Täterschaft

H. Täterschaft und Teilnahme beim Fahrlässigkeitsdelikt

Aus den §§ 26, 27 StGB ergibt sich, dass nur die vorsätzliche Teilnahme an einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Vortat strafbar ist. Deshalb gibt es die fahrlässige Anstiftung oder Beihilfe zu einem Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikt oder eine vorsätzliche Anstiftung oder Beihilfe zu einem Fahrlässigkeitsdelikt nicht. Jedoch hat dies nicht zur Folge, dass der Teilnehmer an einer Fahrlässigkeitstat nicht bestraft werden kann. Liegt bei seiner Handlung eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung vor, kann sich eine eigenständige Fahrlässigkeitsstrafbarkeit als Nebentäter ergeben.1

Mittäter

Definition: 

Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mehrerer.

Begegnungsdelikt

Definition: 

Delikt, welches die Beteiligung mehrerer Personen voraussetzt, wobei jedenfalls ein Beteiligter auf Täterseite und ein Beteiligter auf Opferseite freiwillig zusammenwirken.

Nebentäter

Definition: 

Eine Nebentäterschaft liegt vor, wenn mehrere Personen unabhängig voneinander (d.h. es fehlt bewusstes und gewolltes Zusammenwirken) den tatbestandlichen Erfolg herbeiführen.

Förderungstheorie

Definition: 

Die akzessorietätsorientierte Förderungstheorie besagt, dass der Teilnehmer nicht deshalb bestraft wird, weil er den Haupttäter in Schuld und Strafe verstrickt, sondern weil er durch Hervorrufen de