Hausarbeit Ö - Recht

Hallo an alle,

ich wollte mal nachfragen, ob hier jemand ist, der auch die Hausarbeit im SS 2019 im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene in BW schreibt und Lust hat sich auszutauschen.

Ich freue mich sehr über Antworten!



In der Begründetheit des Hilfsantrages habe ich als RGL §§ 2, 4 GastG, also Prüfung der Vssn. des § 2, denen keine Versgungsgründe nach § 4 entgegenstehen dürfen. Und danach die Privilegierung nach § 7 II LNRSchG.

Die Unzuverlässigkeit habe ich mit eingebaut. Der Hilfsantrag ist eine VK, bei der es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem VG ankommt. Insofern denke ich schon, dass es hier geprüft werden sollte, da ein Anspruch von D auf Erteilung zu diesem Zeitpunkt vorliegen müsste. Oder sehe ich das falsch?

Was habt ihr als RGL für die Gebührenfestsetzung? § 11 KAG?? Wie habt ihr den aufgebaut? Da komme ich im Moment nicht wirklich weiter ... 

Hi,

ich zerbreche mir momentan auch den Kopf über die Hausarbeit. 

1) Also hinsichtlich der vom Kläger angegriffenen Problematik, dass die Erlaubnis nicht für ein Wirtschaftszimmer mit 64qm Gastfläche sondern für ein Wirtschaftszimmer und ein Nebenzimmer erteilt wurde (geregelt wird das ja durch durch die handschriftlichen Eintragungen in der Grundrisszeichnung und 1.3 des Bescheids), tendiere ich auch zu einer Inhaltsbestimmung (finde das Argument über § 3 GastG sehr überzeugend, dass der Inhalt der Gaststättenerlaubnis (als Hauptregelung des Bescheids) ja gerade auch die Räume umfasst). 
Die Folge wäre ja dann, dass der Hauptantrag hinsichtlich dieser angegriffenen Bestimmung (handschriftliche Eintragungen in der Grundrisszeichnung und 1.3) unzulässig wäre, da diese nicht isoliert angefochten (bzw. aufgehoben) werden kann. In anderen Worten: Die isolierte AK hiergegen ist unstatthaft.
Die Rechtmäßigkeit dieser Bestimmung (die man ja im Rahmen der Begründetheit  der AK überprüft hätte, wenn man hier nicht von einer Inhaltsbestimmung ausgehen würde, sondern von einer Nebenbestimmung i.S.e. Auflage, gegen die eine AK wohl zulässig wäre)  prüft man dann nicht mehr (auch nicht hilfsgutachtlich)?. Sehe ich das richtig?

2) Wie geht ihr mit der Zwangsgeldandrohung und der Kostenfestsetzung in dem Bescheid um? In der Klageschrift werden diese ja auch angegriffen, sind also auch Teil des Hauptantrags, oder? Hiergegen wäre dann wiederrum die Anfechtungsklage statthaft (sind ja eigenständige Verwaltungsakte?) und somit der Hauptantrag teilweise zulässig. In der Folge müssten die Zwangsgeldandrohung und die Kostenfestsetzung auf ihre Rechtmäßigkeit im Rahmen der Begründetheit einer AK hin überprüft werden? 

3) Wie geht ihr mit dem Problem der von der Beklagten angeführten Bestandskraft um? Insbesondere wie ordnet ihr 1.3 des Bescheids ein und das nur hiergegen Widerspruch eingelegt wurde? War das jetzt ein Teilwiderspruch (der ja gar nicht möglich wäre, wenn man bei 1.1 i.V.m.1.2 i.V.m. 1.3. von einer Inhaltsbestimmung ausgeht)? Geht man davon aus, dass Demir gegen den Bescheid als ganzes Widerspruch eingelegt hat, würde das ja die Probleme mit der Bestandskraft aus der Welt schaffen. Auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung und der Gebührenfestsetzung, oder? Ich finde leider nur nichts passendes in den Kommentaren dazu...