Frage zur Hausarbeit im Strafrecht

Guten Tag, Husky hier!
Ich habe gerade das 1. Semester Jura hinter mir und habe eine Frage zu einer kleinen Hausarbeit, an der ich gerade schreibe:

Sachverhalt: Student Timo (T) und seine Freundin Friederike ( F ) leben in einer Mietwohnung im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses.
Sie liegen schon seit längerem mit ihrem 75-jährigen Wohnungsnachbarn X in Streit. X regt sich vor allem immer wieder über die laute Musik auf, die T und F gerne auch bei geöffnetem Fenster hören.
X hat deshalb schon mehrfach die Polizei gerufen, musste sich jedoch belehren lassen, dass das Musikhören seiner Nachbarn im Rahmen des Zulässigen lag. Als X die beiden jungen Leute wieder einmal ohne Grund beschimpft hat, beschließt T, den alten Mann zu ärgern.
Er wartet ab, bis sich X gegen 21 Uhr schlafen gelegt hat, und dreht dann seine Musikanlage genau bis zur zulässigen Lautstärke auf. Einige Minuten später klingelt es an der Wohnungstür von T und F. Draußen steht X und beschwert sich heftig über die „nächtliche Ruhestörung“, die jetzt unbedingt ein Ende haben müsse.
T grinst ihn frech an. Da zieht X plötzlich ein 30 cm langes spitzes Küchenmesser aus der Tasche und ruft „Gleich wird es hier ruhig sein!“. Dabei hebt X die Hand mit dem Messer und setzt dazu an, auf T einzustechen.
Um eine Verletzung zu vermeiden, versetzt T dem X einen kräftigen Tritt in den Bauch. X stürzt zu Boden und bleibt benommen liegen; das Messer fällt ihm dabei aus der Hand und gleitet unter einen Schrank.
F hat das ganze Geschehen beobachtet und ist dadurch in große Angst geraten. Obwohl sie – ebenso wie T – erkennt, dass X zu keinem weiteren Angriff mehr in der Lage ist, sagt sie zu T: „Du musst noch ein paar Mal zutreten, sonst erholt er sich wieder und tut uns was an!“
T möchte dem Wunsch seiner Freundin nachkommen und tritt den auf dem Bodenliegenden X noch mehrfach mit seinem beschuhten Fuß gegen die Brust und den Kopf. X erleidet durch diese Tritte schwere Verletzungen.

Meine Aufgabe ist es nun, das Verhalten von T und F nach dem StGB zu beurteilen.

T habe ich bereits abgehandelt, doch bei F bin ich nun etwas ratlos.
Als ich die Lösungsskizze erstellte und nachschaute, ob F sich nach einem Paragraphen strafbar gemacht haben könnte, fielen mir sofort §25 II StGB und §26 StGB auf, die Mittäterschaft und Anstiftung. Ich erwog außerdem noch als Rechtfertiugungsgrund §34 StGB oder eher §35 I,II StGB obwohl ich mir da mehr als nur unsicher bin. §32 ließ ich ausscheiden, da F ja zu keinem Zeitpunkt Ziel des Angriffes des X war, sondern T. Außerdem war der Angriff zu der Zeit, als sie T zu den Tritten aufrief schon beendet, es lag kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff mehr vor, was F wie T erkannte.
Mein Favourit ist bis jetzt mögliche Strafbarkeit nach §26 StGB der F, da T auf ihre Anweisung noch einmal auf X eintrat.
Was mir ins Auge fiel, als ich den Sachverhalt las war vorallem folgendes: "F hat das ganze Geschehen beobachtet und ist dadurch in große Angst geraten."
Meine Fragen: Bin ich mit §26 StGB überhaupt auf der richtigen Fährte? Hat Fs Zustand der Angst Auswirkungen auf, sollte ich mit §26 richtig liegen, diesen Paragraphen, könnte man die Angst als Entschuldigungsgrund nehmen oder diese als Grund diskutieren? Könnte man vielleicht auch §35 I,II StGB irriges Annehmen eines Notstandes durch F in ihrer Angst als Rechtfertigungsgrund nehmen? Vielleicht sind diese Fragen eigentlich total offensichtlich, vielleicht überdenke ich alles zuviel, doch ich komme einfach nicht weiter.
Ich würde mich riesig über Antworten freuen.

Liebe Grüße



also ich würde mich an deiner Stelle etwas in den Notwehrexzess einlesen, sprich schauen, ob Paragraph 33 einschlägig sein könnte oder wann die Grenze zu einem Exzess überschritten ist, schließlich kann man ihn ja nicht ewig weit ausdehnen :) 
Ich hoffe, ich konnte dir damit helfen.

also prüfen würde ich 1.  liegt eine provozierte Notwehrlage vor(einschalten der Musik ev. Provokation)
T §32 Notwehr +
aber dann §33 Notwehrexcess+
F gleich, aber hier würde ich beachten F stiftet T zu weiteren Tritten, die unnötig sind an.
§26 STGB hier dann ev Rechtferttgung
dann prüfen Angst.Würde ich verneinen, weil für beide ersichtlich war, dass X ausserr Gefecht ist.

oder aber mit §223 STGB anfangen respektive §224 STGB und dann kommst du per se zur Notwehr und so weiter.
liegst super mit deinem Entwurf finde ich Smile toooooooll!!!!!!!!!!! Viel Glück