Bestimmen
Bestimmen i.S.d. § 26 bedeutet das zumindest mitursächliche Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter.
Quelle: Rengier, StrafR AT, 12. Auflage München 2020, § 45 Rn. 24; Kinderhäuser/Zimmermann, StrafR AT, 10. Auflage Baden-Baden 2022, § 41 Rn. 5
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