Einzeltäter
Gespeichert von Dominik am/um Mo, 11/06/2012 - 19:38Der Einzeltäter verwirklicht eigenhändig alle objektiven Tatbestandsmerkmale eines Straftatbestandes in seiner Person.
Der Einzeltäter verwirklicht eigenhändig alle objektiven Tatbestandsmerkmale eines Straftatbestandes in seiner Person.
Aus diesem Grundsatz folgt, dass ohne das Vorliegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat eine strafbare Anstiftung oder Beihilfe ausscheidet.
Funktionelle Tatherrschaft besitzt, wer in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit anderen die Durchführung der Tat wesentlich mit beherrscht.
Bestimmen i.S.d. § 26 bedeutet das zumindest mitursächliche Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter.
Beihilfe leistet, wer durch eine Handlung die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert, ohne dass sie für den Erfolg in seiner konkreten Gestaltung selbs
Unmittelbarer Täter ist, wer die Tat selbst begeht (§ 25 I 1. Var. StGB), d.h. wer eigenständig alle objektiven Tatbestandsmerkmale eines Straftatbestandes verwirklicht.
Der agent provocateur stiftet zu einer rechtswidrigen Tat an, um den Täter danach festnehmen (lassen) zu können.