Problem zur objektiven Zurechnung

Hallo, ich befasse mich gerade mit der objektien Zurechnung.Leider sehe ich bei den diversen Fallgruppen nicht wirklich mehr richtig durch. Könnt ihr mir Bitte helfen ? Ich verweifle schon, zumal in jeden Buch die Zuordnung anders ist. Ich beschreibe mal mein Problem.

Ich habe das Problem, dass ich nicht wirklich weiss, wann ich welche Gruppe vorliegen habe und vor allem wo ich es im Prüfungsaufbau einbaue. Ich weiss, dass die Rechtsprechung bis auf die Selbstgefährdung/-schädigung alle anderen Gruppen auf den subjektiven Tatbestand verweilt (Irrtum über den Kausalverlauf).

Aber wie grenze ich z.B. die Selbstgefährdung von Fremdgefährdung ab ? Ich würde in der objektiven Zurechnung unter relevante Gefahr geschaffen folgendes schreiben. Handlung, Kausalität ist bejaht.Jetzt: Bei der Selbstgefährdung würde ich nun die Eigenverantwortlichkeit prüfen für sich und danach die Tatherrschaft. Bei der Eigenverantwortlichkeit gehe ich auf den Verantwortungsbereich ein. Dadrunter schreibe ich dass dieser eröffnet ist, wenn der Täter eigenverantwortlich handelt. Eigenverantwortlich handelt jemand, wenn er das Risiko kennt (grob gesagt). Kennt er das nicht scheitert es. Kennt er das, dann prüfe ich die Tatherrschaft. Innerhalb der Tatherrschaft prüfe ich, wer das Risiko in der Hand hat oder anders gesagt, wer das Geschehen in der Hand hat. Hat das Opfer das Geschehen in der Hand, liegt eine Selbstgefährdung vor andernfalls eine Fremdgefährdung. Bei einer Fremdgefährdung müsste ich dann aber noch in der Rechtfertigung bei der Einwilligung prüfen.

Ist mein Vorgehen so richtig. Ich verzweifle richtig!!



Das klingt doch soweit schlüssig was Du schreibst!? Kannst Du Dein Problem vielleicht noch einmal konkreter darstellen bzw. eine konkrete Frage daraus machen? 

In jedem Fall musst Du bei der Einwilligung prüfen, ob es über haupt ein disponibles Rechtsgut ist. (Gedanklich immer auch an § 228 StGB bei Straftaten gegen die körperliche Integrität denken!)

Hallo Johannes, vielen Dank für deine Antwort.

Konkret nochmal:

Ich untersuche also immer die zwei Elemente Eigenverantwortlichkeit und Tatherrsschaft, wobei ich zuerst die Eigenverantwortlichkeit prüfe und danach auf der anderen Seite die Tatherrschaft. Ist das richtig ?

Wenn es an der Eigenverantwortlichkeit scheitert, komme ich zum Prüfungspunkt der Tatherrschaft nicht mehr. Das hat zur Folge, dass die objektive Zurechnung ausgeschlossen ist. Ist das richtig ?

Nehmen wir an, die Fremdgefährdung liegt vor. Die objektive Zurechnung ist gegeben. Dann komme ich zur Einwilligung. Jetzt muss ich bei dieser rechtfertigenden Einwilligung aber die Einwilligungssperrre beachten. Meinst du das damit ?
 

Du musst aber unterscheiden, wo Du Dich gerade in der Prüfung befindest! Die rechtfertigende Einwilligung prüfst Du auch in der Rechtswidrigkeit. Und sollte das "Opfer" sich in irgendeiner Form einverstanden erklärt haben, dass in die eigene körperliche Integrität eingegriffen wird, dann kannst Du an § 228 StGB denken Smile

Aber wie ist es denn, wenn ein Willensmangel (z.B. unreife Jugendliche)  vorliegt. Kann ich das nicht bei der Eigenverantwortlichkeit ansprechen, denn dann komme ich ja nicht mehr zur Rechtswidrigkeit. Oder wird zunächst erst einmal festgestellt auf Fremdgefährdung und in der Rechtswidrigkeit die Willensmängel angesprochen bzw. auf die Einwilligungssperre

Schau Dir mal das Schema an: https://www.iurastudent.de/schemata/schema-zur-rechtfertigenden-einwilli... Du musst das stumpf runterprüfen! Bei Minderjährigen stellt sich nämlich immer die Frage, ob diese überhaupt die Tragweite ihrer Entscheidung überblicken können.

d.h. wenn ich festgestellt habe im objektiven TB unter objektiver Zurechnung, dass es Fremdgefährdung vorliegt muss ich dann bei der Rechtfertigung die Einwilligung durchprüfen nach den Schema. Komme ich zum Ergebnis, dass die Einwilligung wirksam ist, liegt ein Rechtfertigungsgrund vor. Das führt zum Ausschluss der Fremdgefährdung. Vielmehr liegt eine Selbstgefährdung vor. Ist sie nicht wirksam, liegt eine Fremdgefährdung vor, weil kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Richtig oder ?

Hey Seven, wenn die Einwilligung wirksam ist, dann ist die Fremdgefährdung einfach gerechtfertigt.