Limitierte Akzessorietät
Aus diesem Grundsatz folgt, dass ohne das Vorliegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat eine strafbare Anstiftung oder Beihilfe ausscheidet.
Quelle: Rengier, StrafR AT, 12. Auflage München 2020, § 45 Rn. 13; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 52. Auflage Heidelberg 2022, Rn. 553
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