Schema zum Vereiteln der Zwangsvollstreckung, § 288 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Täter

Zwangsvollstreckungsschuldner

b) Dem Schuldner drohende Zwangsvollstreckung

aa) Materiell-rechtlich begründeter und durchsetzbarer Anspruch des Gläubigers

Das Vorliegen eines Vollstreckungstitels allein reicht nicht aus.

Es muss im Strafverfahren selbstständig geprüft werden, ob der zugrunde liegende Anspruch nach der materiellen Rechtslage auch wirklich besteht.

bb) Drohende Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung droht, wenn nach den Umständen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Gläubiger seinen Anspruch alsbald zwangsweise durchsetzen wird.

c) Bestandteile des Schuldnervermögens (rein vollstreckungsrechtlich)

Dazu gehören alle pfändbaren Rechte und Sachen, soweit die Vollstreckung in sie zulässig ist.

d) Tathandlung

aa) Veräußern

Jede rechtsgeschäftliche Verfügung, durch die ein dem Gläubiger haftender Vermögensbestandteil ohne vollen adäquaten Gegenwert aus dem Vermögen des Schuldners ausscheidet.

bb) Beiseiteschaffen

Jede Handlung, durch die ein Gegenstand der Zwangsvollstreckung tatsächlich entzogen wird, z.B. Verstecken oder Zerstören.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

bedingter Vorsatz ausreichend.

b) Absicht, die Befreiung des Gläubigers zu vereiteln (dolus directus 1. oder 2. Grades)

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

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