Beihilfe

Beihilfe leistet, wer durch eine Handlung die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert, ohne dass sie für den Erfolg in seiner konkreten Gestaltung selbst ursächlich sein muss.

Quelle: BGH, Beschluss v. 20.09.2016, Rn.17, 3 StR 49/16; Rengier, StrafR AT, 12. Auflage München 2020, § 45 Rn. 82

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