrund der fehlenden Zustimmung der Eltern des M unwirksam und nichtig. Damit liegt diese Voraussetzung vor.
b) Invollzugsetzung
Damit die Lehre vom faktischen Arbeitsverhältnis Anwendung findet, müsste das Arbeitsverhältnis bereits in Vollzug gesetzt worden sein. Dies ist der Fall, wenn die Arbeitstätigkeit bereits aufgenommen wurde.
Hier begann der M am 01. Juli 2012 mit der Tätigkeit. Somit wurde das Arbeitsverhältnis bereits in Vollzug gesetzt.
c) Keine entgegenstehenden gewichtigen Interessen der Allgemeinheit oder einzelner Personen
Der Fehler im Arbeitsvertrag dürfte nicht gewichtigen Interessen der Allgemeinheit oder einer einzelnen Person entgegenstehen. Das bedeutet, dass Wertungsgesichtspunkte wie der Minderjährigenschutz oder andere gesetzliche Wertungen der Anwendung nicht entgegenstehen dürfen (z.B. Verstoß gegen ein Verbotsgesetz nach § 134 BGB).
Es könnte hier an den Minderjährigenschutz gedacht werden, der entgegenstehen könnte. Dies würde allerdings nur zutreffen, wenn die Lehre des faktischen Arbeitsverhältnisses zu Lasten des Minderjährigen angewendet würde.
Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers für die Vergangenheit geltend gemacht werden würden. Dies ist jedoch ausgeschlossen, da vorrangig der Minderjährigenschutz beachtet werden muss.
Hier wird die Lehre vom faktischen Arbeitsverhältnis gerade zum Vorteil des minderjährigen M angewandt, dem dadurch ein Lohnzahlungsanspruch zugebilligt wird.
Somit steht der Anwendung kein gewichtiges Interesse entgegen.
[Exkurs: An dieser Stelle zeigt sich eine Parallele zum Bereicherungsrecht, wo auch Wertungsgesichtspunkte und Billigkeitserwägungen eine entscheidende Rolle spielen.]
2. Rechtsfolge
Wird die Lehre vom faktischen Arbeitsverhältnis angenommen, so ist die Rechtsfolge, dass der Arbeitsvertrag für die Zeit, in der er in Vollzug gesetzt wurde, als wirksam fingiert wird.
Die Berufung auf die Unwirksamkeit wirkt damit ausnahmsweise ex-nunc, sodass eine Beendigung nur noch für die Zukunft denkbar ist.
IV. Ergebnis
Damit hat M gegen den A einen Lohnzahlungsanspruch für den Monat Juli gem. § 611 BGB.
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Vielen Dank an Sinan Akcakaya (Dipl.iur.) für die Zusendung dieses Falls!
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