Der Jungbullen-Fall BGH, Urteil vom 11. 1. 1971 VIII ZR 261/69 NJW 1971, 612
Sachverhalt
Dieb D stahl dem Landwirt L zwei Jungbullen und verkaufte sie für 1.701 DM an den gutgläubigen Beklagten Metzger M. Dieser verwertete die Tiere in seiner Fleischwarenfabrik.
Welche Ansprüche hat L gegen M und D?
Die Fallhistorie
Den Fall über die Jungbullen hat der BGH 1971 entschieden.
Der Problemkreis
Dieser Fall behandelt die GoA und sachenrechtliche Problemstellungen wie den gutgläubigen Erwerb von Sachen nach §§ 932 ff. BGB, den Erwerb von Eigentum aufgrund von Verarbeitung nach § 950 BGB kombiniert mit Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB.
Lösungsskizze
Ansprüche L gegen M
A. Anspruch L gegen M auf Schadensersatz aus §§ 687 II 1, 678 BGB
I. Objektiv fremdes Geschäft des M
II. Fremdgeschäftsführungswillen
III. Ergebnis
B. Anspruch L gegen M auf Schadensersatz aus §§ 989, 990 I BGB
I. EBV (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis)
1. Bullen = Sache i.S.d. § 90a BGB
2. L = Eigentümer?
a) Verlust des Eigentums an D?
b) Verlust des Eigentums durch rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb an M
aa) Erwerb vom Berechtigten, §§ 929 S.1, 90a S. 3 BGB
bb) Erwerb vom Nichtberechtigten, §§ 929 S. 1, 932 BGB
aaa) gutgläubiger Erwerb
bbb) kein Abhandenkommen
c) Zwischenergebnis
3. M = Besitzer
4. ohne Recht zum Besitz
5. Zwischenergebnis
II. Bösgläubigkeit des M
III. Ergebnis
C. Anspruch L gegen M auf Geldersatz gem. §§ 987, 990 BGB
I. EBV
II. Nutzungen
III. Ergebnis
D. Anspruch L gegen M auf Schadensersatz aus § 823 I BGB
I. Anwendbarkeit des § 823 I BGB
1. Deliktischer Besitzer
a) Besitzerlangung durch Straftat des M, § 992 BGB
b) Beschaffung durch verbotene Eigenmacht, 992 BGB
2. Fremdbesitzexzess durch M
II. Ergebnis
E. Anspruch L gegen M auf Wertersatz aus §§ 951, 812 I 1 2. Alt. BGB
I. Anwendbarkeit des § 951 BGB
1. Nutzungsherausgabe
2. Schadensersatz
3. Wertersatz
4. Zwischenergebnis
II. Voraussetzungen des § 951 I BGB
1. Rechtsverlust, §§ 946 – 950 BGB
a) Jungbullen als Sache i.S.d. § 90 BGB
b) neue Sache durch Verarbeitung
c) M = Hersteller
d) Wert der Sache
e) Rechtsverlust
2. Voraussetzungen des § 812 I 1 2. Alt. BGB
a) Etwas erlangt
b) In sonstiger Weise
c) Auf Kosten des L
d) Ohne Rechtsgrund
aa) Kaufvertrag
bb) Einwilligung
e) Zwischenergebnis
III. Umfang des Bereicherungsanspruchs
1. Inhalt
2. Umfang
3. Einrede: Wegfall der Bereicherung, § 818 III BGB
IV. Ergebnis
F. Ergebnis Ansprüche L gegen M
Ansprüche L gegen D
A. Anspruch L gegen D auf Schadensersatz aus §§ 687 II 1, 678 BGB
I. Voraussetzungen § 687 II 1 BGB
1. objektiv fremdes Geschäft
2. Fremdgeschäftsführungswille
II. Voraussetzungen des § 678 BGB
1. Berechtigung zur Geschäftsübernahme
2. Übernahmeverschulden
III. Rechtsfolge
IV. Ergebnis
B. Anspruch L gegen D auf Schadensersatz aus §§ 989, 990 BGB
I. Vorlage einer Vindikationslage
II. Rechtshändigkeit
III. Bösgläubigkeit
IV. Unmöglichkeit der Herausgabe
V. Rechtsfolge
VI. Ergebnis
C. Anspruch L gegen D auf Schadensersatz aus §§ 992, 823 I BGB
I. Voraussetzungen § 992 BGB
II. Voraussetzungen des § 823 I BGB
III. Rechtsfolge
IV. Ergebnis
D. Anspruch L gegen D auf Schadensersatz aus §§ 992, 823 II BGB i.V.m 242 I StGB
I. Verstoß gegen ein Schutzgesetz
II. Rechtswidrig und schuldhaft
III. Rechtsfolge
IV. Ergebnis
E. Anspruch L gegen D auf Schadensersatz aus §§ 992, 823 II BGB i.V.m. 858 I BGB
F. Anspruch L gegen D auf Schadensersatz aus §§ 992, 826 BGB
G. Anspruch L gegen D auf Herausgabe des Veräußerungserlöses aus §§ 687 II 1, 681 S. 2, 667 BGB
I. Anwendbarkeit
II. Voraussetzungen des § 687 II 1 BGB
III. Erlös erlangt
IV. Ergebnis
H. Anspruch L gegen D auf Herausgabe des Veräußerungserlöses aus § 816 I 1 BGB
I. Anwendbarkeit
II. Verfügung eines Nichtberechtigten
III. Wirksame Verfügung gegenüber L
IV. Rechtsfolge
V. Einwand: Entreicherung
VI. Ergebnis
I. Ergebnis Ansprüche L gegen D
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Lösungsskizze
Ansprüche L gegen M
A. Anspruch L gegen M auf Schadensersatz aus §§ 687 II 1, 678 BGB
L könnte gegen M einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 687 II, 678 BGB haben, weil dieser die beiden Bullen verarbeitete. Dazu müsste M ein Geschäft des L geführt haben.
I. Objektiv fremdes Geschäft des M
Es müsste sich bei der Schlachtung der beiden Bullen um ein objektiv fremdes Geschäft des M gehandelt haben. Ein Geschäft ist objektiv fremd, wenn es nach seiner Natur, dem Inhalt und äußerem Erscheinungsbild nicht in den Rechts- und Interessenkreis des Handelnden fällt. Die Jungbullen gehörten L. M hat somit fremde Tiere geschlachtet. Es handelte sich um ein objektiv fremdes Geschäft des M.
II. Fremdgeschäftsführungswillen
M müsste mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt haben. Fremdgeschäftsführungswille ist das Wissen und Wollen, ein fremdes Geschäft zu führen. M dachte er hätte die Bullen rechtmäßig von D erworben. Fraglich ist, wie die Tatsache zu behandeln ist, dass M keine positive Kenntnis der Fremdheit der Tiere hatte, § 687 II 1 BGB. M könnte ein Eigengeschäft geführt haben. Dabei nimmt der Handelnde das Geschäft in eigenem Namen und auf eigene Rechnung vor. Er führte, wenn auch irrtümlich, ein Eigengeschäft und wollte kein Geschäft des L führen.
III. Ergebnis
L hat keinen Anspruch gegen M auf Schadensersatz aus §§ 687 II 1, 678 BGB.
B. Anspruch L gegen M auf Schadensersatz aus §§ 989, 990 I BGB
L könnte gegen M einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 989, 990 I BGB haben, da dieser die beiden Bullen verarbeitete.
I. EBV (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis)
Dazu müsste zunächst eine Vindikationslage zwischen L und M zum Zeitpunkt der Schlachtung bestanden haben. L müsste Eigentümer und M Besitzer ohne Recht zum Besitz sein und es müsste sich bei den Bullen um eine Sache i.S.d. BGB handeln.
1. Bullen = Sache i.S.d. § 90a BGB
Die Jungbullen müssten eine Sache im Sinne des BGB sein. Die Jungbullen sind gemäß § 90a BGB wie Sachen durch die Vorschriften des BGB zu behandeln.
2. L = Eigentümer?
Ursprünglich war L Eigentümer der Bullen.
a) Verlust des Eigentums an D?
D könnte Eigentümer der Bullen geworden sein. Dazu müsste eine Einigung zwischen D und L über den Übergang der Bullen vorliegen und die Bullen müssten übergeben worden sein, § 929 S. 1 BGB. Zwischen D und L kam es nie zu einer Einigung über den Eigentumsübergang, vielmehr hat sich D die Bullen durch den Diebstahl widerrechtlich angeeignet. Der D konnte kein Eigentum an den Bullen erwerben.
b) Verlust des Eigentums durch rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb an M
L könnte sein Eigentum an den Bullen an M verloren haben. Grundsätzlich muss gemäß § 929 S. 1 BGB zur Übertragung des Eigentums der Eigentümer die Sache übergeben und sich mit dem Erwerber einig sein, dass das Eigentum übergehen soll.
aa) Erwerb vom Berechtigten, §§ 929 S.1, 90a S. 3 BGB
Dazu müsste eine Einigung zum Übergang des Eigentums vorliegen. M hatte sich mit D darüber geeinigt, dass er Besitzer und Eigentümer der Jungbullen werden solle. Eine Einigung liegt vor. Die Bullen müssten auch übergeben worden sein. Auch das trifft zu. Problematisch erscheint aber insoweit, dass D die Bullen gestohlen hatte und selbst somit nicht Eigentümer werden konnte. Zu klären bleibt somit, ob D als Berechtigter gehandelt hatte. Da zwischen L und dem Dieb D nie eine Einigung stattgefunden hatte, hatte L sein Eigentum nicht an D gem. § 929 S. 1 BGB verloren. D war als Nichteigentümer insofern nicht berechtigt.
bb) Erwerb vom Nichtberechtigten, §§ 929 S. 1, 932 BGB
Gem. §§ 929 S. 1, 932 BGB ist die Übertragung von Eigentum aber auch möglich, wenn der Erwerber bei Zeitpunkt der Eigentumserwerbung nach § 929 S. 1 BGB gutgläubig gewesen ist.
M könnte gem. §§ 929 S. 1, 932 BGB das Eigentum aus dem Verkehrsgeschäft also auch von D als Nichtberechtigtem erworben haben, wenn er gutgläubig gehandelt hat.
aaa) gutgläubiger Erwerb
M müsste also gutgläubig gehandelt haben. Gutgläubig ist der Erwerber dann nicht, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört, § 932 II BGB. M konnte nicht wissen, dass D nicht der rechtmäßige Eigentümer der Bullen war. Er hatte auch keinen Grund dies in Frage zu stellen. M handelte gutgläubig.
bbb) kein Abhandenkommen
Gem. § 935 I BGB scheidet ein gutgläubiger Erwerb jedoch aus, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst wie abhanden gekommen ist. Die Bullen wurden dem L von D gestohlen. Ein gutgläubiger Erwerb durch M war wegen § 935 I BGB nicht möglich.
c) Zwischenergebnis
Es trat kein Eigentumserwerb des M an den Bullen durch Rechtsgeschäft ein. Auf einen Erwerb durch Verarbeitung kommt es hier nicht an, da auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Verarbeitungsbeginn abgestellt werden muss, da der Beginn der Verarbeitung gerade den Grund dafür darstellt, dass die Bullen nicht mehr zurückgegeben werden können. Bei der Schlachtung war L noch Eigentümer der Jungbullen.
3. M = Besitzer?
M müsste Besitzer der Jungbullen gewesen sein. Er müsste also die tatsächliche Sachherrschaft über die Bullen gehabt haben. Die Bullen des L befanden sich bei M im Betrieb. Er hatte die tatsächliche Sachherrschaft.
4. ohne Recht zum Besitz
M dürfte kein Recht zum Besitz gegenüber L zum Zeitpunkt der Schädigungshandlung gehabt haben. M schloss mit D einen Kaufvertrag. Dieser wirkt jedoch nur inter partes. Ein Recht zum Besitz im Verhältnis zwischen L und M zum Zeitpunkt der Schlachtung ist nicht ersichtlich. M hatte kein Recht zum Besitz.
5. Zwischenergebnis
Es liegt ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) vor.
II. Bösgläubigkeit des M
M müsste bei Besitzerwerb bösgläubig gewesen sein oder er hätte danach positive Kenntnis seines mangelnden Besitzrechts erlangt haben müssen, § 990 I BGB. M erfuhr erst bei Klage des L von seinem mangelnden Besitzrecht. M war bei Besitzerwerb also weder bösgläubig gem. §§ 990 I 1, 932 II BGB noch hatte er eine spätere positive Kenntnis vom mangelnden Besitzrecht gem. § 990 I 2 BGB.
III. Ergebnis
L hat keinen Anspruch gegen M auf Schadensersatz aus §§ 989, 990 I BGB.
C. Anspruch L gegen M auf Geldersatz gem. §§ 987, 990 BGB
L könnte einen Anspruch auf Schadensersatz gegen M aus §§ 987, 990 BGB haben, da dieser die beiden Jungbullen verarbeitete.
I. EBV
Eine Vindikationslage zwischen L und M liegt vor (siehe oben).
II. Nutzungen
M hätte Nutzungen aus der Sache, also den Bullen, gezogen haben müssen. Nutzungen sind Früchte oder Gebrauchsvorteile. MDie Verarbeitung von Sachen stellt jedoch gem. § 100 BGB keine Nutzung dar, da bei Nutzungen die Muttersache erhalten bleiben muss. M hat keine Nutzungen aus den Bullen gezogen. Darüber hinaus war M auch hier gutgläubig.
III. Ergebnis
L hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen M aus §§ 987, 990 BGB.
D. Anspruch L gegen M auf Schadensersatz aus § 823 I BGB
L könnte gegen M einen Anspruch auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung aus § 823 I BGB haben, da dieser die beiden Jungbullen verarbeitete.
I. Anwendbarkeit des § 823 I BGB
Dazu müsste § 823 I BGB überhaupt anwendbar sein. Grundsätzlich ist die Anwendbarkeit des § 823 I BGB bei Vorliegen eines EBV ausgeschlossen, da die §§ 987 ff. BGB gemäß § 993 I Hs. 2 BGB Vorrang genießen. Eine Ausnahme bildet das Vorliegen einer deliktischen Besitzerlangung durch M gem. § 992 BGB. Außerdem ist § 823 I BGB bei Fremdbesitzexzess anwendbar, da der rechtmäßige Besitzer nicht schlechter stehen dürfte als ein unrechtmäßiger. Auch der rechtmäßig besitzende Besitzer würde bei Fremdbesitz nach § 823 I BGB haften und da dort nicht mal ein EBV vorliegen würde, muss dies erst recht für den unrechtmäßigen Besitzer gelten.
1. Deliktischer Besitzer
Es könnte sich bei M um einen deliktischen Besitzer handeln. Als deliktischer Besitzer wird derjenige Besitzer bezeichnet, der seinen Besitz entweder durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat erlangt hat.
a) Besitzerlangung durch Straftat des M, § 992 BGB
M könnte den Besitz an den Bullen durch eine Straftat erlangt haben. M kaufte D die Jungbullen ab. Er hat den Besitz nicht durch eine Straftat erlangt.
b) Beschaffung durch verbotene Eigenmacht, 992 BGB
Er könnte sich den Besitz durch verbotene Eigenmacht verschafft haben. Mit verbotener Eigenmacht handelt gem. § 858 BGB derjenige, der dem unmittelbaren Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, soweit dies nicht vom Gesetz gestattet wird. D bot M die Bullen zum Kauf an und dieser ging darauf ein. Er erlangte den Besitz auch nicht durch verbotene Eigenmacht.
2. Fremdbesitzexzess durch M
Es könnte sich um einen Fremdbesitzexzess durch M handeln. Fremdbesitzexzess ist die Überschreitung des tatsächlich oder vermeintlich bestehenden Besitzrechts durch den Fremdbesitzer. M hielt sich für den Eigentümer. Ein Eigentümer darf mit seinen Sachen verfahren wie er möchte. Die Verarbeitung der Bullen war von seinem hypothetischen Handlungsspielraum gedeckt. Es liegt auch kein Fremdbesitzexzess vor.
II. Ergebnis
Die Anwendbarkeit des § 823 I BGB ist versperrt. L hat keinen Anspruch gegen M auf Schadensersatz aus § 823 I BGB. Unabhängig von der Anwendbarkeit des § 823 I BGB würde der Anspruch am mangelnden Verschulden des M aufgrund dessen Gutgläubigkeit scheitern.
E. Anspruch L gegen M auf Wertersatz aus §§ 951, 812 I 1 2. Alt. BGB
L könnte gegen M einen Anspruch auf Wertersatz aus §§ 951, 812 I 1 2. Alt. BGB haben, indem dieser die beiden Jungbullen verarbeitete.
I. Anwendbarkeit des § 951 BGB
Die §§ 987 ff. BGB könnten gem. § 993 I Hs. 2 BGB Vorrang vor §§ 951, 812 I 1 2. Alt. BGB haben, da es sich bei diesen um Sonderregelungen handelt. Vorrang haben jedoch nur Ansprüche auf Nutzungsherausgabe und Ansprüche auf Schadensersatz, denn die §§ 987 ff. BGB sind nur bezüglich Forderungen auf Schadensersatz, Nutzungsersatz und Verwendungen abschließend, nicht jedoch hinsichtlich Rechtsverlust oder Erlösherausgabe. Es geht um Eigentumsansprüche von L an M und nicht um den Besitz.
1. Nutzungsherausgabe
Es dürfte sich bei der Forderung aus §§ 951, 812 I 1 2. Alt. BGB nicht um eine Forderung auf Nutzungsherausgabe handeln. Die Schlachtung ist keine Nutzung gem. § 100 BGB. Unter diese zählen nur Früchte und Gebrauchsvorteile (siehe oben).
2. Schadensersatz
Es dürfte sich auch nicht um eine Schadensersatzforderung handeln. Der Schadensersatz ist eine Kompensation von Vermögensvorteilen. Die Schlachtung lässt keinen zu kompensierenden Vermögensvorteil entstehen.
3. Wertersatz
Es könnte sich jedoch um eine Forderung auf Wertersatz handeln. Der Wertersatz verlangt nur die Herausgabe von Vermögensvorteilen. Er ist somit ein Bereicherungsanspruch (BGH NJW 1971, 612 (614)). Hier geht es um Folgeansprüche aus Verarbeitung, also auf die Herausgabe der Bereicherung. §951 I 1 BGB ist ein sogenannter Rechtsfortwirkungsanspruch zu § 985 BGB.
4. Zwischenergebnis
§ 951 I BGB ist anwendbar.
II. Voraussetzungen des § 951 I BGB
1. Rechtsverlust, §§ 946 – 950 BGB
L müsste nach den §§ 946 – 950 BGB einen Rechtsverlust erlitten haben. Hier kommt der Verlust des Eigentums an den Jungbullen in Betracht, § 950 I BGB.
a) Jungbullen als Sache i.S.d. § 90 BGB
Die Jungbulle sind als Sache im Sinne des BGB zu behandeln (siehe oben)
b) neue Sache durch Verarbeitung
Es müsste eine neue Sache hergestellt worden sein. Eine neue Sache ist im Wesentlichen durch einen neuen Namen gekennzeichnet. Die Jungbullen wurden zu Fleischwaren verarbeitet. Sie wurden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet.
c) M = Hersteller
M müsste der Hersteller der neuen Sache sein. Hersteller ist, in wessen Namen und wirtschaftlichen Interesse die Herstellung erfolgt ist. Die Jungbullen wurden im Betrieb des M auf dessen Geheiß hin verarbeitet. Er ist somit Hersteller der neuen Sache.
d) Wert der Sache
Der Wert der Verarbeitung darf nicht erhebliche geringer sein, als der des ursprünglichen Stoffes. Der Wert der Verarbeitung berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Wert der neuen und dem Wert der alten Sache. Hier sind keine Angaben im Sachverhalt vorhanden. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sich die Verarbeitung von Tieren für den M wirtschaftlich lohnt, da dieser den Beruf sonst nicht ausüben würde. Der Wert der Fleischwaren war nicht erheblich geringer als der Wert der Jungbullen.
e) Rechtsverlust
Der Erwerb des Eigentums an den Fleischwaren durch M nach § 950 I BGB ist die Kehrseite zum Verlust des Eigentums des L an den Bullen. L hat durch die Verarbeitung durch M sein Eigentum an den Jungbullen verloren.
2. Voraussetzungen des § 812 I 1 2. Alt. BGB
Die Voraussetzungen des § 812 I 1 2. Alt. BGB müssten vorliegen. § 951 I 1 BGB ist insoweit eine Rechtsgrundverweisung.
a) Etwas erlangt
Unter „etwas erlangt“ i.S.d. § 812 I 1 2. Alt. BGB fällt jeder wirtschaftliche Vermögensvorteil. M hat Eigentum an den Fleischwaren, die aus den Bullen entstanden sind, erworben. Er hat etwas erlangt.
b) In sonstiger Weise
Problematisch ist hier insoweit der mögliche Vorrang einer Leistungsbeziehung. Grundsätzlich ist die Nichtleistungskondiktion zur Leistungskondiktion subsidiär, sodass § 812 I 1 2. Alt. BGB nur anwendbar wäre, wenn § 812 I 1 1. Alt BGB nicht einschlägig wäre. Wer durch die Leistung eines anderen etwas erlangt hat, ist keinem Dritten mehr auf diesen Anspruch bezogen bereicherungsrechtlich verpflichtet. Zur Rückabwicklung von Geschäften gehört dabei auch, dass das Geschäft nur mit dem aus dem Schuldverhältnis resultierenden Geschäftspartner rückabgewickelt werden muss.
Fraglich ist also, ob M das Eigentum an den Bullen durch Leistung oder auf sonstige Weise erlangt hat. Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. D übergab die Bullen an M, sodass dieser die physische Gewalt über diese erlangte. Da ein gutgläubiger Rechtserwerb des M aufgrund des Diebstahls durch D gem. § 935 I BGB ausgeschlossen war, erlangte er nur Besitz und kein Eigentum. Das Eigentum erlangte er mit Verarbeitung an der neuen Sache kraft Gesetz (siehe oben). M erlangte das Eigentum an den Bullen bzw. Fleischwaren zwar durch die Besitzverschaffung durch D aber nicht durch Leistung des D. Somit hat er es nicht durch Leistung erlangt. M erlangte das Eigentum in sonstiger Weise.
c) Auf Kosten des L
M müsste das Eigentum auf Kosten des L erlangt haben. Das ist dann der Fall, wenn der Vorteil des Anspruchsgegners auf dem gleichen Lebensvorgang wie der Schaden beim Anspruchssteller beruht. Die Erlangung des Eigentums durch M ist stoffgleich zum Eigentumsverlust des L. Die Schlachtung beendete das Eigentum des L. Sie ging auf seine Kosten.
d) Ohne Rechtsgrund
M müsste das Eigentum ohne Rechtsgrund erworben haben.
aa) Kaufvertrag
Ein Rechtsgrund könnte in dem Kaufvertrag zwischen D und M gelegen haben. Kaufverträge wirken nach dem Grundsatz der Relativität von Schuldverhältnissen jedoch nur inter partes. Der Kaufvertrag ist somit kein Rechtsgrund gegenüber L.
bb) Einwilligung
L könnte jedoch nach § 185 II BGB die Eigentumsübergang genehmigt haben. L hat den Eigentumsübergang nicht genehmigt.
e) Zwischenergebnis
Die Voraussetzungen des § 812 I 1 2. Alt. BGB liegen vor.
III. Umfang des Bereicherungsanspruchs
1. Inhalt
Der Bereicherungsanspruch enthält eine Vergütung in Geld, § 951 I 1 BGB. Eine Herausgabe der Jungbullen ist unmöglich.
2. Umfang
Die Bereicherung erfolgte aufgrund der Verarbeitung und nicht aufgrund des Kaufs der Bullen. Der Umfang des Bereicherungsanspruchs hat die Höhe des objektiven Werts des verarbeiteten Gegenstandes gem. § 818 II BGB.
3. Einrede: Wegfall der Bereicherung, § 818 III BGB
Die Bereicherung könnte jedoch auf Grund der Kaufpreiszahlung weggefallen sein, § 818 III BGB. Wären die Bullen noch vorhanden gewesen, hätte M diese gem. § 985 BGB herausgeben müssen und hätte keine Möglichkeit gehabt den Kaufpreis abzuziehen. Der Bereicherungsanspruch aus § 951 I 1 BGB ist an die Stelle des Anspruchs auf Herausgabe der Sache aus § 985 BGB getreten. (BGH NJW 1971, 612 (615)) M kann sich nicht auf die Einrede der Entreicherung gem. § 818 III BGB berufen. Gleichwohl kann M den bezahlten Kaufpreis von D zurückfordern.
IV. Ergebnis
L hat einen Anspruch gegen M auf eine Zahlung in Höhe von 1701 Euro aus §§ 951 I 1, 812 I 1 2. Alt. BGB.
F. Ergebnis Ansprüche L gegen M
L hat einen Anspruch auf Wertersatz gegen M aus §§ 951 I 1, 812 I 1 2. Alt. BGB.
Ansprüche L gegen D
A. Anspruch L gegen D auf Schadensersatz aus §§ 687 II 1, 678 BGB
L könnte einen Anspruch gegen D auf Zahlung eines Schadensersatzes aus §§ 687 II 1, 678 BGB haben, da dieser ihm die Jungbullen gestohlen und sie an M weiterverkauft hatte.
I. Voraussetzungen § 687 II 1 BGB
Dazu müsste D ein für sich objektiv fremdes Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen getätigt haben.
1. objektiv fremdes Geschäft
D hat fremde Tiere verkauft. Es handelt sich um ein objektiv fremdes Geschäft.
2. Fremdgeschäftsführungswille
D müsste mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt haben. Er wusste, dass die Bullen nicht ihm, sondern dem L gehörten und dass er keine Befugnis hatte, das Geschäft zu tätigen. D handelte mit Fremdgeschäftsführungswillen.
II. Voraussetzungen des § 678 BGB
1. Berechtigung zur Geschäftsübernahme
D müsste ein Geschäft gegen den Willen des L geführt haben. L wollte nicht, dass seine Jungbullen verkauft werden. D hatte keine Berechtigung zur Geschäftsübernahme. Er handelte weder im Interesse noch im Willen des L.
2. Übernahmeverschulden
D müsste gewusst haben oder zumindest erkennen können, dass er gegen den Willen des L handelte. Er stahl dem L heimlich dessen Tiere. Er wusste, dass er sie nicht stehlen und erst recht nicht zur Schlachtung verkaufen durfte.
III. Rechtsfolge
Rechtsfolge ist grundsätzlich eine Naturalrestitution nach § 249 I BGB. Stattdessen kann jedoch Schadensersatz in Geld nach § 250 BGB gefordert werden. Die Herstellung des ursprünglichen Zustandes ist jedoch nicht möglich. Der Geschäftsführer schuldet dem Geschäftsherrn dann Schadensersatz in Geld in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Dies bedarf keiner Fristsetzung gem. § 251 BGB.
IV. Ergebnis
L hat einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswert der Bullen, also auf 1. 701 Euro, gegen D aus §§ 687 II 1, 678 BGB.
B. Anspruch L gegen D auf Schadensersatz aus §§ 989, 990 BGB
L könnte einen Anspruch auf Schadensersatz gegen D aus §§ 989, 990 BGB haben, da dieser ihm die Jungbullen gestohlen und sie an M weiterverkauft hatte.
I. Vorlage einer Vindikationslage
Es müsste eine Vindikationslage zwischen L und D im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bestanden haben. Die Verletzungshandlung lag in der Weitergabe der Tiere. L ist zu diesem Zeitpunkt noch Eigentümer und D ist Besitzer ohne Recht zum Besitz gegenüber L. Eine Vindikationslage lag vor.
II. Rechtshändigkeit
Der Streit war zu diesem Zeitpunkt nicht rechtshängig gem. §§ 989 BGB, 253, 261 ZPO.
III. Bösgläubigkeit
D müsste bösgläubig gewesen sein. D verkaufte gestohlene Tiere an B. Er wusste, dass er das nicht hätte tun dürfen. D war bösgläubig gem. §§ 990 I 1, 932 II BGB.
IV. Unmöglichkeit der Herausgabe
Die Herausgabe der Tiere ist unmöglich geworden. Dies hatte D durch seine vorsätzliche Weitergabe an M, in dem Wissen, dass dieser die Tiere verarbeiten werde, verschuldet, §§ 989, 276 I BGB.
V. Rechtsfolge
D schuldet L Schadensersatz in Geld in Höhe des Wiederbeschaffungswertes der Bullen. Dies bedarf keiner Fristsetzung gem. § 251 BGB.
VI. Ergebnis
L hat einen Schadensersatzanspruch gegen D in Höhe von 1. 701 Euro aus §§ 989, 990 BGB.
C. Anspruch L gegen D auf Schadensersatz aus §§ 992, 823 I BGB
L könnte einen Schadensersatzanspruch gegen D aus §§ 992, 823 I BGB haben, da dieser ihm die Jungbullen gestohlen und sie an M weiterverkauft hatte.
I. Voraussetzungen § 992 BGB
D müsste sich den Besitz an den Bullen durch verbotene Eigenmacht gem. § 858 BGB oder durch Straftat (§ 242 I StGB) verschafft haben. D hat die Jungbullen dem L gestohlen. Der Diebstahl ist eine Straftat i.S.d. StGB.
II. Voraussetzungen des § 823 I BGB
D müsste die Eigentumsverletzung rechtswidrig und schuldhaft begangen haben. L verlor sein Eigentum endgültig durch die Schlachtung der Tiere durch M. D gab die gestohlenen Bullen jedoch rechtswidrig und schuldhaft an M weiter. Die Eigentumsverletzung durch D am Eigentum des L geschah rechtswidrig und schuldhaft.
III. Rechtsfolge
D schuldet L Schadensersatz in Geld in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Dies bedarf keiner Fristsetzung gem. § 251 BGB.
IV. Ergebnis
L hat einen Schadensersatzanspruch gegen D aus §§ 992, 823 I BGB in Höhe von 1. 701 Euro.
D. Anspruch L gegen D auf Schadensersatz aus §§ 992, 823 II BGB i.V.m 242 I StGB
L könnte gegen D einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 992, 823 II BGB i.V.m. 242 I StGB haben, da dieser ihm die Jungbullen gestohlen und sie an M weiterverkauft hatte.
I. Verstoß gegen ein Schutzgesetz
D müsste gegen ein Schutzgesetz verstoßen haben. D hat das Eigentum (zumindest im weiteren Kausalzusammenhang betrachtet) und den Besitz des L beendet. Er verstieß gegen § 242 I StGB.
II. Rechtswidrig und schuldhaft
Der Verstoß müsste rechtswidrig und schuldhaft gewesen sein. D handelte gegen das Gesetz und dieser Verstoß ist ihm persönlich vorwerfbar. Er handelte rechtswidrig und schuldhaft.
III. Rechtsfolge
D schuldet L Schadensersatz in Geld in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Dies bedarf keiner Fristsetzung gem. § 251 BGB.
IV. Ergebnis
L hat einen Schadensersatzanspruch gegen D aus §§ 992, 823 II BGB i.V.m. 242 I StGB in Höhe von 1. 701 Euro.
E. Anspruch L gegen D auf Schadensersatz aus §§ 992, 823 II BGB i.V.m. 858 I BGB
L könnte einen Schadensersatzanspruch gegen D aus §§ 992, 823 II BGB i.V.m. 858 I BGB haben, da dieser ihm die Jungbullen gestohlen und sie an M weiterverkauft hatte. Die Voraussetzungen liegen alle vor (siehe oben). Insbesondere handelte D mit verbotener Eigenmacht gem. § 858 I BGB. L hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen D aus §§ 992, 823 II BGB i.V.m. 858 I BGB in Höhe von 1. 701 Euro.
F. Anspruch L gegen D auf Schadensersatz aus §§ 992, 826 BGB
L könnte einen Anspruch auf Schadensersatz gegen D aus §§ 992, 826 BGB haben, da dieser ihm die Jungbullen gestohlen und sie an M weiterverkauft hatte. Die Voraussetzungen liegen alle vor (siehe oben). D verstieß gegen die guten Sitten und fügte L somit vorsätzlich einen Schaden zu. L hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen D aus §§ 992, 826 BGB in Höhe von 1. 701 Euro.
G. Anspruch L gegen D auf Herausgabe des Veräußerungserlöses aus §§ 687 II 1, 681 S. 2, 667 BGB
L könnte einen Anspruch gegen D auf Herausgabe des Veräußerungserlöses aus §§ 687 II 1, 681 S. 2, 667 BGB haben, da dieser ihm die Jungbullen gestohlen und sie an M weiterverkauft hatte.
I. Anwendbarkeit
Da es hier um den Veräußerungserlös und nicht um Schadens- oder Nutzungsersatzforderungen geht ist die Anwendung der Paragraphen nicht durch § 993 I Hs. 2 BGB versperrt.
II. Voraussetzungen des § 687 II 1 BGB
Die Voraussetzungen des § 687 II 1 BGB müssten erfüllt sein.
Es handelt sich um ein objektiv fremdes Geschäft des D und dieser hatte Kenntnis der Fremdheit (siehe oben).
III. Erlös erlangt
D müsste einen Veräußerungserlös erlangt haben. D hat durch den Kaufpreis einen Veräußerungserlös gem. §§ 681 S. 2, 667 BGB erlangt.
IV. Ergebnis
L hat einen Anspruch gegen D auf Herausgabe des Veräußerungserlöses in Höhe des Kaufpreises aus §§ 687 II 1, 681 S. 2, 667 BGB.
H. Anspruch L gegen D auf Herausgabe des Veräußerungserlöses aus § 816 I 1 BGB
L könnte einen Anspruch gegen D auf Herausgabe des Veräußerungserlöses aus § 816 I 1 BGB haben, da dieser ihm die Jungbullen gestohlen und sie an M weiterverkauft hatte.
I. Anwendbarkeit
Auch hier versperrt § 993 I Hs. 2 BGB die Anwendung des Paragraphen nicht, da § 816 BGB nicht auf einen Schadens- oder Nutzungsersatz, sondern auf die Zahlung des Veräußerungserlöses abzielt.
II. Verfügung eines Nichtberechtigten
D müsste als Nichtberechtigter über die Bullen verfügt haben. D hat die Bullen an M veräußert. Er war als Dieb der Bullen nicht dazu berechtigt.
III. Wirksame Verfügung gegenüber L
Die Verfügung müsste gegenüber L wirksam sein. L könnte die Verfügung durch D genehmigen gem. § 185 II BGB, aber dadurch würde er seine Ansprüche gegen M aus § 951 I BGB verlieren. Da sein Anspruch dann auf der Solvenz des M beruht, sollte L das Geschäft nur Zug-um-Zug gegen Zahlung des Veräußerungserlöses genehmigen.
IV. Rechtsfolge
Streitig ist der Umfang des Anspruchs des L. Unklarheit besteht also darüber, was unter Erlangtes zu verstehen ist.
Nach einer Meinung umfasst das Erlangte den objektiven Wert der Sache. Danach hat D nur den objektiven Wert der Jungbullen, nicht seinen möglichen Gewinn auszuzahlen. Diese Meinung begründen ihre Vertreter damit, dass die Pflicht zur Übereignung der Sache und der Bezahlung des Wertes im Gegenzug die Verfügung und damit eine Realakt zum Gegenstand hat, während die Aushandlung eines möglichen Gewinns Inhalt des Kausalgeschäfts sei und deswegen hier nicht berücksichtigt werden müsse,
Nach einer anderen Meinung muss er den erlangten Mehrerlös bezahlen. Diese Meinung stützt sich auf den Wortlaut des Gesetzes (vgl. § 816 I BGB). Sie argumentiert, dass der gewinnbringende Umgang mit einer Sache nur dem Eigentümer zustehe und sollte jemand dies gegen dessen Willen tun, müsse dieser gem. § 816 BGB auch seinen Erlös herausgeben. Der Gewinn ist somit das Surrogat zu der Möglichkeit des Verkaufs der Sache.
V. Einwand: Entreicherung
D haftet als bösgläubiger Besitzer verschärft nach §§ 819 I, 818 IV BGB, sodass er sich allein deswegen nicht auf eine Entreicherung berufen könnte.
VI. Ergebnis
L hat einen Anspruch gegen D auf die Herausgabe des Veräußerungserlöses in der Höhe des Kaufpreises aus § 816 I 1 BGB.
I. Ergebnis Ansprüche L gegen D
L hat Ansprüche auf Schadensersatz gegen D aus §§ 687 II 1, 678 BGB, aus §§ 989, 990 BGB, aus §§ 992, 823 I BGB, aus §§ 992, 823 II BGB i.V.m. 242 I StGB, aus §§ 992, 823 II BGB i.V.m. 858 I BGB, aus §§ 992, 826 BGB und Ansprüche auf Herausgabe des Veräußerungserlöses nach §§ 687 II 1, 681 S. 2, 667 BGB und § 816 I 1 BGB.
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Kommentare
Unter B. 2. bbb) heißt es: "Ein gutgläubiger Erwerb durch M war wegen § 395 I BGB nicht möglich"
Hier muss es wohl "§ 935" heißen.
Danke für den Verbessungsvorschlag! Haben wir natürlich auch so übernommen !
Teil I: L ./. M unter E II 2 b: richtigerweise aufgrund Diebstahls des D nicht des M. Überdies Gesamtergebnis F sollte § 812 I 1 2. Alt BGB vollständig zitiert werden.
Danke, wir haben Deine Anmerkungen ergänzt!
unter Ansprüche L gegen D aus §§ 687 II 1, 678:
687 II 1 ist doch nur eine partielle Rechtsgrundverweisung und es geht ja gerade um die angemaßte Eigengeschäftsführung. Warum wird dann der Fremdgeschäftsführungswille geprüft und bejaht? Und Später als Rechtsfolge 249 bzw. 250? Nicht 687 II 2, 684 S.1? Oder bin ich gerade komplett verwirrt.
Ich hätte noch eine Frage zur Eigentumsprüfung beim Anspruch L gegen M aus §§ 989,990:
Waurm wird nicht bereits hier der gesetzliche Eigentumsübergang gem. § 950 geprüft, nachdem der gutgläubige Erwerb wegen § 935 abgelehnt wurde. Dadurch bestünde schon keine Vindikationslage und bei der Prüfung des § 951 i.V.m. § 812 I 1 Alt. 2 könnte man nach oben verweisen und direkt den 812 prüfen?!
Stimme meinem Vorredner zu. Anspruch A. Von L ./. D:
L hatte doch keinen FGW, viel mehr ist es hier doch eine angemaßte Eigengeschäftsführung. FGW (-). Im Anschluss dann aber Anspruch (wie aufgeführt) §§ 687 II 1, 678 oder?