Funktionelle Tatherrschaft
Funktionelle Tatherrschaft besitzt, wer in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit anderen die Durchführung der Tat wesentlich mit beherrscht.
Quelle: Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 52. Auflage Heidelberg 2022, Rn. 512; Rengier, StrafR AT, 12. Auflage München 2020, § 41 Rn. 13
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